Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

X erklärt gegen eine Forderung erstmals im Prozess eine Hilfsaufrechnung in der Klageerwiderung. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt er dann: "Die erklärte Hilfsaufrechnung wird mit einem erstrangigem Teil geltend gemacht. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Kosten für xy und yx soll nicht weiter bestritten werden"

Ich habe keine Ahnung was das bedeuten soll, würde aber vermuten mit erstrangig ist gemeint, dass nun hinsichtlich der Ansprüche xy und yx die Aufrechnung unbedingt erklärt wird. Wenn dem so wäre, hieße das doch dass X die Ansprüche anerkennt und sich nicht mehr dagegen verteidigen will. Also müsste ich hinsichtlich dieser Ansprüche doch nur prüfen, ob die Aufrechnung erfolgreich ist und nicht auch, ob die Ansprüche des Klägers bestehen. Das Problem bei der Sache ist, dass die Ansprüche xy und yx mit dem Hauptanspruch des Klägers einhergehen, gegen den sich X verteidigt. Besteht der Hauptanspruch nicht, bestehen auch xy und yx nicht. Es macht mich auch stutzig, dass X sagt, er will sie der Höhe nach nicht bestreiten. Wenn er diesbzgl. jedoch unbedingt die Aufrechnung erklärt, bestreit er sie doch gleichzeitig auch nicht mehr dem Grunde nach?
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immer locker bleiben
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Re: Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?

Beitrag von immer locker bleiben »

"Die Höhe der Kosten ... soll nicht weiter bestritten werden" würde ich nicht als Anerkenntnis in der Sache verstehen. Der Anspruch kann durchaus dem Grunde nach weiter bestritten werden, lediglich der Sachverhalt - Höhe der Kosten - wird zum Teil unstreitig gestellt.
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Tobias__21
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Re: Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?

Beitrag von Tobias__21 »

Was heisst dann "Hilfsaufrechnung wird mit einem erstrangigen Teil geltend gemacht"? Ich verstehe das so, dass nun endgültig bzgl. eines Teils der Forderung die Aufrechnung erklärt wird. Wenn man aber eine Aufrechnung unbedingt erklärt, erkennt man doch gleichzeitig den Anspruch an, mit dem aufgerechnet werden soll?
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immer locker bleiben
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Re: Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?

Beitrag von immer locker bleiben »

Es heißt doch "die erklärte Hilfsaufrechnung ...". Ein Anerkenntnis dem Grunde nach kann ich da beim besten Willen nicht erkennen. Da ist doch gar keine unbedingte Aufrechnung? Davon abgesehen, müsste man das Verhalten des Beklagten schon insgesamt würdigen, um durch Auslegung zu einem Anerkenntnis zu kommen. Ein Automatismus liegt in der Aufrechnung jedenfalls nicht. Allenfalls kommt man dazu, dass die Aufrechnung nicht wirksam erklärt ist, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche Forderung jetzt genau gegen welche Forderung aufgerechnet werden soll.
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Tobias__21
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Re: Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?

Beitrag von Tobias__21 »

Ein Anerkenntnis macht auch keinen Sinn. Diese Hilfsaufrechnung wurde ja umfassend in der Replik erklärt. Die Höhe des vermeintlichen Anspruchs des Beklagten übersteigt die Klagforderung auch deutlich. Ich versteh einfach nicht was dahinter steckt wenn man erklärt "Die erklärte Hilfsaufrechnung wird mit einem erstrangigen Teil geltend gemacht". Was wird denn da geltend gemacht? Und was soll der erstrangige Teil sein? Wenn es nur darum geht die Höhe eines Anspruchs der Klagforderung unstreitig zu stellen, hätte es doch gereicht das einfach nicht mehr zu bestreiten, was der Beklagte ja in seinem zweiten Satz auch erklärt. Warum kommt da noch was zu der Hilfsaufrechnung? Dazu hätte er doch gar nichts mehr sagen müssen.

"Die erklärte Hilfsaufrechnung wird mit einem erstrangigem Teil geltend gemacht. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Kosten für Unterstellung und Kolikbehandlungen soll nicht weiter bestritten werden"

Es geht um ein Pferd. So steht es wörtlich in der Klausur im Protokoll der HV.
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