Rein aus Intersesse -ebay- überweisungsfehler

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Rein aus Intersesse -ebay- überweisungsfehler

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

es geht um folgendes:

Verkäufer A verkauft Handy bei ebay und schickt dem Käufer B eine mail mit den Kontodaten. (kontodaten sind anders als bei ebay gespeichert)
Käufer B überweist aber auf das Konto, (worauf man derzeit keine Möglichkeit hat, Geld abzuheben) dessen Daten er von ebay angezeigt bekommt und ignoriert so die von Verkäufer A geschickte mail.

Nun will Käufer B das Geld nicht zurückholen und aufs richtige Konto überweisen und fordert die Ware. Okay.

meine Frage: der Käufer muss sich doch darüber informieren, ob die Kontodaten, die bei ebay angezeigt werden, die richtigen sind, so wie es der Verkäufer mit der Lieferanschrift machen muss, oder nicht?


MfG

der Fall ist abgeschlossen, Käufer hat Ware erhalten. also keine Rechtsberatung, keine Sorge
Benutzeravatar
BuggerT
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4405
Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Rein aus Intersesse -ebay- überweisungsfehler

Beitrag von BuggerT »

lotti*** hat geschrieben:Nun will Käufer B das Geld nicht zurückholen
Das könnte er auch gar nicht, vgl § 676a IV.

Auch ansonsten kann ich deiner Auffassung nicht ganz folgen. Wie würdest du sie begründen?


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Komische Konstellation!

Für mich ist die Frage wann der Käufer die E-Mail des Verkäufers erhalten hat. Generell gibt aus Sicht des Verkäufers nämlich zwei Möglichkeiten:

a) E-Mail von Verkäufer mit anderen Kontodaten nach Überweisung von Käufer
Hier kannte der Käufer nur die bei eBay hinterlegten Daten und musste sie auch nur kennen. Insofern gab es keine Pflicht zur Nachfrage/Klärung oder so

b) E-Mail von Verkäufer mit anderen Kontodaten vor Überweisung von Käufer
Hier müsste der Käufer eigentlich gemerkt haben, dass es verschiedene Überweisungsziele gibt. So hätte er zumindest kurz nachfragen können, was die Doppelangabe zu bedeuten hat.

Du schriebst, dass der Käufer dies ignoriert hat. Der Käufer konnte jedoch m.E. nicht ahnen, dass man von dem anderen Konto nichts abheben kann. Daher finde ich ih eher schützenswürdig. Als Verkäufer kann man, wenn man schon den Aufwand betreibt, dass extra eine E-Mail geschrieben wird, auch gleich bei eBay die Daten ändern.

Nach § 676a IV BGB ist das Geld natürlich weg.
Ich würde als Verkäufer den Betrag auf das richtige Konto überweisen und dann das erste Geld nach § 812 BGB zurückverlangen. Einen Rechtsgrund gibt es ja nur für eine einmalige Bezahlung des Handys.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Verkäufer hat bei ebay in den Zahlungsinformationen des Artikels vermerkt, dass der Käufer nach den Kontodaten fragen soll und ihm dann die richtigen Kontodaten sofort geschickt werden. da der Käufer dies aber nicht getan hatte, hat der Verkäufer selbstständig die richtigen Kontodaten per e-mail geschickt.

Daraufhin hat der Käufer einige Tage nach der Auktion und nach erhalten der email mit den richtigen Kontodaten, geschrieben, dass er das Geld überwiesen hat.

Später stellte sich heraus, dass das Geld auf dem bei ebay angezeigten Konto gutgeschrieben wurde.

naja gut
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jasemine hat geschrieben:Ich würde als Verkäufer den Betrag auf das richtige Konto überweisen und dann das erste Geld nach § 812 BGB zurückverlangen. Einen Rechtsgrund gibt es ja nur für eine einmalige Bezahlung des Handys.
Warum nicht aufrechnen?
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Lacan »

Das Geld ist wegen § 676a IV nicht "weg". Der Ausschluss der Kündigung hat lediglich zur Folge, dass der Überweisende das Geld nicht von der Bank zurückfordern (nicht Wiedergutschrift bzw. Rückbuchung fordern) kann.

Ein Herausgabeanspruch bestünde danach lediglich ggüb dem Empfänger der Leistung. Es macht aber offensichtlich keinen Sinn, dass der Verkäufer vom Käufer verlangte, das Geld zu kondizieren, um die Leistung sogleich auf einem anderen Konto zu bewirken. Der Verkäufer kommt ja selbst nicht dran.

Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Verkäufer auch nicht; der Käufer hat die Leistung mit der Überweisung bewirkt und somit seine Leistungspflicht erfüllt. Verzug liegt somit auch nicht vor.

Dass es sich um das aus Empfängersicht falsche Konto handelte, könnte eine Schadensersatzpflicht des Käufers begründen. Als vertragliche Nebenpflicht kommt zwar auch die Art und Weise der Abwicklung in Betracht. Jedoch dürfte ein Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Verkäufer an das das Geld auf seinem Konto nicht rankommt (wenn das überhaupt einen Schaden nach sich zog), dem Überweisenden nicht zurechenbar sein; etwa weil der Überweisungsempfänger dieses Konto überzogen hat und damit selbst die Bedingung dafür geschaffen hat, dass ein Schaden entstehen konnte.

Möglich wäre auch eine zusätzliche Abrede über die Abwicklung des Kaufvertrages (Erfüllungsvertrag?), wonach nur und ausschließlich auf das in der Email genannte Konto überwiesen werden durfte (!). Ob der Empfänger der Email das so verstehen musste, ist zweifelhaft. Zudem müsste eine Annahme eines solchen Vertragsangebots seitens des Käufers vorliegen; eine konkludente Annahme (durch Überweisung auf das falsche Konto) kommt offensichtlich nicht in Frage. Wahrscheinlich hat der Käufer auf die Email auch nicht geantwortet. Also keine Abrede. Kein Schadensersatz.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Benutzeravatar
Bart Wux
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1759
Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Bart Wux »

bei ebay ist es doch normalerweise so, daß zwar der Vertrag im Groben mit gewonnener Auktion bereits besteht (also welche Ware in welchem Zustand gegen wieviel Geld plus wieviel Versand), die Ausgestaltung desselben, sprich die Details (Lieferadresse, Konto, sonstige Anfragen) immer erst zwischen den Parteien im Dialog geklärt werden.
Daher seh ich es auch so, daß, so wie der Verkäufer die genaue Lieferadresse erfragen muß, nicht zuletzt, weil ebay mit dem Aktualisieren gerne mal schludert, man sich auch nach den Kontodaten erkundigen und die Bestätigung des Geschäftspartners abwarten sollte.
Natürlich kann man sagen, der Sinn der Hinterlegung dieser Daten ist ja die Vereinfachung bzw. Ersetzung der Kommunikation zwischen den Parteien, aber als erfahrener ebayer weiß man halt, daß diese Daten besser mit Vorbehalten zu sehen sind und auch in den ebay Grundsätzen wird darauf hingewiesen, daß man sich als Verkäufer erkundigen solle, ob denn die Adresse stimme. Umgekehrt muß das imo auch gelten.
ebay ist halt etwas tricky...
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lacan hat geschrieben:...; der Käufer hat die Leistung mit der Überweisung bewirkt und somit seine Leistungspflicht erfüllt. Verzug liegt somit auch nicht vor.
Das ist aber nicht ganz unproblematisch, kommt nämlich darauf an, ob der Verkäufer mit der Hinterlegung seiner Daten bei ebay - und trotz abweichender E-Mail - das Konto als dasjenige mitgeteilt hat, auf das die Zahlung erfolgen kann/soll.
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Lacan »

Wenn es aber tatsächlich ein Konto des Gläubigers ist, welchen Schaden soll der Schuldner dann verursacht haben, wenn er zahlt?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
smallprint
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2363
Registriert: Sonntag 22. Januar 2006, 20:59
Ausbildungslevel: Schüler

Schaden

Beitrag von smallprint »

Laß mal das "alte Konto" gepfändet sein oder überzogen etc.

Dann bleibt immerhin ein Liquiditätsnachteil.

Zur Ausgangsfrage: Auslegungsfrage.
Gelöschter Nutzer

Re: Schaden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

smallprint hat geschrieben:Dann bleibt immerhin ein Liquiditätsnachteil.
Aber ist dieser Schaden gleich dem Überweisungsbetrag? Immerhin ist in Höhe des Überweisungsbetrages eine Verbindlichkeit des Verkäufers getilgt worden. Wäre da anders, könnte der Käufer wegen der ersten Überweisung keinen Anspruch aus § 812 haben, denn dann wäre gar keine Bericherung eingetreten.
Benutzeravatar
veltina
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2842
Registriert: Donnerstag 8. Januar 2004, 22:37
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von veltina »

Gut, dass ich neulich mal wieder § 362 I BGB nachgelesen habe. Wenn man ein bestimmtes Konto für die Zahlung angibt, heißt das, man ist mit der Zahlung auf ein anderes Konto nicht ohne Weiteres einverstanden; dies umso mehr so, wenn bei ebay schon angegeben ist, dass man gefälligst als Käufer nachfragen soll, bevor man auf das dortige Konto zahlt. Grund sind genau die schon genannten Überlegungen, dass ein Konto ja auch mal überzogen sein könnte.

Folge der Zahlung auf ein falsches Konto: Die geschuldete Leistung ist nicht bewirkt, der Gläubiger (Verkäufer) kann neue Überweisung auf's richtige Konto verlangen, und wie der Käufer sein Geld wiederkriegt, ist seine Sache.
http://www.pgdp.net
http://www.kiva.org - Wer hat das beste Händchen bei der Schuldnerwahl? :D
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Lacan »

Zudem kann der Kontoinhaber nicht einmal die Annahme der Gutschrift verweigern bzw. keine Umbuchung durch die Bank fordern (BGH WM 1989, 1560; BGHZ 128, 135 = JZ 1995, 368; vgl Meder JZ 2003, 443, 445: "protestatio facto contraria non valet").
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Lacan »

veltina hat geschrieben:... dies umso mehr so, wenn bei ebay schon angegeben ist, dass man gefälligst als Käufer nachfragen soll, bevor man auf das dortige Konto zahlt. ... Die geschuldete Leistung ist nicht bewirkt, der Gläubiger (Verkäufer) kann neue Überweisung auf's richtige Konto verlangen,...
Dann müsste man aber klären, ob die Bedingungen von eBay wirksam dem Vertragsverhältnis insb. dem Erfüllungsverhältnis zugrunde gelegt wurden.

Mir ist zudem nicht klar, warum keine Erfüllung eingetreten ist, wenn an ein Konto des Gläubigers überwiesen wurde. Dazu müsste, wie gesagt, eine konkrete Abrede (zweiseitig!) vorliegen, die diese Tilgungswirkung ausdrücklich ausschließt. ME liegt diese nicht schon mit dem Hinweis auf das andere Konto vor.

Es wäre aus meiner Sicht irrwitzig, könnte der Gläubiger einseitig irgendwelche Forderungen im Rahmen der Erfüllung stellen, die nicht bereits Inhalt des Kausalverhältnisses oder aber einer zusätzlichen Abrede sind. Der Gläubiger hat das gute Recht, die Art und Weise der Erfüllung selbst zu bestimmen, insbesondere, auf welches Konto er überweist, solange dem keine gesonderte Abrede entgegensteht. Er kann mE sogar die Annahme eines derartigen Erfüllungsvertrages verweigern, solange er damit nicht treuwidrig handelt.

Hat der Gläubiger nicht gesondert auf die Nichtgeltung der einen Kontodaten hingewiesen, stellt die Mitteilung der anderen Kontoverbindung aus Sicht auch eines gewissenhaften Schuldners nur die Offerte einer weiteren Möglichkeit dar, die Leistung zu bewirken.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Lacan »

Ich muss noch mal nachschießen zum Argument der besonderen Hervorhebung der neuen Konkoverbindung:

Zwar ist "mit der Angabe eines bestimmten Girokontos (...) grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto verbunden" (Bamberger/Roth § 362 Rn 13) ...

... aber: OLG Frankfurt a.M. NJW 1998, 387:
"Mit Recht weist die Bekl. daraufhin, daß die Kl. durchaus damit rechnen mußten, daß die zunächst angegebene Bankverbindung im Hinblick auf laufende Geschäftsverbindungen datenmäßig bei der Bekl. erfaßt worden war und deshalb bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs keine Überprüfung stattfinden wird, ob eine Veränderung der Bankverbindung der Kl. eingetreten ist. Wegen dieser auf der Hand liegenden Umstände waren die Kl. gehalten, in besonders auffälliger Weise oder sogar durch ausdrückliche Information auf die nunmehr allein von ihnen akzeptierte Bankverbindung aufmerksam zu machen."
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Antworten