§110 BGB "Taschengeldparagraf"

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

§110 BGB "Taschengeldparagraf"

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,
§110 BGB sagt: RG, die ein Minderfähriger aus dem ihm von den Eltern überlassenen Taschengeld bezahlt.

Bsp.: Ein 14-jähriger kauft sich von seinem Taschengeld einen Lottoschein. Er gewinnt den Hauptpreis von 1 Mio €. Stehen ihm diese 1 Mio. € als Taschengeld zur freien Verfügung? Welcher Paragraf regelt diesen Fall?

Im voraus besten Dank für eure Hilfe!
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Baron
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Beitrag von Baron »

BeckOK BGB § 110 hat geschrieben:Auch Surrogate, dh Gegenstände, die bereits mit iS der Vorschrift überlassenen Mitteln erworben wurden (zB Kaufgegenstand), können ihrerseits als überlassene Mittel iS der Bestimmung angesehen werden, so dass der Minderjährige idR auch über sie frei verfügen (zB durch Tausch) kann (HM, vgl nur MünchKommBGB/ Schmitt Rn 31; Palandt/Heinrichs Rn 2; Soergel/Hefermehl Rn 5). Das gilt allerdings nur dann, wenn sich der im Zweifel durch Auslegung zu ermittelnde Zustimmungswille des gesetzlichen Vertreters auch auf die freie Verwendung des Surrogats bezieht (zB Kauf von Sammelbildern zum Tausch unter Mitschülern). Geschäfte mit Surrogaten, die den Wert der ursprünglich überlassenen Mittel übersteigen oder besondere Risiken in sich bergen, die bei der Überlassung der Mittel noch nicht absehbar waren, fallen regelmäßig nicht hierunter (MünchKommBGB/ Schmitt Rn 31). Erfasst wird deshalb zwar der Kauf eines Lotterieloses mit überlassenen Mitteln, nicht aber die Verwendung des Lotteriegewinns, wenn dieser den Einsatz in erheblichem Umfang übersteigt (RGZ 74, 234, 236).
ersti-eric
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Beitrag von ersti-eric »

das ganze nennt man surrogate. im zweifel darf das kind das gewonnene geld nicht ausgeben, grundsätzlich sollte man aber die WE der eltern (hierbezüglich des 1€) auslegen, ob diese sich auch auf die verfügung des kindes über surrogate bezieht
edit: okay da ist mir jemand zuvorgekommen
mazmann
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Beitrag von mazmann »

Sieh den § 110 einfach als Ausfluß des § 107. Als allgemeines Einverständnis, dass das Kind in diesem Rahmen über das Geld und die damit erworbenen Surrogate verfügen darf...

Kriegt er also 15 Euro und kauft sich davon eine CD, dann ist das Surrogat im Zweifel auch noch von dem "Einverständnis" der Eltern gedeckt... Die Millionen aus einem Lottogewinn werden entsprechend nicht vom Einverständnis gedeckt sein...
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