Ich beschäftige mich gerade mit dem Grundstücksrecht und dabei sind mir ein paar Fragen gekommen, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Wenn eine Baulast besteht, die auch Dienstbarkeit ist (Wegerecht), hat man dann auch Anspruch auf Eintragung der Baulast als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch? Allein mit der Baulast hat man ja keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer.
Udn wie verhält es sich mit einem Wohnrecht, dass schon seit Jahren "mündlich" besteht, aber nicht im GB eingetragen ist, hat man Anspruch dass dieses ins GB eingetragen wird? Wenn das Haus verkauft wird, wäre das Wohnrecht ja weg, bringt einen dann evt. eine einstweilige Verfügung weiter?
Und eine Eigentümergrundschuld, bleibt die einfach im Grundbuch stehen oder kann man sie löschen/ aufheben lassen oder hat man einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung?
Baulast/Grunddienstbarkeit und Grundbuch, Grundschuld
Moderator: Verwaltung
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1) Zur Baulast: Sehe keine Anspruchsgrundlage, falls der Nachbar das Wegerecht nicht gesondert einräumt. Die Baubehörde ist mit der Baulast zufrieden. Die Baugenehmigung wird, wo noch erforderlich, immer unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Nachbarn auf Duldung gibt sie also nicht.
2) Zum "Wohnrecht": Kommt auf Inhalt der Vereinbarung an (§§ 133, 157 BGB). Sehe ohne dahingehende gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf dingliche Sicherung, würde sie nicht ohne Abrede als stillschweigende Nebenpflicht o. ä. zur mündlichen Vereinbarung annehmen. Wenn es sich um Leihe handelte, muß der "Wohnberechtigte" halt damit leben, daß das Wohnrecht weg ist (Relativität). Bei Miete hilft § 566 BGB.
3) Eine Eigentümergrundschuld steht nicht dem "jeweiligen Eigentümer" zu, sondern wird bei Veräußerung des Grundstücks zum Fremdrecht (für den bisherigen Eigentümer). (Dinglich) unrichtig wird das Grundbuch deswegen bei Veräußerung jedenfalls nicht. Ob der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf Beseitigung der EGS hat (gemäß § 875 BGB zu erfüllen), hängt von den Vereinbarungen ab, die der Veräußerung zugrundeliegen.
2) Zum "Wohnrecht": Kommt auf Inhalt der Vereinbarung an (§§ 133, 157 BGB). Sehe ohne dahingehende gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf dingliche Sicherung, würde sie nicht ohne Abrede als stillschweigende Nebenpflicht o. ä. zur mündlichen Vereinbarung annehmen. Wenn es sich um Leihe handelte, muß der "Wohnberechtigte" halt damit leben, daß das Wohnrecht weg ist (Relativität). Bei Miete hilft § 566 BGB.
3) Eine Eigentümergrundschuld steht nicht dem "jeweiligen Eigentümer" zu, sondern wird bei Veräußerung des Grundstücks zum Fremdrecht (für den bisherigen Eigentümer). (Dinglich) unrichtig wird das Grundbuch deswegen bei Veräußerung jedenfalls nicht. Ob der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf Beseitigung der EGS hat (gemäß § 875 BGB zu erfüllen), hängt von den Vereinbarungen ab, die der Veräußerung zugrundeliegen.
Simplex sigillum veri.
Danke, das hilft mir schon mal weiter!!
Hat der Erwerber nicht einen Anspruch aus § 433 I 2, 442 II auf Aufhebung auch wenn nichts vereinbart ist?Niederegger hat geschrieben:Ob der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf Beseitigung der EGS hat (gemäß § 875 BGB zu erfüllen), hängt von den Vereinbarungen ab, die der Veräußerung zugrundeliegen.
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