Versandkosten
Moderator: Verwaltung
Versandkosten
Mal eine Frage:
Wer trägt bei Gewährleistungssachen eigentlich die Versandkosten?
Kann der Kunde Ware grundsätzlich unfrei zum Händler einsenden, gibt es da andere regelungen?
Wer trägt bei Gewährleistungssachen eigentlich die Versandkosten?
Kann der Kunde Ware grundsätzlich unfrei zum Händler einsenden, gibt es da andere regelungen?
Re: Versandkosten
§ 439 Abs. 2 BGBKenny hat geschrieben:Mal eine Frage:
Wer trägt bei Gewährleistungssachen eigentlich die Versandkosten?
Kann der Kunde Ware grundsätzlich unfrei zum Händler einsenden, gibt es da andere regelungen?
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
- Homer_Jay
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Hat aber einen Anspruch aus §439 IVKenny hat geschrieben:Gut. Aber dann muss der VK ja auch wieder Geld ausgeben, um entsprechend eine Neulieferung durchführen zu können (Wareneinkauf).
Gleichwertig genügt nicht. Es muss schon ein grds. gleiches sein.Er muss dann ja ein gleichwertiges Neugerät stellen.
Doch das Gesetz lese ich schon.
Bei dem von mir genannten Beispiel mit der Ware, die mit Käufer nach Timbuktu verzogen ist, hatte Hermann bereits angeführt, dass als Nacherfüllung auch eine Neulieferung am Erfüllungsort gewählt werden kann. Soweit ist es für mich ja einleuchtend.
Dann fasse ich mal zusammen:
Der Austausch der Ware erfolgt gem. § 348 Zug um Zug. Gut.
Aber ist der Verkäufer dann auch für die Transportkosten der Ware Tibuktu-Erfüllungsort bzw. Transport der neuen Ware Erfüllungsort-Timbuktu verantwortlich?
Oder nur für die Kosten des Transportes bis zum Erfüllungsrot, da der Rest mit der Nacherfüllung nichts mehr zu tun hat?
Weiterhin muss ich nochmal auf meine oben gestellte Frage zurück kommen: Hat der Käufer das Recht, die Versandart zu wählen, oder der Verkäufer?
Bei dem von mir genannten Beispiel mit der Ware, die mit Käufer nach Timbuktu verzogen ist, hatte Hermann bereits angeführt, dass als Nacherfüllung auch eine Neulieferung am Erfüllungsort gewählt werden kann. Soweit ist es für mich ja einleuchtend.
Dann fasse ich mal zusammen:
Der Austausch der Ware erfolgt gem. § 348 Zug um Zug. Gut.
Aber ist der Verkäufer dann auch für die Transportkosten der Ware Tibuktu-Erfüllungsort bzw. Transport der neuen Ware Erfüllungsort-Timbuktu verantwortlich?
Oder nur für die Kosten des Transportes bis zum Erfüllungsrot, da der Rest mit der Nacherfüllung nichts mehr zu tun hat?
Weiterhin muss ich nochmal auf meine oben gestellte Frage zurück kommen: Hat der Käufer das Recht, die Versandart zu wählen, oder der Verkäufer?
tja. ob das geht
grds sind auch diese kosten gem 439 II zu ersetzen.
lies mal den dachziegelfall. da ist es zwar im rahmen der rückabwicklung. da heißt es aber auch, dass erfolgsort der ort ist, an dem sich die sache bestimmungsgemäß aufhält.
aber wie gesagt. im zweifel würde ich ganz nah am gesetz arbeiten und solche kosten als über 439 II ersatzfähig halten.
grds sind auch diese kosten gem 439 II zu ersetzen.
lies mal den dachziegelfall. da ist es zwar im rahmen der rückabwicklung. da heißt es aber auch, dass erfolgsort der ort ist, an dem sich die sache bestimmungsgemäß aufhält.
aber wie gesagt. im zweifel würde ich ganz nah am gesetz arbeiten und solche kosten als über 439 II ersatzfähig halten.
Wo finde ich den Dachziegelfall?Troller juriST hat geschrieben:tja. ob das geht
grds sind auch diese kosten gem 439 II zu ersetzen.
lies mal den dachziegelfall. da ist es zwar im rahmen der rückabwicklung. da heißt es aber auch, dass erfolgsort der ort ist, an dem sich die sache bestimmungsgemäß aufhält.
aber wie gesagt. im zweifel würde ich ganz nah am gesetz arbeiten und solche kosten als über 439 II ersatzfähig halten.