Man muss differenzieren, ob das Tier ausgesetzt wurde oder entlaufen ist.
1) Tier wurde ausgesetzt
Dieser Fall ist unproblematisch. Das Aussetzen ist eine Derelektion i.S.v. § 959 BGB. Wenn das Tierheim das Tier selber einfängt, dann wird es Eigentümer nach § 958 I BGB. Wenn jemand das Tier vorbeibringt, dann wird zunächst dieser nach § 958 I BGB Eigentümer und überträgt das Eigentum dann nach § 929 BGB an das Tierheim.
2) Tier ist entlaufen
Hier halte ich es für problematischer, ob derjenige, an den das Tier vermittelt wird, Eigentümer wird.
Denn durch das Entlaufen erlischt das Eigentum nicht. Ein Eigentumserwerb vom Berechtigten scheidet damit aus. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert an § 935 I BGB.
Meiner Meinung nach findet der Eigentumserwerb gemäß § 973 BGB statt.:
Aber wer ist hier "Finder"? Das Tierheim? Also was passiert sachenrechtlich nach 6 Monaten?Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache
Vielleicht kann mir ja jemand bei meinen Überlegungen weiterhelfen.