Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
komme an einer Stelle nicht weiter.

Es geht um eine NICHT maßgefertigte Küche sondern um eine Serieneinbauküche, diese wurde gekauft und dann eingebaut und an das Elektronetz angeschlossen.

Wie habe ich das mit der Montage zu handhaben? Ich bin mir nicht sicher, ob man das als Werkvertrag prüft?

Vielleicht weiß ja jemand mehr?
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dionysos
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Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von dionysos »

Schau dir mal § 434 II 1 BGB und dazugehörige Kommentierungen an.
Chuck Norris missbrauchte in seiner Kindheit katholische Priester.
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Calmy
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Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Calmy »

Ich nehme an, es geht zunächst darum, ob § 651 S. 1 iVm §§ 433ff. BGB für beiden Leistungen (Kauf + Montage) anzuwenden sind. Das würde ich verneinen und tatsächlich in dem Kauf einen Kaufvertrag, in der Montage einen Werkvertrag sehen.
"Also hopphopp!"
Ant-Man
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Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Ant-Man »

Es bedarf hier einer Abgrenzung von "Kaufvertrag mit Montageverpflichtung" zum Werkvertrag. Die Abgrenzung löst man dadurch, dass man fragt, ob der Schwerpunkt des Vertrages auf Verschaffung der betreffenden Sache liegt (dann Kauf mit Montageverpflichtung) oder die Montage als solche im Vordergrund steht (dann Werkvertrag).
Zuletzt geändert von Ant-Man am Mittwoch 18. Februar 2009, 20:24, insgesamt 1-mal geändert.
Tequila
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Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Tequila »

Ant-Man hat geschrieben: Selbst wenn man einen Werkvertrag annimmt, so findet über § 651 BGB das Kaufrecht Anwendung, weil Küche eine bewegliche Sache ist. Daraus darf man aber nicht den Schluss ziehen, dass ein Kauf mit dem Schwerpunkt Montage einen Kaufvertrag darstellt.
Es handelt sich doch aber um eine Serienküche. Also dürfte diese nicht extra "hergestellt" worden sein, sondern vom Verkäufer selber angekauft, so dass über § 651 nicht das KaufR zur Anwendung kommt.
Ant-Man
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Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Ant-Man »

Björn hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben: Selbst wenn man einen Werkvertrag annimmt, so findet über § 651 BGB das Kaufrecht Anwendung, weil Küche eine bewegliche Sache ist. Daraus darf man aber nicht den Schluss ziehen, dass ein Kauf mit dem Schwerpunkt Montage einen Kaufvertrag darstellt.
Ich habe mich von der überschrift des Themas blenden lassen.

Die Sache muss im Rahmen des § 651 BGB ja neu herzustellen sein (wobei nicht unbedingt vom Verkäufer), was auf eine Serienküche ja nicht zutrifft im Gegensatz zu einer Maßanfertigung.

Hab das oben korrigiert.
Tequila
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Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Tequila »

Kann mir die Frage KaufV/WerkV überhaupt eindeutig entscheiden? Sobald man auf den "Schwerpunkt" abstellt, wird es doch etwas schwammig?

Ich hatte eine ähnliche Frage vor kurzem im Klausurenkurs (Kauf einer Solaranlage, die auch montiert wird).
Gelöschter Nutzer

Re: Montage einer Küche - Werkvertrag ??

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Werkvertragsrecht kann auch auf die Herstellung und Lieferung neu herzustellender beweglicher Sachen Anwendung finden, sofern nach dem Vertrag, neben Herstellung und Lieferung, noch weitere Leistungsverpflichtungen begründet wurden, die in einem so engen Zusammenhang mit der Lieferverpflichtung des Unternehmers stehen, dass nunmehr die Schöpfung eines Gesamterfolges im Zusammenhang mit der bestellten Sache vertraglich im Vordergrund steht. So kann z.B. bei der Herstellung neuer, komplexer Maschinen die Gesamtleistung, etwa Planung, Einbau und Anpassung an die Bedürfnisse des Bestellers, im Vordergrund stehen, so dass hinsichtlich solcher Verträge grundsätzlich auch Werkvertragsrecht anwendbar sein kann, hier wohl auch hinsichtlich einer maßanzufertigenden und anschließend zu montierenden Küche grdsl. denkbar.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang nicht schon ausreichend, dass den Unternehmer vertraglich auch Montageverpflichtungen treffen, wenn nach dem Vertragsinhalt die Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund stehen. Dahin würde ich den Fall der Serieneinbauküche relativ sicher mittels der Abgrenzung nach Schwerpunkt des Vertrages einordnen. Finde es gar nicht mal so schwammig.
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