Es geht um die korrekte Formulierung der Wirkung des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingten Kaufverträgen; genau gesagt um folgendes Zitat, das mir unrichtig, zumindest aber sehr missverständlich erscheint.
Kurz zum Verständnis - es geht um folgende Konstellation: Parteien schließen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, Kaufsache wird dem Käufer übergeben, Sache geht zufällig unter bzw. verschlechtert sich zufällig, Bedingung tritt ein. Verkäufer meint, die Gefahr sei auf den Käufer übergegangen und verlangt den Kaufpreis.Rolf Schmidt, SchuldR BT I, Rn. 130 hat geschrieben:Tritt hingegen die Bedingung nach dem zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung ein, ist der Vertrag von Anfang an wirksam, wonach auch § 446 BGB entsprechende Wirkung entfalten muss. Die Preisgefahr ist hiermit auf den Käufer übergegangen.
Ich tu mich schwer mit der Formulierung, der Vertrag sei von Anfang an wirksam. Ein nach § 158 I aufschiebend bedingter Vertrag ist bekanntermaßen zunächst schwebend unwirksam und die aufschiebend bedingte Wirkung des Vertrags tritt ex nunc mit Bedingungseintritt ein.
Unterscheidet man hier zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertrags (nach R. Schmidt rückwirkend, d.h. ex tunc) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung des Vertrags (ex nunc)? Oder ist das ein Fehler?