Hauptsachetenor im Falle des § 62

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Hallo,

wie muss der Hauptsachetenor in folgendem Falle lauten:

K klagt gegen B1 und B2. Die Klage ist begründet. B1 kommt aber nicht zur Verhandlung. K benatragt hinsichtlich B1 VU, hinsichtlich B2 wird streitig verhandelt. K stellt Klagantrag, B2 Klagabweisung.

Es liegt ja kein Fall der Säumnis vor. Die Antrag auf VU ist ja auch nur ein Prozessantrag, neben dem der "normale" Sachantrag auf streitige Verurteilung noch besteht.

Kann man dann einfach schreiben: "Die Beklagten B1 und B2, werden verurteilt..."

Ein "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" muss mE nicht hinzu.

Wenn dann nur der Zusatz: "Der Antrag auf Erlass eines VU gegen den B1 wird zurückgewiesen".
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batman
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Mit der Auslegung des VU-Antrag als streitigen Sachantrag ist es gar nicht so einfach. Der umgekehrte Fall ist in der Rspr. anerkannt. Jedoch soll der Erlass eines kontradiktorischen Sachurteils unzulässig sein, wenn die erschienene Klagepartei ausdrücklich ein Versäumnisurteil beantragt hat (MüKo-ZPO/Prütting, § 331 Rdnr. 6 unter Bezuhnahme auf OLG Koblenz, NJW-RR 1991, 1087). Im Falle der notw. SG kann man das aber m.E. durchaus anders sehen, weil der Kl. gegenüber allen Bekl. handeln muss, um eine einheitliche Entscheidung des Gesamtprozesses herbeizu führen.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Ok, danke.

Ich habe die Entscheidung mal nachgelesen, für den Fall der hier angesprochenen nSG würde ich dann aber trotzdem einfach sagen: Zumindest nach §§ 133, 157 BGB analog erkennt man doch, dass der Kläger, da er ja gegen beide vorgehen muss, auch in der Sache ein Urteil gegen den abwesenden Beklagten möchte. Deswegen würde ich ihm alles zusprechen ohne weiteren Zusatz ("Im Übrigen....").

Da fällt mir aber beim Schreiben gleich der nächste Fall ein:

K klagt gegen B1 und B2 als Gesamtschuldner, es liegt keine notwendige SG vor. B1 fehlt.
Kann nun K gegen B1 ein VU beantragen und gegen B2 weiterhin Verutreilung?
Denn gegen B1 kann ja kein VU hinsichtlich des ursprünglichen Klagantrages ergehen. B2 ist ja da, deswegen kann ja im VU nicht drinstehen: B1 wird verurteilt als Gesamtschuldner neben B2 an K ...zu zahlen, oder?
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Letzten Fall möchte ich noch einmal etwas ausführlicher aufdröseln:

K gegen B1 und B2 als Gesamtschuldner.

Antrag: Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurtreilt, als Gesamtschuldner an den K 40.000 Euro zu zahlen.

Nun mündliche Verhandlung: B1 ist säumig, es liegt kein Fall des § 62 ZPO vor.

Kann K nun gegen B1 ein VU beantragen? Ich meine (-) hinsichtlich des ursprünglichen Antrages. Denn wenn über den ursprünglichen Antrag entschieden würde, würde ja auch irgendwie über die Stellung des B2 entschieden, obwohl dieser ja da ist.

Außerdem kann K ja auch dann nicht den ursprünglichen Antrag gegen B2 stellen, da dann ja bei Stattgabe zwei mal eine Veurteilung als Gesamtschuldner vorliegen würde (einmal aus dem VU gegen B1 und einmal aus streitiger Verurteilung gegen B2). K hätte dann doppelt so viel wie ursprünglich beantragt, mithin ein Verstoß gegen § 308 I ZPO.

Wie müsste sich K dann aber in der Situation verhalten?

Kann man sagen:

Der Antrag muss umgestellt werden: Die Beklagten zu 1) und 2) werden veruteilt, an den Kläger jeweils 20.000 Euro zu zahlen.

B2 stimmt zu.

Reduzierung möglich nach § 264 Nr. 2 ZPO, § 269 I ZPO steht auch nicht im Wege, da Zustimmung.
Ein VU gegen B1 kann auch ergehen, insbesonder steht § 335 I Nr. 3 ZPO nicht entgegen, da der neue Antrag lediglich ein "Minus" hinsichtlich des alten Antrages ist.

Kann man das so machen?
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batman
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

B1 kann durchaus durch Teil-VU verurteilt werden - und zwar "als Gesamtschuldner" und natürlich ohne Kostenentscheidung.
Der andere Gesamtschuldner wird im Tneor nicht namentlich benannt, denn die Haftung des B2 steht nicht fest. Allerdings ist aufgrund der Säumnis des B1 der Vortrag des Kl insoweit als wahr zu unterstellen, als eine Haftung des B1 als (einer von mehreren) Gesamtschuldner(n) behauptet wird.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Danke batman!

Aber: Wie sieht denn der Hauptsache-Tenor der Versäumnisteil- und Schlussurteiles aus?

Denn:

Gesetzt den Fall, man würde einen Hauptsachetenor folgenden Inhaltes schreiben

1. Die Beklagten werden verurteilt an den Kläger als Gesamtschuldner 40.000 Euro zu zahlen.

melden sich beim mir folgende Bedenken an:
Mit einem solchen Tenor würde feststehen, dass B1 und B2 zusammen Gesamtschuldner sind.

Auf Grund der Säumnis des B2 wäre das Versäumnisurteil gegen B2 in voller Höher nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne SL sofort vorläufig vollstreckbar.
Wenn nun K gegen B2 vorgehen würde und direkt nach dem Urteil 40.000 Euro von ihm erhält, würde B2 ja auch direkt an B1 Regressansprüche im Innenverhältnis stellen. B1 kann ja aber gar nichts für die Säumnis des B2, weswegen mein Judiz mir sagt: Es ist doch dann irgendwie sachwidrig, wenn sich die Folgen der Säumnis des B2 zumindest auch mittelbar auf den B1 auswirken.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

OT: welche krasse Note hast Du denn geplant?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Wahrscheinlich haben Dich die 11 Freunde beim Wort genommen:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Entschuldigung, aber mit einem VB willst Du Dich hier(!) brüsten?! Ich würde einen Verbesserungsversuch machen. Alles andere hat doch keinen Wert.
:D
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:OT: welche krasse Note hast Du denn geplant?
Ich teste doch nur das Wissen von batman. :D
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batman
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Und wann fängst Du damit an? :happy7:
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Jetzt. :D

Nein, sag mal, findest du meine Einwände gegen den Hauptsachetenor meines letzten inhaltlichen Beitrages unbegründet?
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batman
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Mein Wissen sagt mir: Du hast in Deinen Postings B1 und B2 vertauscht (wer soll denn säumig sein?) :D

Wenn Du ein Schlussurteil erlassen willst, ist die Sache jedenfalls auch gegenüber dem nicht säumigen Bekl. entscheidungreif, d.h. seine Haftung als Gesamtschuldner steht fest. Dann kann doch der andere Gesamtschuldner auch Regress nehemn, wenn und soweit er im Innenverhältnis nicht haftet.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von 11 Freunde »

Ja, das ist ja klar.

Aber das VU gegen den säumigen Beklagten kann ja sofort vollstreckt werden - ohne SL - und dann könnte der säumige Beklagte auch sofort gegen den anwesenden Beklagten Regress verlangen.

Wenn beide Beklagte anwesend gewesen wären, hätte erst nach Leistung einer SL vollstreckt werden können, somit wäre auch kein Regressanspruch gegen den anwesenden Beklagten ohne Leistung einer SL fällig geworden.

Dem anwesenden Beklagten erwächst mE durch die Abwesenheit des anderen dadurch ein Nachteil, weil er sofort in Regress genommen werden kann.

D
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Aber der anwesende Bekl. muss doch dem Regressverlangen nicht nachkommen, wenn er sich für zu Unrecht verurteilt hält oder im Innenverhältnis nicht haften will. Notfalls ist ein Regressprozess fällig.
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Muirne
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Ich krame das hier mal raus. O:)
Wäre der Tenor in dem von 11 Freunde zuletzt genannten Fall nicht auch so richtig?

Teilversäumnisurteil
Der B1 wird verurteilt, an den Kläger x... zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Den B 2 darf man ja nicht rein schreiben, wenn man noch nicht weiß, ob er wirklich haftet. Kann man nicht auch einfach nur den B1 verurteilen und das gesamtschuldnerisch weglassen? Ob er dann gesamtschuldnerisch haftet, stellt sich doch ohnehin erst heraus, wenn man weiß, ob auch B 2 haftet. Klar, alles, was der Kläger sagt, gilt gegen den B1, aber die Gesamtschuldnerschaft betrifft ja gerade nicht nur diesen, sondern zwingend auch B 2. Ich fände es deshalb nicht sinnvoll ihn als Gesamtschuldner zu verurteilen.



Anders wäre es ja, wenn die Haftung des B 2 auch mit fest stünde, dann:

Teilversäumnis- und Schlussurteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger x... zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Vorl. Vollstreckbarkeit
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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