Hallo,
bei der Prüfung einer einseitigen (vollständigen) Erledigterklärung bin ich gerade zu einem Verständnisproblem gekommen.
Die einseitige EE ist eine Klägeänderung bzw. Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 und eine Umstellung des Hauptantrages auf einen Feststellungsantrag. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird nach § 261 III Nr. 2 ZPO dadurch auch nicht berührt.
Begründet ist die Feststellungsklage, wenn die Klage vor Eintritt des erledigenden Eintritts zulässig und begründet war und nach Eintritt (selbiges nach Rechtshängigkeit) unzulässig bzw. unbegründet wurde.
Soweit so gut. Aber bedeutet dies, dass ich in der Zulässigkeit der Feststellungsklage nur folgende Punkte anspreche: 1) Auslegung der eEE des Klägers hin zu einer Klageänderung auf Feststellung (...). Zuständigkeit des Prozessgerichts wird nicht berührt, § 261 III Nr. 2 und Feststellungsinteresse der FK? Sodass konkrete Ausführungen zur sachl. und örtl. Zuständigkeit höchstens in der Begründetheit der Klage zu machen sind?
Aufbaufrage einseitige Erledigterkärung
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Re: Aufbaufrage einseitige Erledigterkärung
Das gehört nach wie vor zur Zulässigkeit der Klage bei Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein unzuständiges Gericht wird ja nicht allein durch die einseitige Erledigungserklärung zuständig.
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Re: Aufbaufrage einseitige Erledigterkärung
Also prüfe ich die Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich sachlicher und örtlicher Zuständigkeit? Das verstehe ich nämlich nicht, denn man hat ja theoretisch die Wirkung des § 261 III Nr. 2 ZPO, der sich ja von der ursprünglichen Klage (vor eEE) ableitet oder?
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Re: Aufbaufrage einseitige Erledigterkärung
1. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig.
- Ausführungen zur einseitigen Erledigungserklärung und was das ist.
- Ausführungen zum Feststellungsinteresse
- Zuständigkeit des Gerichts, § 261 III Nr. 2 ZPO (hier gibt es eigentlich nicht viel zu schreiben / zu prüfen)
2. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet/unbegründet.
Die Klage ist im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eigetretenes Ereignis unzulässig o. unbegründet geworden ist.
a) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
b) Begründetheit der ursprünglichen Kage
c) Ereignis das zur Unbegründetheit geführt hat (bei einer unzulässig gewordenen Klage, ziehst Du das vor und prüfst es unter b) )
Die Klage ist zulässig.
- Ausführungen zur einseitigen Erledigungserklärung und was das ist.
- Ausführungen zum Feststellungsinteresse
- Zuständigkeit des Gerichts, § 261 III Nr. 2 ZPO (hier gibt es eigentlich nicht viel zu schreiben / zu prüfen)
2. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet/unbegründet.
Die Klage ist im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eigetretenes Ereignis unzulässig o. unbegründet geworden ist.
a) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
b) Begründetheit der ursprünglichen Kage
c) Ereignis das zur Unbegründetheit geführt hat (bei einer unzulässig gewordenen Klage, ziehst Du das vor und prüfst es unter b) )
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Re: Aufbaufrage einseitige Erledigterkärung
Richtig, dann musst Du inzident prüfen, sollte bei der Zuständigkeit tatsächlich ein Problem liegen.jurapeasant hat geschrieben:Also prüfe ich die Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich sachlicher und örtlicher Zuständigkeit? Das verstehe ich nämlich nicht, denn man hat ja theoretisch die Wirkung des § 261 III Nr. 2 ZPO, der sich ja von der ursprünglichen Klage (vor eEE) ableitet oder?