Folgender Sachverhalt:
K hat im Internet von V ein Smartphone mit zugehörigem Telefonvertrag im Internet erworben.
Als dieses geliefert wird, stellt das K fest, dass das Smartphone einen Fehler auf der Innenseite des Displayglases hat. Daraufhin wendet er sich an V und verlangt Nacherfüllung im Sinne von Nachlieferung. V bietet K an, dass er das Smartphone einschicken kann. Da K die ganze Sache direkt spanisch vorkommt, fragt er explizit nach, ob V seinem Nachlieferungsverlangen nachkommen wird. Darauf entgegnet V, dass er sich zwischen Reparatur und Austausch entscheiden wird, wenn er das Telefon geprüft hat.
K erstellt sich auf der Seite des V ein Retourenlabel, schickt das Telefon ein und fügt diesem einen Brief zu. In diesem Brief verlangt er eindeutig Nachlieferung und setzt eine Frist.
Nun erhält er einige Tage später eine Email, dass das Telefon sich in der Reparatur befindet.
Meine Frage ist, darf V das Telefon einfach reparieren, obwohl K explizit Nachlieferung verlangt hat? Darf V die Einreden der §§ 275 II, 439 III auch nach Reparatur noch erheben?
Ist K wegen § 254 verpflichtet den V auf das Versäumen des Erhebens der Einrede hinzuweisen?
Welche Rechte hat K, wenn der das Smartphone repariert zurückbekommt?
Wann müssen die Einreden der §§ 275 II, 439 II BGB erhoben w
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Re: Wann müssen die Einreden der §§ 275 II, 439 II BGB erhob
Ist K = 12aa34aa?
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Re: Wann müssen die Einreden der §§ 275 II, 439 II BGB erhob
Jedenfalls könnte 12aa34aa die gestellte Frage schnell selbst beantworten, wenn 12aa34aa in der örtlichen Bibliothek einen kurzen Blick in die einschlägige Fachliteratur werfen würde. Dogmatische Schwierigkeiten gibt es hier eigentlich keine.