Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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dionysos
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Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von dionysos »

Der Betreff passt nicht ganz; leider gibt's nicht genug Zeichen.

Es geht um die korrekte Formulierung der Wirkung des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingten Kaufverträgen; genau gesagt um folgendes Zitat, das mir unrichtig, zumindest aber sehr missverständlich erscheint.
Rolf Schmidt, SchuldR BT I, Rn. 130 hat geschrieben:Tritt hingegen die Bedingung nach dem zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung ein, ist der Vertrag von Anfang an wirksam, wonach auch § 446 BGB entsprechende Wirkung entfalten muss. Die Preisgefahr ist hiermit auf den Käufer übergegangen.
Kurz zum Verständnis - es geht um folgende Konstellation: Parteien schließen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, Kaufsache wird dem Käufer übergeben, Sache geht zufällig unter bzw. verschlechtert sich zufällig, Bedingung tritt ein. Verkäufer meint, die Gefahr sei auf den Käufer übergegangen und verlangt den Kaufpreis.

Ich tu mich schwer mit der Formulierung, der Vertrag sei von Anfang an wirksam. Ein nach § 158 I aufschiebend bedingter Vertrag ist bekanntermaßen zunächst schwebend unwirksam und die aufschiebend bedingte Wirkung des Vertrags tritt ex nunc mit Bedingungseintritt ein.

Unterscheidet man hier zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertrags (nach R. Schmidt rückwirkend, d.h. ex tunc) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung des Vertrags (ex nunc)? Oder ist das ein Fehler?
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lawlita
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von lawlita »

Ist wirklich der Kaufvertrag, sprich die schuldrechtliche Ebene aufschiebend bedingt? Irgendwie kann ich mir das schwer vorstellen. :-k

Sollte jedenfalls lediglich die Eigentumsübertragung aufschiebend bedingt sein (was wesentlich häufiger sein dürfte), sehe ich kein Problem, dass der schuldrechtliche Vertrag von Anfang an voll wirksam sein soll.
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dionysos
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von dionysos »

Doch, es ist wirklich der schuldrechtliche Vertrag aufschiebend bedingt. Ich halte das auch für eine ziemlich abgefahrene Konstruktion.

Hier steht aber (noch immer Rn. 130): "Beim aufschiebend bedingten Kaufvertrag gemäß §§ 433, 158 I BGB steht dem Käufer nur ein Anwartschaftsrecht zu, welches erst mit dem Eintritt der Bedingung zum Vollrecht erstarkt."

Wobei ich diesen Satz auch irgendwie dubios finde - hier werden schuldrechtliche und dingliche Ebene mal einfach so vermischt. Und ich kenne (bin aber im Sachenrecht definitiv noch nicht firm) Anwartschaftsrechte eigentlich nur aus der Kombination unbedingter Kaufvertrag + bedingte Übereignung - was dem entsprechen würde, was du gesagt hast, d.h. § 449 BGB. Hier dürfte dann wohl eine Kombination bedingter Kaufvertrag + bedingte Übereignung vorliegen, wobei die Bedingung jeweils identisch wäre.

Wie gesagt, sehr strange Konstruktion.
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Schnitte
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Schnitte »

Trotz fehlender Rueckwirkung des Bedingungseintritts - das aendert nichts daran, dass die Gefahr mit der Uebergabe bereits uebergegangen ist, denn nirgendwo steht, dass die Uebergabe zeitlich nach dem Vertragsschluss bzw. der Wirksamkeit des Vertrages liegen muss.

Beispiel: A leiht dem B eine Sache und uebergibt sie ihm. Spaeter verkauft er sie ihm.

Die dingliche Ebene (Uebereignung nach § 929 S. 2 BGB) interessiert uns hier nicht, es geht nur um die schuldrechtliche Seite. Woran soll hier die Anwendung des § 446 BGB scheitern? Und einen relevanten logischen Unterschied zur Konstellation mit aufschiebend bedingtem Kaufvertragsschluss sehe ich nicht.

Was die Frage Anwartschaftsrecht beim aufschiebend bedingten Kaufvertragsschluss angeht: Das koennte bzgl. des Eigentumsverschaffungsanspruchs entstehen. Beispiel: A und B schliessen aufschiebend bedingt Kaufvertrag. B erwirbt mit Vertragsschluss ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Uebereignungsanspruches. Das kann er verpfaenden, abtreten oder wasauchimmer; und es erstarkt mit Bedingungseintritt zum Vollrecht (natuerlich nicht zum Eigentum, sondern nur zum Uebereignungsanspruch).
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bzgl. ex nunc oder ex tunc-Wirkung: § 159 BGB, sofern Rolfs SV dazu was hergibt.
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Schnitte
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Schnitte »

ersti01 hat geschrieben:Bzgl. ex nunc oder ex tunc-Wirkung: § 159 BGB, sofern Rolfs SV dazu was hergibt.
Und wie interpretierst du diese seltsame Vorschrift? Meiner Meinung nach regelt die keine Rueckwirkung des Bedingungseintritts, sondern nur, dass im Verhaeltnis der Parteien zueinander die Parteien so gestellt werden muessen, wie sie bei Rueckwirkung stehen wuerden. Gut, in reinen Zweiparteeinverhaeltnissen macht das keinen Unterschied, aber sobald ein Dritter ins Spiel kommt, sieht's schon wieder ganz anders aus.

Zudem greift die Wirkung des § 159 BGB nur, wenn die Auslegung ergibt, dass die Parteien das auch so wollen, wofuer der die Beweislast traegt, der sich darauf beruft. Liegen dafuer keine Anhaltspunkte vor, bleibt's bei der Wirkung ex nunc.
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Übergabe der Sache könnte für eine stillschweigende Vereinbarung iSd § 159 sprechen.
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dionysos
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von dionysos »

Schnitte hat geschrieben:Trotz fehlender Rueckwirkung des Bedingungseintritts - das aendert nichts daran, dass die Gefahr mit der Uebergabe bereits uebergegangen ist, denn nirgendwo steht, dass die Uebergabe zeitlich nach dem Vertragsschluss bzw. der Wirksamkeit des Vertrages liegen muss.
Doch, § 446 spricht von der "Übergabe der verkauften Sache". Sicherlich sehe sehe ich da (wie du) nicht, dass Gründe dagegen sprechen, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag ausreichen zu lassen, um eine "verkaufte" Sache anzunehmen. Ich würde da aber sogar nicht unbedingt am Wortlaut kleben und es jedenfalls ausreichen lassen, dass Kaufvertrag und Übergabe vorliegen, egal, was die Reihenfolge war.

Mir ging es nur um die Frage, ob das, was Rolf Schmidt bzgl. der Rückwirkung schreibt, schlicht falsch/ungenau ist oder ob es da eine Differenzierung gibt, die ich noch nicht kenne.
Schnitte hat geschrieben:Beispiel: A leiht dem B eine Sache und uebergibt sie ihm. Spaeter verkauft er sie ihm.
Ok, ich bilde mal einen Beispielsfall: A leiht dem B eine Sache; A entschließt sich, sie zu kaufen. Er geht daher zu B, um mit ihm darüber zu verhandeln. Als A auf dem Weg zu B ist, geht die Sache unter. A und B werden sich einig und schließen einen Kaufvertrag. B erfährt vom Untergang der Sache erst, als er von A zurückkehrt.

Wenn ich dich richtig verstehe, würdest du dann sagen, dass wegen des zuvor erworbenen Besitzes die Preisgefahr nach § 446 BGB bereits auf B übergegangen ist? Das fände ich ziemlich zweifelhaft. Ich wäre aber dabei, wenn (als Abwandlung meines Falls) die Sache erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags untergeht - dann sind Kaufvertrag und Besitz gegeben und es spricht nichts dagegen, nach der ratio der Norm (der Besitzer, der einen Kaufvertrag im Rücken hat, hat eine mit einem Eigentümer vergleichbare Stellung und erhält Vorteile sowie trägt Lasten; daher soll er auch wie ein Eigentümer zufälligen Untergang/Verschlechterung tragen) das Risiko tragen zu lassen.

Ein Kommentar zur Richtigkeit des zitierten Satzes wäre noch super :)
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Schnitte
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Schnitte »

In deinem Fall sind die Namen der Beteiligten, glaube ich, etwas durcheinandergekommen. Ich interpretiere ihn so:

A leiht die Sache dem B. Nun will B sie kaufen und geht zu A, die Sache lässt er daheim. Während er unterwegs zu A ist, geht sie durch Zufall unter. A und B schließen den Kaufvertrag, B kommt heim und sieht, dass die Sache kaputt ist.

Ich sehe das Wertungsproblem nicht, das dagegen sprechen soll, hier Gefahrübergang anzunehmen. Klar, B weiß bei Kaufvertragsschluss nicht, dass die Sache im Eimer ist; wüsste er es, würde er den Kaufvertrag vielleicht nicht schließen, weil er wegen des Gefahrübergangs weiterhin den Kaufpreis schuldet, ohne was an der Sache zu haben. Andererseits ändert das alles nichts daran, dass B als Entleiher ohnehin Gefahren hinsichtlich der Sache trägt, denn er muss sie ja zurückgeben (§ 604 I BGB) und haftet auf Schadensersatz, wenn er das nicht tut. So gesehen war die Sache bereits vor Abschluss des Kaufvertrages, was Gefahrspähren angeht, schon im Vermögen des B eingegliedert, nicht mehr in dem des A. Zugegeben, die Haftung aus § 604 I BGB ist verschuldensabhängig, während wir hier über die Gefahr des zufälligen Untergangs reden; das ist sicher ein sehr starkes Argument gegen das, was ich hier vortrage, und vielleicht hält die hM das auch für schlagend (ich weiß es nicht, weil ich es nicht nachgeschlagen habe). Aber diesen Unterschied würde ich angesichts der Vermutung des § 280 I 2 BGB, die den Entleiher ja auch trifft, für in der Praxis nicht so gewaltig halten.

Wenn man die Meinung ablehnt, die ich hier vertrete, dürfte wahrscheinlich der Kaufvertragsschluss relevanter Zeitpunkt für den Gefahrübergang sein.
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von dionysos »

Schnitte hat geschrieben:In deinem Fall sind die Namen der Beteiligten, glaube ich, etwas durcheinandergekommen.
Niemals. Allenfalls ein bisschen ;)

Um nochmal auf mein obiges Zitat aus dem R.-Schmidt-Skript zurückzukommen: ist das deiner Meinung nach irgendwie richtig oder schlicht falsch?
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich weiss nicht, in welchem Zusammenhang die zitierte Aussage des Herrn R. Schmidt steht, erscheint mir auf den ersten Blick aber eher unrichtig, soweit es um den Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt geht. IdR steht gerade bei "aufschiebend bedingtem Kauf" nicht der (schuldrechtliche) Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern vielmehr der (dingliche) Eigentumserwerb.
Auf die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts hat demnach die zufällige Verschlechterung oder gar der Untergang der Kaufsache vor Bedingungseintritt idR keine Auswirkungen.
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Schnitte »

Kandidat2009 hat geschrieben:IdR steht gerade bei "aufschiebend bedingtem Kauf" nicht der (schuldrechtliche) Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern vielmehr der (dingliche) Eigentumserwerb.
Das ist mit der Formulierung aber nicht vereinbar. Beim "aufschiebend bedingten Kauf" ist genau das aufschiebend bedingt, was die Formulierung als aufschiebend bedingt bezeichnet, nämlich der Kauf. Ansonsten wäre es ja eine aufschiebend bedingte Übereignung.

Ob es Sinn macht, den Kauf aufschiebend zu bedingen, ist natürlich eine andere Frage, aber wenn die Parteien das wollen....
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schnitte hat geschrieben:Das ist mit der Formulierung aber nicht vereinbar. Beim "aufschiebend bedingten Kauf" ist genau das aufschiebend bedingt, was die Formulierung als aufschiebend bedingt bezeichnet, nämlich der Kauf. Ansonsten wäre es ja eine aufschiebend bedingte Übereignung.
ok, richtig. Mir ist nur noch nie ein Fall des aufschiebend bedingten Kaufs untergekommen. Kam mir deshalb schon sehr komisch vor.
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von lawlita »

Kandidat2009 hat geschrieben:Mir ist nur noch nie ein Fall des aufschiebend bedingten Kaufs untergekommen. Kam mir deshalb schon sehr komisch vor.
Gott sei dank. Ich bin nicht die einzige. Hatte schon ernsthafte Zweifel an meinem juristischen Verstand.
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Re: Wirkung des Bedingungseintritts bei aufsch. bed. Kaufvertrag

Beitrag von Schnitte »

Zumindest was Grundstücksgeschäfte angeht, scheint die Konstellation des aufschiebend bedingten Kaufvertrages in § 883 I 2 BGB angelegt zu sein - denn die nächstliegende (wenn auch natürlich keinseswegs einzige) Möglichkeit eines dort anvisierten bedingten Anspruches ist ja wohl der aufschiebend bedingte Grundstückskaufvertrag.

Gerade bei Grundstücken ist das vielleicht gar nicht mal so selten, da dort die Übereignungserklärung ( = Auflassung) nicht bedingt werden kann, § 925 II BGB. Andererseits fehlt mir hier auch die Praktikerperspektive.
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