§ 837 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§ 837 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo.

Ich habe ein Problem mit § 837 BGB. Was bedeutet denn "in Ausübung eines Rechts"? Sind damit (nur) beschränkt dingliche Rechte gemeint oder (auch) Miete, Pacht, etc ?

Mein Allgemeiner Teil-Lehrbuch sagt zu § 95 BGB, wo ja die gleiche Formulierung vorkommt, dass insbesondere der Mieter dadurch geschützt wird. Ist dann (zurück zu § 837) bei § 837 auch der Mieter schadensersatzpflichtig?

MfG,
Johnny
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Ja so verstehe ich den auch!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Ob die Haftung nach § 837 die nach § 836 verdrängt, hängt allein davon ab, dass der Eigenbesitz am Gebäude oder Werk und der Eigenbesitz am Grundstück auseinanderfallen (Palandt 837, 1). IdR wird der Mieter sowohl das Gebäude als auch das Grundstück gemietet haben und als Fremdbesitzer nutzen - für den Eigenbesitzer (§ 872), den Vermieter. Der haftet nach § 836.

Für Anbauten (Werke) allerdings, die der Mieter selbst vornimmt und deshalb in Eigenbesitz halten wollen wird, haftet dieser nach § 837, denn sein Eigenbesitz ist nicht identisch mit dem Eigenbesitz am Grundstück, zu dem das zwar nur vorübergehend, aber fest verbundene Werk nach § 95 gehört.

So verstehe ich das. Muss jetzt Brasilien gucken. Wird langsam spannend.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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