Falls es Dr. H. war: Das ist so eine Art Marotte von dem, auf dieser Rückkaufsgeschichte rumzureitenTobias__21 hat geschrieben:Ich weiss nicht, wie sich § 331 zu § 159 VVG verhält. Ein Problem sehe ich da nicht wirklich. In einer meiner Lösungen ist nur § 331 BGB zitiert. Aber da ging es um ein widerrufliches Bezugsrecht. Ich bin dann auf § 159 VVG gekommen und habe mich gefragt, ob der dann nicht eigentlich die Anwendbarkeit von § 331 BGB "im Zweifel" ausschließt.
Und der scheiss mit den Lebensversicherungen und Erbrecht kommt bei uns halt echt gerne mal dran. Erbrecht im Allgemeinen. Aber auf den Lebensversicherungszeug hat der Dozent fast ne komplette AG Stunde rumgeritten. Deswegen hab ich da nochmal genauer hingeschaut. Da gabs ja auch ne BGH Entscheidung zu der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Früher waren es die gezahlten Prämien, heute der Rückkaufswert. Weiss nicht, ob das schon mal im Examen gelaufen ist.
§ 331 und Lebensversicherungen
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Ne, das war ein RA ohne Dr.
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Ich hab mal gehört, dass es auch die Gestaltungsmöglichkeit gibt, selbst eine Lebensversicherung auf den Tod einer anderen Person abzuschließen. Kommt anscheinend häufiger bei Ehegatten vor, um möglichen Steuerverpflichtungen aus dem Weg zu gehen. Weiß da jemand Genaueres?
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Ja, gibt es wohl. Würde mich auch interessieren, wie das funktioniert. Der Dritte muss aber schon davon wissen, dass jemand eine Lebensversicherung auf seinen Tod abgeschlossen hat, oder? Sonst könnte man ja Lebensversicherung auf Gott weiss wen abschließen.
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Ja, das seh ich auch als problematisch. Kennt man ja alles aus Medical Detectives
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
DankeHonigkuchenpferd hat geschrieben:§ 150 II VVG.
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Das heißt aber immerhin noch, dass (i) jeder eine Lebensversicherung auf einen x-beliebigen anderen ohne dessen Zustimmung oder gar Kennntis abschließen kann, solange sich die Versicheurngssumme auf die gewöhnlichen Beerdigungskosten beschränkt (die bei Reichen vielleicht gar nicht mal so niedrig sind)? Und dass (ii) der Arbeitgeber eine Versicherung in jeder beiebigen Höhe auf seine Arbeitnehmer abschließen kann?
Oder man synthetisiert sich das über die nie enden wollende Kreativität der Finanzmärkte (wobei es dort, wie ich die Sache verstehe, um Derivate auf die Lebenserwartung einer Gruppe von Menschen geht, nicht einzelner Personen).
Oder man synthetisiert sich das über die nie enden wollende Kreativität der Finanzmärkte (wobei es dort, wie ich die Sache verstehe, um Derivate auf die Lebenserwartung einer Gruppe von Menschen geht, nicht einzelner Personen).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Interessant. Ist das eine Ausprägung von Sittenwidrigkeit?Honigkuchenpferd hat geschrieben:§ 150 II VVG.
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Das kann man auf jeden Fall so sehen. Zumindest steht § 150 VVG in engem Zusammenhang mit dem Gedanken der Sittenwidrigkeit. Da die Vorschrift primär kriminalpolitischen Zwecken dient, konkretisiert sie aber jedenfalls auch den Rechtsgedanken, der hinter § 134 BGB steht. Daher ist § 150 VVG nach ganz hM auch nicht abdingbar.
Mit derselben Erwägung erklärt man die Ausnahme im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung in Gestalt von Kollektivlebensversicherungen: Sie sollen keine relevanten Gefährdungen mit sich bringen. Zugleich wäre es ein erheblicher Aufwand, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung jeder versicherten Person beigebracht werden müsste.
Inwieweit einen das nun überzeugt, sei einmal dahingestellt.
Die gewöhnlichen Beerdigungskosten hat die die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde gem § 150 IV VVG auf 8.000 € festgesetzt. Auf die Vermögensverhältnisse der versicherten Person/Gefahrperson kommt es daher nicht an. Man geht davon aus, dass bei einem solchen Betrag im Allgemeinen keine relevante Gefahr für die versicherte Person bestehe.Schnitte hat geschrieben:Das heißt aber immerhin noch, dass (i) jeder eine Lebensversicherung auf einen x-beliebigen anderen ohne dessen Zustimmung oder gar Kennntis abschließen kann, solange sich die Versicheurngssumme auf die gewöhnlichen Beerdigungskosten beschränkt (die bei Reichen vielleicht gar nicht mal so niedrig sind)? Und dass (ii) der Arbeitgeber eine Versicherung in jeder beiebigen Höhe auf seine Arbeitnehmer abschließen kann?
Mit derselben Erwägung erklärt man die Ausnahme im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung in Gestalt von Kollektivlebensversicherungen: Sie sollen keine relevanten Gefährdungen mit sich bringen. Zugleich wäre es ein erheblicher Aufwand, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung jeder versicherten Person beigebracht werden müsste.
Inwieweit einen das nun überzeugt, sei einmal dahingestellt.
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Im Prölss/Martin steht, § 150 II soll "Fehlanreize" verhindern. Nett ausgedrückt
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Erklärt mir jemand § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 2? Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall der Betreiber der betrieblichen Altersvorsorge, der mit der Versicherungssumme im Falle des Todes des Arbeitnehmers dann....ja was macht? Sollen damit Versorgungslücken geschlossen werden, die im Falle des vorzeitigen Versterbens des Arbeitnehmers (der jetzt nicht mehr einzahlen kann) entstehen?
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Muss nicht. § 1b II BetrAVG: Direktversicherung. Hier kann Bezugsperson auch ein Angehöriger des AN, oder der AN selbst, sein.
Was Du meinst, wäre eine Rückdeckungsversicherung, gibts auch. Google mal, oder hier:
https://www.cecu.de/rueckdeckungsversicherung.html
Was Du meinst, wäre eine Rückdeckungsversicherung, gibts auch. Google mal, oder hier:
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Die Rückdeckungsversicherung soll allerdings keine Lücken schließen, sondern bei Direkzusagen gegen das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls absichern.
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Re: § 331 und Lebensversicherungen
Ja. Ich hab das so verstanden, dass man damit quasi die Direktzusage versichert. Bei Gruppenversicherungen gibt es dann noch günstigere Tarife. Das Zustimmungserfordernis fällt wohl deswegen weg, weil es zu viel Bürokratie wäre. Früher gabs auch in diesem Bereich das Zustimmungserfordernis und eigentlich kann man die "Fehlanreize" auch bei Gruppenversicherungen nicht weg diskutieren. Ein gewisses Restrisiko bleibt da auchbatman hat geschrieben:Die Rückdeckungsversicherung soll allerdings keine Lücken schließen, sondern bei Direkzusagen gegen das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls absichern.
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