Ant-Man hat geschrieben:dionysos hat geschrieben:Abgesehen von dem Streit, ob Konkretisierung nach § 243 II eintritt, wenn die Sache mangelhaft ist...
Kannst du sagen, was da umstritten sein soll?
Bei einer mangelhaften Sache kann doch keine Konkretisierung eintreten, da das nicht die Voraussetzungen des § 243 I BGB ("sache von mittlerer Art und Güte") erfüllt (auf den § 243 II BGB Bezug nimmt)
Gerne. Eine Mindermeinung macht einen Unterschied danach, ob 1. eine "falsche" Sache vorliegt (d.h. es handelt handelt sich bereits um eine Sache, die "an sich" die Voraussetzungen einer Sache von mittlerer Art und Güte nach der Parteivereinbarung nicht erfüllt - Bsp. es wird ein Gattungskauf über 1 Tonne Äpfel der Handelsklasse I abgeschlossen; der Verkäufer liefert solche der Handelsklasse III) oder 2. eine an sich eine "richtige" Sache vorliegt, die aber mangelbehaftet ist (Bsp. unser Verkäufer liefert zwar Äpfel der Handelsklasse I; diese sind aber bereits leicht angeschimmelt und daher nicht mehr zu verkaufen). Dann soll Konkretisierung eintreten; der Käufer soll aber gleichzeitig einen Mängelgewährleistungsanspruch haben. Diese Meinung sagt als Schlagwort, dass "Individualmängel die Konkretisierung nicht hindern".
Ich persönlich finde diese Meinung allerdings kein bisschen überzeugend; denn man muss ja sehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch, der aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache folgt, inhaltlich mit dem Primäranspruch deckt. Das bedeutet aber: Geht die mangelhafte Sache nach Konkretisierung unter, geht das zulasten des Käufers, der trotzdem bezahlen muss. Damit wird der Verkäufer aber bessergestellt, als er stehen würde, wenn die Sache nicht untergegangen wäre; denn er spart sich die Nacherfüllung. D.h. er muss keine mangelfreie Leistung erbringen und hat eine solche auch nicht bei der Erfüllung des Primäranspruchs auf den Weg gebracht; er wird aber in Bezug auf die Gegenleistung so gestellt, als hätte er ordnungsgemäß geleistet.
Bsp.: Wenn wir davon ausgehen, dass sich der Wert der Kaufsache und der Kaufpreis entsprechen, sagen wir 100.000 € ->
Bei ordnungsgemäßer Leistung: Verkäufer "verliert" Sache infolge des Untergangs (Schaden: 100.000 €); er bekommt aber Gegenleistung (100.000 €). Er kommt daher auf 0 heraus.
Bei
nicht ordnungsgemäßer Leistung: Verkäufer "verliert" Sache infolge des Untergangs, diese ist aber nichts wert (Schaden: 0 €); aber bekommt trotzdem die Gegenleistung (100.000 €). Gewinn: 100.000 €.
Das erscheint mir nicht gerechtfertigt.
Chuck Norris missbrauchte in seiner Kindheit katholische Priester.