Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

es besteht ein allg. u. ein bes. Gerichtsstand. Ein Mahnbescheid wird gegen 2 Gesamtschuldner beantragt, Mahnbescheid wird erlassen. Einer legt Widerspruch ein, der andere Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger will jetzt wissen, wie er das ganze vor das Gericht seiner Wahl bringen kann. Beim Mahngericht habe er noch nicht angegeben an welches Gericht das Verfahren abgegeben werden soll.

Wie darf ich das verstehen? :-k Irgendein Gericht muss er doch im Mahnantrag angegeben haben, § 690 I Nr. 5 ZPO. Soll ich das jetzt so deuten, dass da im Mahnantrag entweder LG XY oder LG YX steht? Oder so, dass da überhaupt nichts angegeben wurde? Mir ist schon klar auf was die Klausur hinauswill mit Streitgenossenschaft usw., aber das macht mich echt stutzig. Auch wenn der Gläubiger ein Wahlrecht nach § 53 ZPO hat, muss er doch im Mahnantrag davon Gebraucht machen, sofern dieses zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon besteht und nicht nachträglich erst bekannt wird...Ich kann die Klausur nur so deuten, dass er überhaupt kein Gericht angegeben hat. Dann hätte der Mahnbescheid aber mE nie hätte erlassen werden dürfen...Ist das einfach eine Finte und die wollen gar auf eine Rücknahme des Mahnantrags (oder was auch immer) raus und der Mandant soll einfach Klage erheben und wir vergessen das Mahnverfahren einfach (kann ja nicht sein)? Den Antrag nach § 696 I ZPO muss er ja nicht stellen, beim Einspruch gegen den Vb. hab ich aber schon das Problem mit § 700 III ZPO, da hier von Amts wegen abgegeben wird. Nur an welches Gericht denn bitte? :-k

Jemand eine Idee auf was die hinauswollen?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8286
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von batman »

Wenn sicher ist, dass der Antragsteller entgegen § 690 I Nr. 5 ZPO kein Streitgericht angegeben hat, dürfte es auch dem Mahnbescheid an einer entsprechenden Angabe fehlen (§ 692 I Nrn. 1 und 6 ZPO). Dann stellt sich die Frage, ob auf der Grundlage eines mangelhaften Mahnbescheids eine Vollstreckungsbescheid erlassen werden durfte.
Im Übrigen hätte der Antragsteller sein gem. § 35 ZPO bestehendes Wahlrecht noch nicht ausgeübt.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von Tobias__21 »

batman hat geschrieben: Dann stellt sich die Frage, ob auf der Grundlage eines mangelhaften Mahnbescheids eine Vollstreckungsbescheid erlassen werden durfte.
Ja, dann wäre der VB zwar nicht rechtmäßig, aber wirksam und man könnte die Zwangsvollstreckung analog 719 I 2 vorläufig ohne Sicherheitsleistung einstellen (so weit ist die Klausur aber gar nicht). Das bringt mich aber auch nicht weiter. Da es eine Anwaltsklausur ist, könnte man dem Mandanten nur den Ratschlag erteilen das nicht mehr weiterzuverfolgen, allerdings ist schon ein Einspruch gegen den Vb. da und es müsste sich jetzt das streitige Verfahren anschließen. Das Gericht müsste also abgeben, 700 III. Nur an welches Gericht, es ist ja keins im Mahnbescheid bezeichnet.

Was das Wahlrecht nach 53 angeht: Das bestand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf MB. Meines Erachtens muss es der Gläubiger dann auch ausüben und kann es im Antrag auf MB nicht offen lassen. Wie sollte das auch gehen? Er müsste ja dann in der entsprechenden Spalte im Antrag zwei Gerichte angeben. Keine Ahnung ob das in der Praxis so geht, ich würde mal denken, dass da was vom Rechtspfleger kommt und der MB nicht erlassen wird. Dass man, wenn man ein Wahlrecht nach 53 hat, die Angabe des Abgabegerichts komplett offen lassen kann und das dann ggü. dem Mahngericht nachholt wenn ein Widerspruch eintrudelt, glaube ich auch nicht.

Der Mandant will auch noch einen Arrest erreichen, vielleicht kann ich das dort irgendwie verarbeiten bei der Frage ob er nicht schon ausreichend durch den Vb. gesichert ist.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Beim Mahngericht habe er noch nicht angegeben an welches Gericht das Verfahren abgegeben werden soll.
Tobias__21 hat geschrieben:Er müsste ja dann in der entsprechenden Spalte im Antrag zwei Gerichte angeben. Keine Ahnung ob das in der Praxis so geht, ich würde mal denken, dass da was vom Rechtspfleger kommt und der MB nicht erlassen wird. Dass man, wenn man ein Wahlrecht nach 53 hat, die Angabe des Abgabegerichts komplett offen lassen kann und das dann ggü. dem Mahngericht nachholt wenn ein Widerspruch eintrudelt, glaube ich auch nicht.
Der Äußerung des Mandanten, er habe noch nicht angegeben, an welches Gericht das Verfahren abgegeben werden soll, kann man m.E. nur entnehmen, dass das entsprechende Feld offengelassen wurde, nicht aber, dass dort zwei Gerichte angegeben wurden ...
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von Tobias__21 »

Seh ich auch so, dann hätte aber der MB nie erlassen werden dürfen und dann macht es auch keinen Sinn die Schiene weiterzuverfolgen. In der Praxis wird das ja wohl auch kaum passieren. Ich würde dem Mandanten raten den Arrest zu beantragen und ganz normal Klage in der Hauptsache zu erheben. Was anderes fällt mir nicht ein...Die wollten aber sicher auf irgendwas anderes raus mit diesem Mahnbescheid und ich komm nicht drauf :D
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8286
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von batman »

Warum soll man nach Widerspruch gegen einen mangelhaften MB nicht im Wege des § 696 ZPO in das streitige Verfahren übergehen dürfen?
Wo liegt denn das Verfahren jetzt? Wohl noch am Mahngericht, denn eine Abgabe war ja mangels benanntem Streitgericht nicht möglich.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von Tobias__21 »

batman hat geschrieben:Warum soll man nach Widerspruch gegen einen mangelhaften MB nicht im Wege des § 696 ZPO in das streitige Verfahren übergehen dürfen?
Wo liegt denn das Verfahren jetzt? Wohl noch am Mahngericht, denn eine Abgabe war ja mangels benanntem Streitgericht nicht möglich.
Ja, liegt beim Mahngericht und genau dieses Mahngericht wäre auch örtlich (und wohl auch sachlich zuständig, da er eh nicht die volle Höhe durchkriegt) zuständig, denn der Mandant hätte das Verfahren gerne am Ort der unerlaubten Handlung durchgezogen und nicht am Wohnsitz der Schuldner. Aber das Mahngericht muss ja jetzt was tun und abgeben. Einen Automatismus, dass es einfach an das Gericht des allg. Gerichtsstands des Schuldners abgibt, gibt es ja nicht mehr. Der Gläubiger hat kein Gericht genannt. Eine Möglichkeit wäre, dass das Gericht den Gläubiger jetzt noch auffordert ein Gericht zu benennen (rein praktisch gedacht) und der Gläubiger sein Wahlrecht nach 53 jetzt noch ausüben darf. Vielleicht muss das Mahngericht ja sogar einen Hinweis geben. Mir würde auch nichts einfallen was dagegen spricht, dass der Gläubiger jetzt noch ein Gericht benennen darf und das Mahngericht dann ohne weitere Prüfung an dieses Gericht abgibt. Es scheint mir aber dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens (Schnelligkeit) zu widersprechen. Allerdings hat das Mahngericht ja selbst schon geschlafen, wenn es einen MB erlässt obwohl der Antrag schon fehlerhaft ist und zurückgewiesen hätte werden müssen, bzw. der Rechtspfleger hätte wohl einen Hinweis erteilen müssen.

Dann würde der Fall auch rund werden und ich hätte zwei streitige Verfahren (Widerspruch MB hier müsste dann noch ein Antrag her/Einspruch VB) und könnte mich mit der Streitgenossenschaft beschäftigen und den einen Gesamtschuldner der gegen den MB vorgegangen ist in das Verfahren mit dem Einspruch gegen den Vb "holen" und mich dann der Frage widmen ob es daneben tatsächlich noch einen Arrest braucht (wahrscheinlich schon).
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Mahnantrag Abgabegericht nicht angegeben

Beitrag von Tobias__21 »

War nichtmal ein Nebenkriegsschauplatz. Die wollten einfach geprüft haben welches Gericht denn nun örtlich zuständig ist. Dass der MB nicht hätte erlassen werden dürfen wurde in der offiziellen Lösungsskizze überhaupt nicht thematisiert.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Antworten