Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Ant-Man
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Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von Ant-Man »

Sowohl § 446 BGB als auch § 447 BGB sprechen von der "verkauften Sache". Wird also nicht die verkaufte Sache übergeben (= § 446 BGB( bzw. abgeschickt(= § 447 BGB), erfolgt auch kein Gefahrübergang. Jetzt habe ich dazu einige Fragen:


Angenommen, die übergebene bzw. verschickte Sache ist mangelhaft:

I. § 446 BGB
Bei einer Gattungsschuld kann durch Auswahl einer mangelhaften Sache keine Konkretisierung eintreten, da keine mittlere Art und Güte iSd § 243 II BGB. Das heisst, es erfolgt kein Gefahrübergang (= Geht die Sache beim Käufer verschuldet/unverschuldet unter, muss der Verkäufer erneut leisten. Soferm aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung annimmt, kommt es zum Gefahrübergang. Richtig?

Bei einer Stückschuld begründet auch die Übergabe einer mangelhaften Sache (z.B.aliud iSd § 434 III BGB) den Gefahrübergang. Richtig?

II. § 447 BGB
Bei einer Gattungsschuld kann durch den Versand einer mangelhaften Sache keine Konkretisierung eintreten, da keine mittlere Art und Güte iSd § 243 II BGB. Das heisst, es erfolgt kein Gefahrübergang (= Geht die Sache beim Käufer verschuldet/unverschuldet unter, muss der Verkäufer erneut leisten. Soferm aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung annimmt, kommt es zum Gefahrübergang. Richtig?

Bei einer Stückschuld begründet auch der Versand einer mangelhaften Sache (z.B.aliud iSd § 434 III BGB) den Gefahrübergang. Richtig?
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Stimmt alles.
Ant-Man
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Re: Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von Ant-Man »

PBP hat geschrieben:Stimmt alles.
Sicher? in Wenzel/Wilken,Schuldrecht BT I, Rz. 147 steht, dass im Falle einer Stückschuld bei der Lieferung eines aliuds iSd § 434 III BGB kein Gefahrübergang erfolgt.

Folglich müsste man doch auch hier sagen: Gefahrübergang nur, wenn Käufer die Sache als Erfüllung annimmt (zB indem er Gewährleistungsrechte geltend macht).
markus87
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Re: Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von markus87 »

Aber bei der Übergabe nimmt der Käufer die Sache doch als Erfüllung an, sonst gibt es ja keine Übergabe.
Ant-Man
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Re: Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von Ant-Man »

markus87 hat geschrieben:Aber bei der Übergabe nimmt der Käufer die Sache doch als Erfüllung an, sonst gibt es ja keine Übergabe.
Klar, aber im Falle des § 447 BGB tritt ja Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson ein. Wenn nun bei einer Stückschuld statt des gebrauchten Fernsehers ein DVD-Player verschickt wird, ist eben die nicht die verkaufte Sache verschickt worden und es gibt dann keinen Gefahrübergang auf den Käufer. Der wäre erst dann der Fall, wenn er die Sache als Erfüllung annimmt. Wenn er das tut und eine Minute später wird die Sache zerstört, trägt er die Gefahr dafür, dass er den Kaufpreis zahlen muss. Dass er wegen des Mangels trotz Untergangs der Sache noch Gewährleistungsrechte geltend machen kann, ist eine andere Sache.
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In der Tat, die Situation, die du ansprichst, ist etwas eigenartig.

Würde doch eigentlich bedeuten, dass trotz Schickschuld § 447 der Gefahrübergang entsprechend § 446 zu ermitteln wäre, wenn der Postbote die Sache an den Empfänger übergibt, seh ich das richtig?
Lexlo
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Re: Gefahrübergang nach §§ 446, 447 und mangelhafte Sache

Beitrag von Lexlo »

Moin moin!

Ich bin neu, ist es erlaubt, solch alte Beiträge wieder zu aktivieren? :D
Immerhin war er der Anlass meiner endlich erfolgenden Registrierung nach schon diversen Besuchen hier (wer hat sich denn bitteschön diese Registrierungshürden ausgedacht? :crazy: )

Ich habe noch Probleme mit dem Gefahrübergang und bin offenbar zu doof, dazu vernünftige Lektüre zu finden. Habe vergeblich in einigen Kommentaren bei §§ 446, 447 nach Ausführungen zu den Anforderungen an eine "Annahme" und den Gegenstand (aliud?) gesucht. Könnt ihr mir da Lektüre empfehlen? 8-[

[offtopic: Auch beim Werkvertrag scheine ich das nicht zu schnallen, jedenfalls würde ich im Gegensatz zu meinen Aufgabenstellern regelmäßig Gewährleistungsansprüche am fehlenden Vorbehalt bei Abnahme oder überhaupt schon der fehlenden Abnahme scheitern lassen, während die Lösungen dazu kein Wort verlieren...]
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