Ich habe so meine Probleme mit dem Verständnis von §284 BGB. Eins der Beispiele ist in den meisten Büchern, dass A dem B ein Bild verkaufen will. B kauft daraufhin einen Bilderrahmen. Liefert A das Bild nun nicht, so kann B Ersatz seiner Aufwendungen für den Rahmen nach §284 BGB verlangen.
Mir kommt das unbillig vor. Der Rahmen ist zwar nicht mehr zu gebrauchen für das Bild, der B hat ihn aber trotzdem und bekommt dazu noch das Geld erstattet. Bei einem Bilderrahmen kann man doch nicht sagen, dass die Aufwendung völlig umsonst war, den kann man ja wiederverwenden.
Bei einem anderen Fall weiss ich nicht genau, ob §284 einschlägig ist. A mietet von B ein (vertragsgemäß) renovierungsbedürftiges Haus und kauft Material zum renovieren für 1000€. Vor Übergabe brennt das Haus ab, weil B geschlampt hat. A verkauft die Materialien für 600€.
Würdet ihr das über SE oder Aufwendungsersatz lösen?
Ich hoffe mir kann jemand helfen.
Frage zu §284 BGB
Moderator: Verwaltung
- pHr3d
- Power User
- Beiträge: 710
- Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 18:20
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Frage zu §284 BGB
I'm not happy till you're not happy.
Re: Frage zu §284 BGB
Die Argumentation leuchtet mir nicht so sehr sien. Nach deiner Ansicht hätte man in den wenigsten Fällen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil ja die gekaufte Sache auch anders verwendetr werden kann.pHr3d hat geschrieben:Ich habe so meine Probleme mit dem Verständnis von §284 BGB. Eins der Beispiele ist in den meisten Büchern, dass A dem B ein Bild verkaufen will. B kauft daraufhin einen Bilderrahmen. Liefert A das Bild nun nicht, so kann B Ersatz seiner Aufwendungen für den Rahmen nach §284 BGB verlangen.
Mir kommt das unbillig vor. Der Rahmen ist zwar nicht mehr zu gebrauchen für das Bild, der B hat ihn aber trotzdem und bekommt dazu noch das Geld erstattet. Bei einem Bilderrahmen kann man doch nicht sagen, dass die Aufwendung völlig umsonst war, den kann man ja wiederverwenden.
Bei einem anderen Fall weiss ich nicht genau, ob §284 einschlägig ist. A mietet von B ein (vertragsgemäß) renovierungsbedürftiges Haus und kauft Material zum renovieren für 1000€. Vor Übergabe brennt das Haus ab, weil B geschlampt hat. A verkauft die Materialien für 600€.
Würdet ihr das über SE oder Aufwendungsersatz lösen?
Ich hoffe mir kann jemand helfen.
In deinem Bsp. müsstest du einen Aufwendungsersatz verneinen, da ja das Baumaterial "irgendwann" gebraucht werden könnte.
- pHr3d
- Power User
- Beiträge: 710
- Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 18:20
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1003
- Registriert: Samstag 15. Januar 2005, 12:14
Die eigentlich Frage hat Errki bereits richtig beantwortet. Generell ist aber mE bereits das Bsp. im Lehrbuch schlecht gewählt. Letzten Endes geht es bei § 284 darum, dass ein Schaden in bestimmten Situation nur schwer nachweisbar (bzw. im Sinne der Differenzhypothese nicht entstanden) ist. Ein besseres Beispiel für § 284 ist daher mE das folgende:
A möchte eine Gaststätte von B erwerben, B stimmt zu. Im Vertrauen auf den Kaufvertrag macht A Werbung in der Lokalzeitung. Die Übereignung der Gaststätte scheitert aber letztlich, da B zusätzlich an C verkauft und auch an diesen Übereignet.
A möchte die Kosten der Werbung ersetzt haben. Hierauf entgegnet B, dass die Werbung nicht zu mehr Gästen geführt hätte. Als Folge hiervon wären die Kosten für die Werbung auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung vergeblich und mithin bei Betrachtung der Vermögensmasse ohne schädigendes Ereignis im Rahmen der Differenzhypothese nicht mehr vorhanden gewesen. Falls A dies anders sehe, möge er bitte den Beweis erbringen, dass die Werbung zu einer Wertsteiderung/einem höheren Gewinn in Höhe der WErbungskosten geführt hätte. Dies wird A regelmäßig nicht gelingen. Hier hilft dann § 284, der eine AGL für die vergeblichen Aufwendungen darstellt.
A möchte eine Gaststätte von B erwerben, B stimmt zu. Im Vertrauen auf den Kaufvertrag macht A Werbung in der Lokalzeitung. Die Übereignung der Gaststätte scheitert aber letztlich, da B zusätzlich an C verkauft und auch an diesen Übereignet.
A möchte die Kosten der Werbung ersetzt haben. Hierauf entgegnet B, dass die Werbung nicht zu mehr Gästen geführt hätte. Als Folge hiervon wären die Kosten für die Werbung auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung vergeblich und mithin bei Betrachtung der Vermögensmasse ohne schädigendes Ereignis im Rahmen der Differenzhypothese nicht mehr vorhanden gewesen. Falls A dies anders sehe, möge er bitte den Beweis erbringen, dass die Werbung zu einer Wertsteiderung/einem höheren Gewinn in Höhe der WErbungskosten geführt hätte. Dies wird A regelmäßig nicht gelingen. Hier hilft dann § 284, der eine AGL für die vergeblichen Aufwendungen darstellt.
- Einwendungsduschgriff
- Fossil
- Beiträge: 14744
- Registriert: Mittwoch 28. Juni 2006, 19:16
- Ausbildungslevel: Doktorand
Richtig interessant wird die Bedeutung des § 284 BGB erst, wenn man sich die Lösung zum alten Recht anschaut. Stichwort: Rentabilitätsvermutung. Dazu mal den betreffenden Abschnitt bei Emmerich, Recht der Leistungsstörungen lesen. Das hat bei mir einigen Nebel beseitigt.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.