Ja, lang ist's her mit dem Mahnverfahren...
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann ja zurückgenommen werden, wie ich § 697 IV ZPO entnehme. Aber was geschieht dann?
Wenn man als Antragsteller noch nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, nehme ich an, dass der Mahnbescheid weiter läuft bzw. so gilt, wie wenn nie Widerspruch eingelegt worden wäre. Man könnte also den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen.
Wie verfährt man aber, wenn schon das streitige Verfahren beantragt worden ist? Diesen Antrag könnte man ja zurücknehmen, § 696 IV. Dann ebenfalls einen Vollsteckungsbescheid beantragen?
Oder wie geht man vor? Vor allem, wie wirkt sich das jeweilige Verhalten auf die Kostenfolge aus?
Irgendwie verlassen mich gerade meine letzten ZPO-Kenntnisse . Ich hoffe, es liegt an der Uhrzeit !! Musielak, Hemmer-Script und alte Uni-Unterlagen schweigen sich dazu aus. Vielleicht kann mir aber hier jemand auf die Sprünge helfen?
grtz
BuggerT
Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Die Zurücknahme des Widerspruchs (die gemäß § 697 Abs. 4 ZPO auch noch nach Abgabe ins streitige Verfahren erklärt werden kann, sofern noch nicht zur Hauptsache verhandelt wurde) bewirkt, dass das streitige Verfahren ohne weiteres endet und die Rechtshängigkeit insoweit entfällt. Einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Gläubiger bedarf es also nicht. Da die Rechtshängigkeit des streitigen Verfahrens (wie gesagt: automatisch) endet, kann der Mahnbescheid wieder Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid bilden, den der Gläubiger also zweckmäßigerweise beantragen müsste. Hinsichtlich der Kosten bestehen dann keine Besonderheiten.
- BuggerT
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- Ferdi Binger
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Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid
Liebes Forum,
darf ich diesen Fred kurz ausgraben mit folgender Frage:
Wie können die Prozesskosten mit in den VB in diesen Fällen aufgenommen werden? Dann müsste in der Praxis der Antrag auf VB ja an das Gericht der Hauptsache gehen und nicht an das zuständige Mahngericht?
Ein Kostenbeschluss ergeht also nicht?
Danke und viele Grüße
darf ich diesen Fred kurz ausgraben mit folgender Frage:
Wie können die Prozesskosten mit in den VB in diesen Fällen aufgenommen werden? Dann müsste in der Praxis der Antrag auf VB ja an das Gericht der Hauptsache gehen und nicht an das zuständige Mahngericht?
Ein Kostenbeschluss ergeht also nicht?
Danke und viele Grüße
- batman
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Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid
§ 699 III ZPO. Den VB erlässt das Streitgericht.
-
- Newbie
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- Ausbildungslevel: RA
Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid
Liebe Community,
erlaubt mir bitte auch den alten Fred auszugraben.
Erstmal ne Frage wegen batmans Hinweis auf § 699 III ZPO: Ist vllt. gemeint: § 699 I 3 ZPO?
Und dann wegen der Kostenberechnung: § 699 III 2 sagt, Kosten müssen vom ASt nur berechnet werden, wenn der MB nicht maschinell bearbeitet wird. Das wirft weitere Fragen auf:
Wie verhält es sich nun z.B bei folgendem Szenario:
MB wird mit Zinsen 5 %PtüBZ maschinell erlassen, Widerspruch eingelegt, Abgabe ans AG, Anspruchsbegründung mit 9%PtüBZ, dann Rücknahme Widerspruch, danach Rücknahme Klageerweiterung bezüglich Zinsanspruch verbunden mit Antrag auf VB. Der wird ja dann vom Streitgericht erlassen, wenn ich das richtig interpretiere. Aber die (weiteren) Kosten für Gericht und Anwalt: Müssen die nun vom ASt berechnet werden oder bezieht sich das "maschinell" iSd § 699 II und III 3 ZPO auf das Mahngericht?
LG
Derek
erlaubt mir bitte auch den alten Fred auszugraben.
Erstmal ne Frage wegen batmans Hinweis auf § 699 III ZPO: Ist vllt. gemeint: § 699 I 3 ZPO?
Und dann wegen der Kostenberechnung: § 699 III 2 sagt, Kosten müssen vom ASt nur berechnet werden, wenn der MB nicht maschinell bearbeitet wird. Das wirft weitere Fragen auf:
Wie verhält es sich nun z.B bei folgendem Szenario:
MB wird mit Zinsen 5 %PtüBZ maschinell erlassen, Widerspruch eingelegt, Abgabe ans AG, Anspruchsbegründung mit 9%PtüBZ, dann Rücknahme Widerspruch, danach Rücknahme Klageerweiterung bezüglich Zinsanspruch verbunden mit Antrag auf VB. Der wird ja dann vom Streitgericht erlassen, wenn ich das richtig interpretiere. Aber die (weiteren) Kosten für Gericht und Anwalt: Müssen die nun vom ASt berechnet werden oder bezieht sich das "maschinell" iSd § 699 II und III 3 ZPO auf das Mahngericht?
LG
Derek