Weitere dubiose Aussagen von Wenzel/Wilken, SchuldR BT I

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Kiesela
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Kiesela »

Auf keinen Fall war dionysos durch irgendetwas gehindert, hier öffentlich zu erzählen, daß er aufgrund der heftigen Kritik "Maßnahmen" in Aussicht gestellt bekam. Folge: ein paar Leute weniger kaufen jetzt evtl. Bücher, weil die hier schlecht bewertet wurden, ein paar andere, weil sie den unsouveränen bis drohenden Umgang mit geäußerter Kritik daneben finden. Super Ergebnis, das auch noch völlig unabhängig von der tatsächlichen Qualität der Bücher ist. :-w
Nur noch Schnösel und Spießer.
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Torquemada
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Torquemada »

1) Der Stellungnahme von “dionysos” ist aus meiner Sicht unbedingt zuzustimmen. Zwar kann man durchaus darüber diskutieren, ob der Nachlieferungsanspruch bei Vorratsschulden in gleicher Weise gewährt werden sollte wie bei originären Stückschulden (wenngleich bei der Vorratsschuld - anders als bei der “Zufalls-Stückschuld” - ja gerade ein klarer Parteiwille vorliegt, wonach sich die Leistungspflicht auf den Vorrat beschränken soll). Aber die Verfasser tun dies ja gar nicht. Ein “Lehrbuch”, das diese Diskussion unterlässt und ohne Erklärung einfach etwas behauptet, ist aber jedenfalls in didaktischer Hinsicht nicht brauchbar. Vermutlich war es aber ohnehin einfach ein “Fingerfehler”, so wie die nun wirklich nicht mehr vertretbare Aussage zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Gewährleistung.

2) Ich habe vor zwei Jahren schon einmal ein Rolf-Schmidt-Lehrbuch scharf kritisiert, bin aber gerne bereit, mein Urteil zu überprüfen. Wer im Moment keine Rolf-Schmidt-Lehrbücher zu Hand hat, kann sich zu diesem Zweck auf der Verlags-Webseite Leseproben ansehen, z.B. auf der Seite http://www.verlag-rolf-schmidt.de/verla ... gb-ii.html (Verwaister Link http://www.verlag-rolf-schmidt.de/verlagsprogramm/fallsammlungen/faelle-zum-bgb-ii.html automatisch entfernt) die Datei http://www.verlag-rolf-schmidt.de/filea ... l_2008.pdf (Verwaister Link http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/auszuege/2008/Faelle_BGB_II_2Aufl_2008.pdf automatisch entfernt) - eine wiederum von Henning Wenzel verfasste Falllösung zum Besonderen Schuldrecht (Fälle zum Bürgerlichen Recht II, 2. Aufl. 2008, Fall 8). Es ist schwer möglich, das zu lesen, ohne erneut in Rage zu geraten. Es geht in diesem Fall um eine Fehlüberweisung, die auf das Konto eines Dritten erfolgt ist, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Autor empfiehlt dem Leser, sich beizeiten etwas mit dem Insolvenzrecht zu befassen (Rn. 6 a.E.), was er selbst aber offenbar noch nie gemacht hat, denn so gut wie alles, was er dazu schreibt, ist schlicht in völlig unvertretbarer Weise falsch. Kostproben gefällig? Es ist schlicht schon im Ansatz nicht vorstellbar, dass die durch die Überweisung des Dritten erlangte vermögenswerte Rechtsposition der Bank - das “erlangte Etwas” iSv § 812 BGB - irgendwie (wie, lässt der Autor offen) durch die Insolvenz des Kontoinhabers berührt würde (Rn. 5). Falls doch, wäre es mit insolvenzrechtlichen Grundregeln (vgl. § 91 InsO) offensichtlich unvereinbar, dass die Bank aufgrund einer vor der Insolvenz vereinbarten Globalzession ein Absonderungsrecht an einer erst nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderung des Kunden erwirbt (so aber Rn. 6). Mit dem in diesem Zusammenhang zitierten insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbot (so Rn. 5) hat der ganze Fall nicht das geringste zu tun, eher wäre das Aufrechnungsverbot einschlägig. Eine wirksame Verfügung des (im Insolvenzverfahren befindlichen!) Kunden über den Gutschriftsbetrag, die eine Entreicherung bewirken könnte (so Rn. 11), ist für jeden, der auch nur einen Schimmer von insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen hat, schlechthin undenkbar. Und so weiter.

3) Ich möchte nicht permanent auf dem Autor Henning Wenzel herumhacken. Soweit mit einer kurzen Google-Suche zu ermitteln war, war Herr Wenzel bei der Erstellung der ersten Auflage des Schuldrechts-“Lehrbuchs” noch Referendar, jetzt ist er Verwaltungsbeamter - damals wie heute hatte er vermutlich in seinem Hauptberuf viel zu tun, und dass er das Zivilrecht nicht in seiner ganzen Breite beherrscht, ist ihm angesichts seines Alters ohnehin kaum vorzuwerfen.

Die Frage ist nur: Müssen Referendare und junge Verwaltungsbeamte wirklich Zivilrechts-Lehrbücher schreiben? Liegt nicht genau darin ein systematisches Verschulden des Rolf-Schmidt-Verlags, das einen dazu veranlassen müsste, um dessen Bücher einen großen Bogen zu machen? Natürlich sind Referendare manchmal auch an Professoren-Lehrbüchern beteiligt, schreiben Aufsätze oder Dissertationen. Aber sowas wird dann, bevor es in Druck geht, wenigstens sachkundig durchgesehen und ggf. korrigiert. Dazu ist Prof. Dr. Rolf Schmidt, der an der Hamburger Polizeihochschule die Anwärter des gehobenen Vollzugsdienstes im Strafrecht unterrichtet, aber offenbar entweder nicht bereit oder, jedenfalls im Zivilrecht, nicht in der Lage.
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Swann »

Prof Dr Rolf Schmidt hat geschrieben:Hier werden zwei Ebenen miteinander vermengt, die eine Ebene der Öffentlichkeit und die andere Ebene der privaten Email-Kontakte. Sie wissen doch gar nicht, was mir der betreffene Benutzer alles in den privaten Emails geschrieben hat. Auch mein Hinweis auf unternehmerische Abwehrrechte fand ausschließlich in der privaten Kommunikation statt. Wenn dann der Inhalt dieser privaten Emails vom Adressaten in diesem Forum veröffentlicht wird, ist das etwas anderes, als wenn ich selbst Entsprechendes ins Forum gestellt hätte. Nur dann wäre der Vorwurf des unkollegialen Verhaltens gerechtfertigt gewesen.
Ehrlich gesagt finde ich es nicht wesentlich besser, hinter den Kulissen auf Beteiligte einzuwirken, um sie mit dem Inaussichtstellen eines kostspieligen Verfahrens zum Widerruf ihrer Aussagen zu bringen. Aber ich denke, wir kommen hier nicht mehr auf einen Nenner; offenbar liegen wir in Stilfragen ähnlich weit auseinander wie bei der Bewertung Ihrer Lehrbücher.
Was mich jetzt interessiert ist, ob Sie beabsichtigen, gegen Torquemada Ihre unternehmerischen Abwehrrechte geltend zu machen?
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Einwendungsduschgriff
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Wer sich der Aufgabe des Verfassens didaktischer Literatur stellt, muß Souveränität im Umgang mit auch harscher Kritik seitens der Studierenden besitzen, solange diese nicht den Boden der zulässigen Meinungsäußerung verläßt. Ein routinierter Auftritt, verbunden mit einem Eingestehen von Ungenauigkeiten und Fehlern hätte gewisse Sympathien auslösen können, diese Chance hat man sich aber selbst in größstmöglichem Maße zunichte gemacht

Zum fachlichen Aspekt ist den Ausführungen von Torquemada - fast schon selbstverständlicherweise - nichts hinzuzufügen.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Duschgriff: Wie wäre es mit einer analogen Anwendung des § 43a Abs.3 BRAO für die Streitparteien? :D
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Lacrosse
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Lacrosse »

Prof Dr Rolf Schmidt hat geschrieben:Sie wissen doch gar nicht, was mir der betreffene Benutzer alles in den privaten Emails geschrieben hat.
Mich würde es aber sehr interessieren. Generell übt der Inhalt privater fremder E-Mail-Kommunikation eine starke Anziehungskraft auf mich aus. Aber das nur so am Rande. Grandiose Debatte hier. :munch:
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Lacrosse
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Lacrosse »

Torquemada hat geschrieben:1) [..] Ein “Lehrbuch”, das diese Diskussion unterlässt und ohne Erklärung einfach etwas behauptet, ist aber jedenfalls in didaktischer Hinsicht nicht brauchbar.
Hierin scheint m.E. aber auch das Konzept der Rolf Schmidt-Bücher zu liegen, das Grund für viele Professoren ist, die Bücher als nicht wissenschaftlich und somit nicht zitierfähig einzustufen: Der jeweilige Verfasser vertritt keine eigene wissenschaftliche Meinung und setzt sich vielfach auch nicht mit den verschiedenen Meinungen auseinander. Diese vereinfachte Herangehensweise mag viele Studenten in den Anfangssemestern glauben lassen, es handele sich um sehr leicht verständliche Bücher. Bis sie in einer Klausurbewertung eines besseres belehrt werden.
Gelöschter Nutzer

Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dass wir keine eigenen Auffassungen vertreten, ist schlicht falsch. Gerne möchte ich zwei Beispiele nennen:

Im Buch zum Strafprozessrecht vertrete ich seit der 1. Auflage 2007 (Rn 1113, 1113a), die im März 2007 erschienen ist, die Auffassung, dass bei gezielten oder zumindest bewussten Rechtsbrüchen der Strafverfolgungsbehörden im Ergebnis immer ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sei. Diese Auffassung wird auch von Roxin, NStZ 2007, 616, 617 und Mosbacher, JuS 2008, 125, 126 vertreten. Wenn Sie aber die jeweiligen Erscheinungstermine der Zeitschriften mit dem Erscheinungstermin meines Buches vergleichen, werden Sie feststellen, dass ich zumindest nicht die Meinungen der Herren Roxin und Mosbacher einfach so wiedergegeben haben kann. Sollten Sie jetzt annehmen, dann hätte ich diese Auffassung eben anderswo her, müssten Sie konsequenterweise zumindest auch den Aufsatz von Roxin als nicht originär und damit unzitierbar erachten. Denn zumindest Roxin verweist nicht darauf, ob seine Meinung bereits von anderen vertreten wird.

Im Buch zum Strafrecht BT II vertrete ich seit der 1. Auflage 2002 (in der aktuellen 8. Auflage 2009 unter Rn 512) hinsichtlich des Schwarzfahrens die Auffassung, dass das schlichte ordnungswidrige Verhalten (also Schwarzfahren ohne expliziten Täuschungscharakter) den Tatbestand des § 265a StGB verwirkliche. Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch der BGH angeschlossen (NJW 2009, 1091, 1092) und dabei auf Schmidt/Priebe, Strafrecht BT II verwiesen.

Ich könnte noch zahlreiche weitere Beispiele nennen, denke aber, die beiden genannten sollten genügen, um die Aussage von Lacrosse zu widerlegen.
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Alexander
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Alexander »

So, jetzt komm ich also auch noch...
Zunächst ganz Banales: Wir befinden uns mit diesem Thread im Zivilrechtsforum. Mag das Ausgangsposting und einige Folge-Beiträge dem noch inhaltlich Rechnung tragen - und, ja, - auch zum Threadtitel passen (zu dem komm ich gleich noch), so sind die Beiträge zur "Veröffentlichungs-Thematik" hier fehl am Platz und haben nichts mit der inhaltlichen Kritik an den Werken selbst zu tun. Ich würde insofern den Beteiligten dringend vorschlagen, jene Diskussion - so sie sie nicht ohnehin beenden möchten O:) - auf anderem Wege auszutragen, am besten via Email und ausserhalb des Jurawelt-Forums. Nicht zuletzt, weil dies hier keine Plattform ist, um sich gegenseitig zu bekriegen. Das kann ich hier - ohne jegliche Wertung! - nicht dulden. [-(

Zum inhaltlichen: Manchmal frage ich mich, inwieweit ein Beitragsersteller mit seinem Posting persönliche Ziele verfolgt. Ist der Inhalt der Beiträge am Anfang dieses Threads noch wertneutral, ja, eher fragend (also sicherlich völlig iO), so ist aber der Threadtitel eine Wertung, die die persönliche Meinung des Threaderstellers auch so unzweifelhaft erkennen lässt und dem ganzen einen Twist verleiht, der nur darauf ausgerichtet sein kann, eine abwertende "Diskussion" zu führen. Wenn das nicht gewollt war, dann hätte man den Titel anders - nämlich wertneutral - wählen können. Ein (angehender) Jurist sollte in der Lage sein, diese Unterschiede zu erkennen, sonst sollte er/sie vorsichtiger sein!

Warum? Weil es inakzeptabel ist, jemanden oder dessen Arbeit (was letztlich aufs Gleiche rauskommt) allgemein herabzuwürdigen. Wenn ich der Meinung wäre, daß (bestimmte) Bücher eines bestimmten Autors Schrott sind, dann sage ich das so (Und, Achtung, dann WERDE ich das sagen, wenn, wann und wo ich will): "Meiner Meinung nach sind die Schrott" und nicht etwa: "Die Bücher sind Schrott". Die Unterschiede in den beiden Aussagen sollten jedem Juristen geläufig sein, oder? Wer Variante 2 geht, ist a) hier falsch, sollte b) mal in sich gehen und c) läuft Gefahr, sich Angriffen auszusetzen. Ob letzteres dann gerechtfertig ist oder nicht, interessiert in dem Moment nicht. Hier jedenfalls werden wir es nicht dulden. Wer jetzt wieder "Zensur" schreit, den Verweise ich auf b und empfehle einen Aufenthalt in China oder Nord-Korea.

So, und jetzt btt: Dem Threadersteller empfehle ich die Änderung des Threadtitels in eine wertneutrale Variante, und allen Beteiligten sei hiermit die Beschränkung der Diskussion auf den Inhalt in Bezug zum Ausgangsposting auferlegt, sonst wird geschlossen. Danke fürs Verständnis.

Gruß

Alexander
Lest die Foren-Regeln!! Danke.

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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

Lieber Alexander,
Alexander hat geschrieben:Zum inhaltlichen: Manchmal frage ich mich, inwieweit ein Beitragsersteller mit seinem Posting persönliche Ziele verfolgt. Ist der Inhalt der Beiträge am Anfang dieses Threads noch wertneutral, ja, eher fragend (also sicherlich völlig iO), so ist aber der Threadtitel eine Wertung, die die persönliche Meinung des Threaderstellers auch so unzweifelhaft erkennen lässt und dem ganzen einen Twist verleiht, der nur darauf ausgerichtet sein kann, eine abwertende "Diskussion" zu führen. Wenn das nicht gewollt war, dann hätte man den Titel anders - nämlich wertneutral - wählen können.
Das war durchaus gewollt. Wenn du dir den Beitrag im Kontext ansiehst, wirst du sehen, dass das der dritte Beitrag meinerseits innerhalb kürzester Zeit war, der sich mit inhaltlichen, im Buch getroffenen Aussagen befasst. Du wirst ferner merken, dass die ersten beiden Fragen durchaus in einem zweifelnden Tonfall gestellt wurden, weil ich grds. dem Autor eines Lehrbuchs mehr Sachverstand unterstelle, als ich ihn mir selbst zutraue. Wenn du den fachlichen Disput in diesem Thread gelesen hast, dürfte klar sein, dass es hier um drei absolute Hammerfehler geht, die sich auf auf nur 40 Seiten eines Lehrbuchs finden, die der Autor des Werks selbst auf explizite Nachfrage erneut völlig unvertretbar löst und die - sofern man sie in einer Klausur so referiert - nicht nur ein "zweifelhaft", sondern bestenfalls ein "unvertretbar", wahrscheinlich aber eher ein "falsch" als Vermerk am Rand auslösen.

Weil du meine Motivation anzweifelst: ich war (und halte das für eine absolut legitime Motivation) höchst genervt darüber, in einem Lehrbuch, was der Examensvorbereitung dienen sollte, mehr Zeit damit zu verbringen musste, zu überprüfen, ob das Geschriebene richtig ist, als eigentlich zu lernen. Auch sehe ich nicht, was an der Bezeichnung "dubios" verkehrt sein soll. Angesichts der Tatsache, dass die monierten Aussagen schlicht falsch sind (bzw. die dritte allenfalls sehr zweifelhaft, wobei dann aber die nötige Argumentation trotz aller offensichtlicher Zweifelhaftigkeit völlig fehlt), wäre m.E. auch ein "falsche" oder "unvertretbare" Aussagen in Ordnung gegangen. Und nachdem hier mehrfach auf "persönliche" Emails Bezug genommen werde, deren Inhalt aber nicht wiedergegeben wurde, stelle ich gerne einen Auszug aus meiner Mail hier herein, die meine Motivation begründet:

"Weil sowohl Sie als auch Prof. Schmidt jeweils meinen Ton der Auseinandersetzung mit Ihrem Buch moniert haben, möchte ich auf Folgendes hinweisen: es handelt sich um ein öffentliches Forum, in dem die Wogen gerne einmal höher schlagen und in dem Meinungen ungefilterter geäußert werden, als es im persönlichen Gespräch zwischen Leser und Autor in der Regel geschieht. Das mag für einen Autor u.U. unangenehm sein, v.a. wenn er tatsächlich falsch liegt, es hat aber auch den Vorteil, dass Sie ein echtes, unverfälschtes Feedback bekommen. ME viel ausschlaggebender für die Art der Kritik - ist aber die Bedeutung der Lektüre eines examensvorbereitenden Lehrbuchs wie des Ihrigen.

Wenn ein Autor in einem Lehrbuch unvertretbare Dinge schreibt, dann wird er dafür kritisiert. Wenn ein Examenskandidat unvertretbare Dinge schreibt, dann schreibt er eben 3 Punkte. Das werte ich als die harsche und ungefilterte Form der Kritik, die ich Ihrem Werk habe zukommen lassen. Das war nicht auf persönlicher Ebene böse gemeint, nur eben harsch, kritisch und ungefiltert, wie das in einem solchem Forum üblich ist.

Diese Antwort dürfen Sie gerne mit ins Forum stellen."


Richtig ist freilich, dass nicht Rolf Schmidt der Verfasser des Buchs ist, sondern eben Wenzel/Wilken. Ich bin der Ansicht (die zugegebenermaßen nicht zwingend ist), dass jemand, der unter seinem Namen eine Skriptenreihe herausbringt, die er auch unter diesem Namen bewirbt, die unter diesem Namen bekannt ist und bei der er die meisten Skripten selbst (zumindest mit-) geschrieben hat, auch damit leben muss, dass die Werbung mit dem Namen dergestalt Erfolg hat, dass man auf einzelne Werke aus der Reihe mit dem beworbenen Namen Bezug nimmt; ferner geht es im Thread eindeutig um ein konkretes Werk - also nicht um eine pauschale Abwertung der Skriptenreihe. Ich habe an mehreren Stellen auch gesagt, dass ich seine Bücher zum Verwaltungsrecht AT und zum Verwaltungsprozessrecht für ziemlich gut halte. Was den Namen des Autors betrifft, habe ich den Titel des Threads dennoch insoweit angepasst.
Alexander hat geschrieben:Warum? Weil es inakzeptabel ist, jemanden oder dessen Arbeit (was letztlich aufs Gleiche rauskommt) allgemein herabzuwürdigen. Wenn ich der Meinung wäre, daß (bestimmte) Bücher eines bestimmten Autors Schrott sind, dann sage ich das so (Und, Achtung, dann WERDE ich das sagen, wenn, wann und wo ich will): "Meiner Meinung nach sind die Schrott" und nicht etwa: "Die Bücher sind Schrott". Die Unterschiede in den beiden Aussagen sollten jedem Juristen geläufig sein, oder?
Meines Wissens ist es keine Voraussetzung der Meinungsfreiheit, ein "meiner Meinung nach" voranzusetzen.
Alexander hat geschrieben:So, und jetzt btt: Dem Threadersteller empfehle ich die Änderung des Threadtitels in eine wertneutrale Variante, und allen Beteiligten sei hiermit die Beschränkung der Diskussion auf den Inhalt in Bezug zum Ausgangsposting auferlegt, sonst wird geschlossen. Danke fürs Verständnis.
Ich habe den Titel konkretisiert. Eine weitere Entschärfung lehne ich ab, weil der Titel genau das aussagt, was ich aussagen will. Allerdings hoffe ich, dass dir diese Änderung reicht - du wolltest hier keine pauschale Abwertung stehen haben; jetzt steht hier jedenfalls nur noch ein Meinungsurteil über ein konkretes Buch.
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Bart Wux
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Bart Wux »

Alexander hat geschrieben:"Meiner Meinung nach sind die Schrott" und nicht etwa: "Die Bücher sind Schrott". Die Unterschiede in den beiden Aussagen sollten jedem Juristen geläufig sein, oder?
Jup. Es gibt keinen. Wenn ich als Person sage: "Der Film ist Mist." dann sollte jedem klar sein, dass das kein unbestreitbarer Fakt, sondern meine persönliche Ansicht der Sache ist. Ein "Meiner Meinung nach" ist hier völlig überflüssig, da es sich nur um die eigene Meinung handeln kann.
Und wenn hier ein User schreibt, Bücher seien Schrott, dann sollte auch ohne ein "imo" logisch sein, dass dies nicht das Ergebnis einer jahrelangen, wissenschaftlichen Analyse ist... wobei man hier keinem vorwerfen kann, dass er seine Ansicht nicht fundiert darlegen würde.
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von T0bi »

dionysos hat geschrieben:Richtig ist freilich, dass nicht Rolf Schmidt der Verfasser des Buchs ist, sondern eben Wenzel/Wilken. Ich bin der Ansicht (die zugegebenermaßen nicht zwingend ist), dass jemand, der unter seinem Namen eine Skriptenreihe herausbringt, die er auch unter diesem Namen bewirbt, die unter diesem Namen bekannt ist und bei der er die meisten Skripten selbst (zumindest mit-) geschrieben hat, auch damit leben muss, dass die Werbung mit dem Namen dergestalt Erfolg hat, dass man auf einzelne Werke aus der Reihe mit dem beworbenen Namen Bezug nimmt;
Was bewegt dich zu dieser Auffassung? Sicherlich findet eine gewisse kommerzielle Zurechnung statt, aber wir Juristen als Vertreter einer Buchwissenschaft sollten doch nun wirklich zwischen kommerzieller und geistiger Zurechnung auf das Schärfste unterscheiden. Inhaltliche Fehler sind solche des Autoren und nicht des Verlegers. Freilich können unerkannte Fehler Rückschlüsse auf den gesamten Verlag zulassen, aber das darf nicht zur fehlerhaften Zitierung verleiten; eine Todsünde meiner Meinung nach auch außerhalb wissenschaftlicher Arbeit. Ein gewisser intellektueller Mindeststandard sollte auch in Foren gewart werden. Ich begrüße daher die Titeländerung.
dionysos hat geschrieben:ferner geht es im Thread eindeutig um ein konkretes Werk - also nicht um eine pauschale Abwertung der Skriptenreihe. Ich habe an mehreren Stellen auch gesagt, dass ich seine Bücher zum Verwaltungsrecht AT und zum Verwaltungsprozessrecht für ziemlich gut halte.
Ja, sicherlich. Ein netter Kommentar von dir ist mir in Erinnerung geblieben: "Rolf Schmidt ist da super (außer der Teil zum Staatshaftungsrecht); zum Großteil vom Maurer abgeschrieben, z.T. aber ausführlicher." (Link) Hier haben wir übrigens die unzutreffende Tatsachenbehauptung.

Ich persönlich finde die Bücher des Verlages Rolf Schmidt im Bereich des öffentlichen Rechtes und Strafrechts fast konkurrenzlos (ein großes Wort, das weiß ich wohl) und werde diese auch weiterhin nachdrücklich weiterempfehlen. Gerne werde ich diese Bücher als Grundlage meiner repfreien Examensvorbereitung wählen. Die Hetze, die in diesem Forum immer mal wieder betrieben wird, entbehrt insoweit jeder Grundlage.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

T0bi hat geschrieben:Was bewegt dich zu dieser Auffassung? Sicherlich findet eine gewisse kommerzielle Zurechnung statt, aber wir Juristen als Vertreter einer Buchwissenschaft sollten doch nun wirklich zwischen kommerzieller und geistiger Zurechnung auf das Schärfste unterscheiden. Inhaltliche Fehler sind solche des Autoren und nicht des Verlegers. Freilich können unerkannte Fehler Rückschlüsse auf den gesamten Verlag zulassen, aber das darf nicht zur fehlerhaften Zitierung verleiten; eine Todsünde meiner Meinung nach auch außerhalb wissenschaftlicher Arbeit. Ein gewisser intellektueller Mindeststandard sollte auch in Foren gewart werden. Ich begrüße daher die Titeländerung.
Das kannst du halten wie du willst - ich habe ja auch gesagt, dass meine Auffassung nicht zwingend ist. Ich für meinen Teil zitiere jedenfalls auch bei Alpmann/Schmidt-Skripten den tatsächlichen Autor nicht mit, wohl wissend, dass die Herren Josef Alpmann und Kurt Schmidt die wenigsten der Skripten selbst verfasst haben.

T0bi hat geschrieben:Ja, sicherlich. Ein netter Kommentar von dir ist mir in Erinnerung geblieben: "Rolf Schmidt ist da super (außer der Teil zum Staatshaftungsrecht); zum Großteil vom Maurer abgeschrieben, z.T. aber ausführlicher." (Link) Hier haben wir übrigens die unzutreffende Tatsachenbehauptung.
Wir haben jedenfalls eine Tatsachenbehauptung. Ob unzutreffend oder nicht, ist reine Spekulation deinerseits. Darauf will ich aber gar nicht weiter eingehen. Da gab es eine Aussage meinerseits und eine Stellungnahme von Seiten Rolf Schmidts und damit hat sich die Sache.
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Lacrosse »

T0bi hat geschrieben: Ich persönlich finde die Bücher des Verlages Rolf Schmidt im Bereich des öffentlichen Rechtes und Strafrechts fast konkurrenzlos (ein großes Wort, das weiß ich wohl) und werde diese auch weiterhin nachdrücklich weiterempfehlen. Gerne werde ich diese Bücher als Grundlage meiner repfreien Examensvorbereitung wählen. Die Hetze, die in diesem Forum immer mal wieder betrieben wird, entbehrt insoweit jeder Grundlage.
Und warum ist das so? Bring doch mal positive Argumente! Bisher haben wir hier nur die negativen gehört.
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Re: Weitere dubiose Aussagen von Wenzel/Wilken, SchuldR BT I

Beitrag von T0bi »

Das tue ich sogar gerne! Nichts fällt mir leichter, als diese Bücher zu loben.

Eigentlich beschreibt es ein einziges Wort recht abschließend: Klausurorientierung. Der Stoff wird nach Klausurrelevanz ausgewählt; keine unwichtigen Nebenschauplätze, die den Blick fürs Wesentliche verstellen. Umgedreht wird kein klausurrelevantes Detail verheimlicht oder unter Verweis auf eine vermeintliche Mindermeinung unterschlagen, wie dies oft in Skripten geschieht. Die Aufarbeitung erfolgt klausurbezogen; keine abstrakten Darstellungen, die bei dem Heranziehen einer Fallsammlung für Überraschungen sorgen. Die Darstellung ist verständlich; keine unverdaulichen, seitenlangen Ausführungen gänzlich ohne Beispiele oder unter Voraussetzung bereits tiefgehender Stoffkenntnis.

Was die Behauptung der Schwachstelle angeht, die Autoren enthalten sich allzu oft einer eigenen Stellungnahme: Meiner Meinung nicht nur unzutreffend (vgl. insoweit auch die Nachweise des Verlegers selbst, s.o.), sondern mit Blick auf Werke anderer Autoren auch eine abenteuerliche Aussage. Wenn man zu jedem Streit eine ausdifferenzierte Meinung lesen will, muss man sich (wohlweislich meisterhafte) Brocken à la Roxin, K. Schmidt oder Medicus zu Gemüte führen und kein klausurorientiertes Lehrbuch. Von diesen Werken abgesehen habe ich bereits unzählige Streitstanddarstellungen alteingesessener Professoren im Zuge meiner Hausarbeitsbearbeitungen gelesen, die nicht im Ansatz über die Wiedergabe fremder Meinungen hinausgingen.

Der juristische Büchermarkt ist nun wirklich denkbar differenziert und ich habe mir (gewissermaßen: leider) unzählige Bücher angesehen und damit versucht zu arbeiten. Meine Kaufentscheidungen (außerhalb des Zivilrechtes) sind letztlich immer auf die Bücher des Verlages Rolf Schmidt gefallen.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
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