Hauptsachetenor im Falle des § 62

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Muirne
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Muirne hat geschrieben: Anders wäre es ja, wenn die Haftung des B 2 auch mit fest stünde, dann:

Teilversäumnis- und Schlussurteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger x... zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Vorl. Vollstreckbarkeit
Ist das denn auch das so richtig? Mich verwirrt das mit den Teilurteilen leider. Hier kann doch noch keine endgültige Kostenentscheidung ergehen, weil ja noch Einspruch gegen das VU möglich ist, weshalb trotz der Überschrift Schlussurteil kein echtes vorliegt?

Ich verstehe auch noch nicht, wann genau man nun Schlussurteil und wann Endurteil schreibt. Bisher habe ich feststellen können, dass bei Teilversäumnisurteilen, die zusammen mit einem Endurteil fallen, man Teilversäumnis- und Schlussurteil schreibt und dann keine Kostenentscheidung dabei ist. Anderswo habe ich nun aber das Gegenteil gelesen, dass die Kosten doch bereits ausgeurteilt werden. Was stimmt denn da?
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Ok, also das mit der Kostenentscheidung vorbehalten war wohl quatsch. Sofern Teilversäumnis und Schlussurteil ergeht, muss man das machen. Und Teilversäumnis- und Endurteile gibt's wohl gar nicht. Diese Teilurteile sind wirklich etwas verwirrend. Erklärt aber auch nie jemand.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Zunächst mal ist die Bezeichnung eines Endurteils als solchem nur in einigen Bundesländern - wohl nur den süddeutschen - üblich. Technisch ist ein Endurteil ein solches, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 704 ZPO). Das kann demnach auch ein Teilurteil oder Versäumnisurteil sein.
Von Schlussurteil spricht man, wenn im Rechtszug bereits ein Teil-, Grund-, Zwischen- oder Vorbehaltsurteil ergangen ist.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Von Schlussurteil spricht man, wenn im Rechtszug bereits ein Teil-, Grund-, Zwischen- oder Vorbehaltsurteil ergangen ist.
Ich glaube, ich habe jetzt identifiziert, was eines meiner Probleme damit ist. Wie ist es denn, wenn man dasitzt als Richter und K gegen B 1 und 2 klagt. B 1 kommt nicht und gegen B 2 ist die Klage begründet. Dann ergeht doch "vorher/bereits" kein Teilversäumnisurteil im Rechtszug, sondern man fällt dieses Urteil doch gleichzeitig. Das nennt sich doch dann aber trotzdem Teilversäumnis- und Schlussurteil, oder? Oder ist es zwingende Voraussetzung, dass man das Teilversäumnisurteil zuerst macht und dann erst das Teilversäumnis- und Schlussurteil oder heißt es dann nur Schlussurteil?
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

In Deinem Fall der gleichzeitigen Entscheidungsreife erginge in Bayern ein "Versäumnis- und Endurteil", in den meisten anderen Bundesländern ein "Versäumnisurteil und Urteil", jeweils mit Kostenausspruch.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Danke. Und nennt man das Urteil, das über alles entscheidet, wenn zuvor ein Teilversäumnisurteil erging (gegen B 1) dann "Teilversäumnis- und Schlussurteil" (wenn noch gegen B2 dazu kommt) oder nur noch "Schlussurteil"?
Ersteres finde ich komisch, weil es doch bereits ein Teilversäumnisurteil gab, wieso benennt man das noch einmal?
Ich finde es auch frustrierend, dass diese Fälle (Teilversäumnisurteil, Versäumnisteilurteil in Kombination mit Schlussurteilen etc.) nirgends mal genau erklärt werden, was solche Formalia angeht. Ich habe jetzt 5 Bücher/Skripten durchgeschaut. ](*,)
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Dann nur noch "Schlussurteil". Es wird ja in dem von Dir zuletzt genannten Beispiel kein weiteres Mal gegen den säumigen B 1 entschieden.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Okay, lieben Dank. Es hapert einfach an dem Wissen, wie die Konstellationen dann bezeichnet werden. Das finde ich auch nicht in meinen Büchern. Ich habe mir jetzt mal ein paar Aufsätze rausgesucht, die ich in der kommenden Woche kopiere und in denen was brauchbares dazu stehen könnte und hoffe, ich kriege die Konstellationen damit abgedeckt. Wenn das ein "Schlussurteil" ist, weiß ich nämlich nicht, wann dann mal ein "Teilversäumnis- und Schlussurteil" ergeht, also was dann dafür die konkrete Konstellation ist.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von batman »

Zum Beispiel die Leistungsstufe bei einer Stufenklage und einer der Beklagten ist säumig.
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Re: Hauptsachetenor im Falle des § 62

Beitrag von Muirne »

Dankesehr. :)
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