Wie ist § 239 BGB einzuordnen?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Wie ist § 239 BGB einzuordnen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hab mir heute mal gedacht, ich les mal ein wenig das gesetz, bin dabei auf den § 239 gestoßen, der im 2. Absatz besagtm dass die Bürgschaftserklärung den Verzicht der Einrede der Vorausklage §771 enthalten muss.

Kann mir das jmd vielleicht erklären? Wir haben zwar schon einen Fall zur Bürgschaft gehabt und auch in der Uni hab ich schon was zur Bürgschaft gehört, aber der § 239 ist mir da noch nie untergekommen...
ersti-eric
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Re: Wie ist § 239 BGB einzuordnen?

Beitrag von ersti-eric »

naja schau dir an in welchem zusammenhang die norm steht:

"Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)"

les dir den § 232 durch, der besagt, in welcher form sicherheit geleistet werden kann (Abs. 2: subsidiär auch durch bürgschaft)

dann schau dir den § 239 an, der sich auf ebendiese sicherheitsleistung in form einer bürgschaft bezieht. und auf sonst nichts ;)
Gelöschter Nutzer

Re: Wie ist § 239 BGB einzuordnen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist nicht böse gemeint, aber das hilft mir nicht sonderlich. Die Vorschrift steht doch im AT des BGB. Die Bürgschaft ist doch immer ein Sicherungsmittel, oder nicht? Soviel weiß ich: Es kann nicht bedeuten, dass die Einrede der Vorausklage bei der Bürgschaft immer auszuschließen ist, denn dann hätte die Einrede gar nicht im Gesetz aufgeführt werden müssen. Vielleicht würde es mir helfen, wenn du mir erklären könntest, welchen Fall genau § 239 meint und wie der Zusammenhang zu §§ 765 ff ist...

Danke dir
savior
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Re: Wie ist § 239 BGB einzuordnen?

Beitrag von savior »

Die §§ 232 ff. sind allgemeine Regeln für Sicherheiten. Sie betreffen den Fall, dass jemand kraft Gesetzes (z.B. § 1039 I 2 BGB) oder durch Parteivereinbarung zur Bestellung einer Sicherheit verpflichtet ist. Dafür ist dann in den §§ 232 ff. geregelt, wie diese Sicherheit beschaffen sein muss - und für die Bürgschaft ist es gem. § 239 II eben so, dass die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen sein muss.

Wenn also z.B. A dem B ein Darlehen gewährt und dabei vereinbart wird, dass B dafür eine Sicherheit bereitzustellen hat, dann kann B diese Verpflichtung, wenn er die Sicherheit durch Bürgschaft leisten will, nur erfüllen, wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.

Eine abweichende Vereinbarung ist aber natürlich auch möglich.
Gelöschter Nutzer

Re: Wie ist § 239 BGB einzuordnen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ah...das hat mir geholfen.Die Abbedingbarkeit, daran hab ich nicht gedacht. Danke :)
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