Versandkosten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Versandkosten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mal eine Frage:

Wer trägt bei Gewährleistungssachen eigentlich die Versandkosten?

Kann der Kunde Ware grundsätzlich unfrei zum Händler einsenden, gibt es da andere regelungen?
Gelöschter Nutzer

Re: Versandkosten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kenny hat geschrieben:Mal eine Frage:

Wer trägt bei Gewährleistungssachen eigentlich die Versandkosten?

Kann der Kunde Ware grundsätzlich unfrei zum Händler einsenden, gibt es da andere regelungen?
§ 439 Abs. 2 BGB

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke!

Hat der Verkäuferdann also ein Problem, wenn der Kunde mit einem erworbenen Teil, einen Gewährleistungsfall hat und der Kunde zwischenzeitlich (mit dem Teil) nach Timbuktu verzogen ist?
Benutzeravatar
Homer_Jay
Power User
Power User
Beiträge: 327
Registriert: Mittwoch 4. Februar 2004, 20:14

Beitrag von Homer_Jay »

ja
Grüße
von HomI einem Homie
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann so etwas z.B. durch AGB´s anders geregelt werden?
Herman
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 93
Registriert: Donnerstag 27. Mai 2004, 10:35

Beitrag von Herman »

Naja, der VK kann doch auch die Beseitigung des Mangels mit Verweis auf die unverhältnismäßig hohen Aufwendungen (durch die Hin- und Rücksendung des Teils von Timbuktu) verweigern, und stattdessen nur Neulieferung anbieten. Die Neulieferung findet aber am Erfüllungsort statt (=nicht in Timbuktu).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gut. Aber dann muss der VK ja auch wieder Geld ausgeben, um entsprechend eine Neulieferung durchführen zu können (Wareneinkauf).
Er muss dann ja ein gleichwertiges Neugerät stellen.
Oder sehe ich das falsch?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich muss noch mal darauf zurück kommen:
Wie sieht es mit den Versandkosten aus?
Wer hat hier das Recht, die Versandart zu wählen? Der Verkäufer, oder der Käufer?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kenny hat geschrieben:Gut. Aber dann muss der VK ja auch wieder Geld ausgeben, um entsprechend eine Neulieferung durchführen zu können (Wareneinkauf).
Hat aber einen Anspruch aus §439 IV
Er muss dann ja ein gleichwertiges Neugerät stellen.
Gleichwertig genügt nicht. Es muss schon ein grds. gleiches sein.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schön und gut. Aber muss der VK für die Rückgewähr der mangelhaften Sache nicht auch die Versandkosten tragen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kenny hat geschrieben:Aber muss der VK für die Rückgewähr der mangelhaften Sache nicht auch die Versandkosten tragen?
liest du denn das gesetz nicht?!

--> 439 II
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Doch das Gesetz lese ich schon.

Bei dem von mir genannten Beispiel mit der Ware, die mit Käufer nach Timbuktu verzogen ist, hatte Hermann bereits angeführt, dass als Nacherfüllung auch eine Neulieferung am Erfüllungsort gewählt werden kann. Soweit ist es für mich ja einleuchtend.

Dann fasse ich mal zusammen:

Der Austausch der Ware erfolgt gem. § 348 Zug um Zug. Gut.
Aber ist der Verkäufer dann auch für die Transportkosten der Ware Tibuktu-Erfüllungsort bzw. Transport der neuen Ware Erfüllungsort-Timbuktu verantwortlich?
Oder nur für die Kosten des Transportes bis zum Erfüllungsrot, da der Rest mit der Nacherfüllung nichts mehr zu tun hat?

Weiterhin muss ich nochmal auf meine oben gestellte Frage zurück kommen: Hat der Käufer das Recht, die Versandart zu wählen, oder der Verkäufer?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

tja. ob das geht :-k

grds sind auch diese kosten gem 439 II zu ersetzen.

lies mal den dachziegelfall. da ist es zwar im rahmen der rückabwicklung. da heißt es aber auch, dass erfolgsort der ort ist, an dem sich die sache bestimmungsgemäß aufhält.

aber wie gesagt. im zweifel würde ich ganz nah am gesetz arbeiten und solche kosten als über 439 II ersatzfähig halten.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Troller juriST hat geschrieben:tja. ob das geht :-k

grds sind auch diese kosten gem 439 II zu ersetzen.

lies mal den dachziegelfall. da ist es zwar im rahmen der rückabwicklung. da heißt es aber auch, dass erfolgsort der ort ist, an dem sich die sache bestimmungsgemäß aufhält.

aber wie gesagt. im zweifel würde ich ganz nah am gesetz arbeiten und solche kosten als über 439 II ersatzfähig halten.
Wo finde ich den Dachziegelfall?
Antworten