MITTERLBARE TÄTERSCHAFT - ABWANDLUNG

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

MITTERLBARE TÄTERSCHAFT - ABWANDLUNG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ausgangsfall:

A schüttet Gift in das Getränk des B. B trinkt jedoch nicht, weil er sein Getränk dem durstigen C überlässt und dieser das vergiftete Getränk in einem Zug leert.

Lösung:
A vs. B - Versuch in mitterbarer Täterschaft (B ist Werkzeug und Opfer zugleich)
A vs. C - Fahrlässigkeit


Danke vielmals an allen, die auf meiner Thema geantwortet haben.


Und hier eine Fallabwandlung:

A sieht, dass C von dem vergifteten Getränk trinkt, tut aber nichts, um das zu verhindern, weil er Angst hat, strafrechtlich belangt zu werden.

Kaum hat C getrunken, äußert er heftige körperliche Reaktionen, die darauf schliessen lassen, dass er in Lebensgefahr schwebt. A erkennt, dass diese Reaktionen Folge des Giftmittels sind. A allarmiert sofort Rettungsdienst. Es stellt sich, dass C unter extreme X-Allergie leidet, also muss es in Kontakt mit den Allergenen gekommen sein und einen allergischen Schock erlitten hat.

C stirbt infolge des allergischen Schocks trozt bester ärztlicher Versorgung.

Dieser allergischer Schock war durch eine X-Substanz ausgelöst worden, die sich - WIE A WUSSTE - zur geschmacklichen Verfeinerung neben dem tödlichen Gift in dem Fläschchen befand, dessen Inhalt A in den Getränk des B gekippt hat.

Wobei: C hatte - um seine X-Allergie wissend - immer genau darauf geachtet, dass er nicht mit Allergenen in Kontakt kommt. Diesmal hat er aber auf die eihaltung des Reinheitsgebot vertraut.


Auch noch: Bei der Obduktion des C stellt sich fest, dass er auch bei erfolgreicher Behandlung des allergischen Schocks alsbald an dem Gift verstorben wäre, es sei denn, man hätte ihm gegen dieses Gift ein spezielles Gegenmittel verabreicht. Nur wegen des tödlichen allergischen Schocks konnte das Gift als solches noch keine schädlichen Wirkungen zeitigen.

Toll ne? :-- ](*,) ](*,) ](*,)

A vs. C??:

Also ich stecke momentan fest zwischen: ](*,)

Vorsatztat (sogar Mord mit Verdeckungsabsicht an C)

oder

Fahrlässigkeit (§ 229 oder § 222)


Und Hilfeeeee! Ich glaube, langsam werde ich durchdrehen! Der Fall iss gar nicht so leicht!

Liebe Grüsse!

Vassita
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 1. Dezember 2005, 15:49, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Auf jeden Fall Tötung durch Unterlassen. Die Garantenpflicht ergibt sich aus Ingerenz.
Vorsatz liegt unproblematisch vor.

Verdeckungsabsicht bzgl. des Tötungsversuchs an B könnte man tatsächlich annehmen. Also Mord durch Unterlassen.
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