Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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AshleyCole
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Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von AshleyCole »

Irgendwie verstehe ich auch nach dem zwanzigsten durchlesen den § 406 BGB nicht (jedenfalls nicht ab dem "es sei denn...").

§ 406 BGB
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.


Abgesehen davon, das ich den Satz ab dem "soweit" gar nicht mehr verstehe, versteh ich den § 406 BGB ansonsten so, das der Schuldner mit einer Forderung gegen den alten Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen darf. Gut, das ist ja nun bis dahin auch kein Problem. :D

Das ist zwar schön und gut für den Schuldner, allerdings seh ich nichtmal den Sinn und Zweck dahinter - warum sollte der Schuldner mit einer Forderung die er gegen den alten Gläubiger hat, nun zu Lasten des neuen Gläubigers gegen diesen damit aufrechnen können ? Was hat der neue Gläubiger davon (außer Nachteile weil gg ihn aufgerechnet wird mit Forderungen die gegen ihn gar nicht bestanden).

Und dann der Halbsatz ab dem "es sei denn": er darf also nicht aufrechnen wenn er bei dem Erwerb der Forderung (bspw. § 433 II) wußte das diese Forderung abgetreten wurde....? Häh...was hat das damit zu tun oder der Rest noch von dem §. Ich versteh es leider überhaupt nicht.

Wer steigt da durch?
markus87
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von markus87 »

Grundsätzlich soll der Schuldner davor geschützt werden, die Aufrechnungsmöglichkeit dadurch zu verlieren, dass er plötzlich einem neuen Gläubiger gegenübersteht.

Diesen Schutz verdient er in 2 Fällen nicht:

1. Er hat die Forderung mit der er nun aufrechnen will erst erworben, nachdem er bereits von der Abtretung wusste.

2. Die Forderung mit der er nun aufrechnen will wurde erst nach Kenntnis von der Abtretung der anderen, gegen ihn gerichteten Forderung fällig. In diesem Fall musste der Schuldner sich bereits darauf einstellen, die gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen (da er ja keine fällige Gegenforderung hatte).

Beim Lesen des Gesetzestextes musst du folgendes beachten:
1. "Forderung" meint die dem Schuldner zustehende Forderung mit der er aufrechnen will (Auf diese Forderung bezeiht sich auch das Wort "Erwerb")

2. "abgetretene Forderung" hingegen ist die Forderung, die gegen den Schuldner gerichtet ist. (hierauf bezieht sich das Wort "Abtretung")
AshleyCole
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von AshleyCole »

Aber wenn er die Forderung gegen seinen alten Gläubiger erworben hat und wußte das der alte Gläubiger an den neuen gestern abgetreten hat: warum sollte er in diesem Fall dann nun nicht gegen seinen - nunmehr neuen - Gläubiger aufrechnen können ?

Was macht das für einen Sinn ob A gegen B eine Forderung hat und er diese dann gegenüber C aufrechnen kann
oder
ob A gegen B eine Forderung hat nachdem B gegen C abgetreten hat und dann nicht mehr gg C aufrechnen darf ? :--

Ich verstehe nicht wie das den Schuldner schützt. Er guckt doch in die Röhre wenn er eine Forderung hat und diese nur dadurch verliert das er mittlerweile wußte das an einen Dritten abgetreten wurde und wenn er von der Abtretung nichts wußte rechnet er einfach gegen den neuen auf (wieso sollte er das machen wenn er gar nichts von dem Dritten und die Abtretung weiß) und alles ist gut?! :-k
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DiffMan
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von DiffMan »

AshleyCole hat geschrieben: mittlerweile wußte

Hier ist dein Denkfehler: Es kommt darauf an, ob der, der aufrechnen will, beim Erwerbder Forderung, mit der er aufrechnen will, von der Abtretung Kenntnis hat. Hier wusste er doch von Anfang an, dass der wahre Gläubiger ein anderer ist. Er ist daher nicht schutzwürdig.
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Torquemada
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von Torquemada »

Es ist eigentlich nicht so schwer, wenn man sich klar macht, dass man bei der Aufrechnung immer auf die Aufrechnungslage schauen muss.
§ 406 BGB hat geschrieben:Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, ....
1. Fall: Erhalt einer bestehenden Aufrechnungslage
S kann sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber G (Hauptforderung) durch Aufrechnung mit einer ihm gegen G zustehenden Forderung (Gegenforderung) befreien, sog. Aufrechnungslage. Die einmal entstandene Aufrechnungslage geht jetzt nicht dadurch verloren, dass durch die Abtretung der Hauptforderung die Gegenseitigkeit erlischt. Dies ergibt sich an sich schon aus § 404 BGB; aus § 406 BGB folgt ergänzend, dass die Aufrechnung jetzt gegenüber dem Zessionar zu erklären ist.
§ 406 BGB hat geschrieben:Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte ...
2. Fall (Erweiterung des 1. Falls): gutgläubiger Erwerb einer (an sich nicht bestehenden!) Aufrechnungslage
S erwirbt die Gegenforderung gegen G erst, nachdem dieser die Hauptforderung bereits an Z abgetreten hat (was S aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiß). Hier bestand nie eine Aufrechnungslage (wegen fehlender Gegenseitigkeit); S weiß das aber nicht und ist in dem Vertrauen auf die Aufrechnungsmöglichkeit schutzwürdig. Das Gesetz lässt ihn deshalb trotzdem aufrechnen, sofern der Erwerb der Gegenforderung vor Erlangung der Kenntnis von der Abtretung erfolgte, was man sich am besten als gutgläubigen Erwerb einer Aufrechnungslage erklärt. [Zusatz: Wenn S in diesem Fall noch vor Kenntniserlangung gegenüber G (!) aufrechnet, folgt der Gutglaubensschutz schon aus der vorrangig anzuwendenden Bestimmung des § 407 Abs. 1 BGB.]
§ 406 BGB hat geschrieben:Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, ... dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
3. Fall (Einschränkung des 2. Falls!): eingeschränkter gutgläubiger Erwerb einer zukünftigen Aufrechnungslage
Erneut: S erwirbt die Gegenforderung gegen G erst, nachdem dieser die Hauptforderung bereits an Z abgetreten hat (was S aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiß). Die Hauptforderung wird aber früher fällig als die Gegenforderung. Dann musste S immer damit rechnen, dass G die Hauptforderung in diesem Zwischenzeitraum durchsetzt; es besteht daher nicht das von Fall 2 vorausgesetzte schutzwürdige Vertrauen. [Das ist das einleuchtende Prinzip; in rechtspolitisch anfechtbarer Weise beschränkt das Gesetz diese Einschränkung dann wieder durch eine Gegenausnahme: wenn die Gegenforderung vor der Kenntniserlangung fällig geworden ist, soll das spätere Fälligwerden unschädlich sein.]
AshleyCole
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von AshleyCole »

Ich danke euch.

Ich muss mir das noch ein paar mal durchlesen und verdeutlichen aber hat mir schon sehr weitergeholfen.

G hat eine Hauptforderung. S hat gegen G eine Gegenforderung.
Grundsätzlich kann S mit seiner Forderung gegen G aufrechnen.

Wenn G die Hauptforderung an Z abtritt entfällt an sich die Gegenseitigkeit der Forderung (da diese ja nun der Z hat). Wenn der S aber von der Abtretung nichts weiß ist er schutzwürdig und kann daher ggüber Z, mit seiner Gegenforderung die er gegen G hat, aufrechnen.

Im 3. Fall ist mir soweit noch etwas unklar. S ist demnach also nicht schutzwürdig wenn seine Gegenforderung erst später fällig wird als die Hauptforderung (aber dann besteht doch auch gar keine Aufrechnungslage. Es ist doch an sich nur logisch das er dann nicht aufrechnen kann wenn er zu dem Zeitpunkt als die Hauptforderung gegen ihn fällig wird und G diese durchsetzen kann seine Gegenforderung noch nicht fällig ist - oder versteh ich das wieder falsch) ?!

Und mir ist noch nicht ganz klar was "... dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und ..." meint.

Hiermit ist doch die Kenntnis der Abtretung gemeint, oder ?! Also das der S weiß das die Hauptforderung des G nun an den Z abgetreten ist !? Aber ich dachte S weiß die ganze Zeit gerade nichts von der Abtretung ?! :--
markus87
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von markus87 »

AshleyCole hat geschrieben: Aber ich dachte S weiß die ganze Zeit gerade nichts von der Abtretung ?! :--
Das ist der Denkfehler. Würde S bei Erklärung der Aufrechnung nichts von der Abtretung wissen, so wäre es ein Fall des § 407.

Zu deiner Frage zu Fall 3: Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist die Forderung natürlich schon fällig. Der Grund warum S nicht geschützt wird, ist folgender: Zu einem Zeitpunkt in dem die Forderung gegen G noch nicht fällig war, wusste S bereits von der Abtretung G-Z. Er musste sich daher darauf einstellen, an Z zahlen zu müssen. Dass er irgendwann später eine fällige Forderung gegen G hat, kann ihn daher nicht mehr entlasten.
AshleyCole
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von AshleyCole »

Ich verstehe es immer noch nicht. ](*,)

In den Fallkonstellationen wird doch vermutlich der Z (der die Forderung von G abgetreten bekommen hat) gegen den S vorgehen wollen. S wird dann vermutlich mit einer Gegenforderung aufrechnen wollen, die nach Abtretung entstanden ist und dann sag ich, das die Hauptforderung des G zwar von diesem an Z abgetreten wurde und daher fraglich ist, ob S aufrechnen kann da es an der Gegenseitigkeit der Forderung (ist ja nunmehr Z und nicht mehr G) fehlt.
Letzlich wußte S aber nichts von der Abtretung und ist daher schutzwürdig und kann seine fällige Forderung die er gg G hatte auch dem Z entgegenhalten und somit aufrechnen.

Das ist das was ich verstanden habe und soweit es in meinem Kopf auch noch Sinn macht.

Aber dann wiederrum die Einschränkung: Wenn die Forderung noch nicht fällig ist und S von der Abtretung der Forderung von G an Z weiß, muss er sich zwar drauf einstellen an Z zu zahlen. Ja, aber das macht er doch sowieso und will er doch auch eigtl. in diesen Fällen wo § 406 zum tragen kommt, denn der Z wird ja einen Anspruch aus abgetretener Forderung gegen S durchsetzen wollen und S will dagegen aufrechnen.

D.h. dann also für meine Fallbearbeitung das in dem abgetretenen Anspruch des G an Z der S nicht mehr mit seiner Forderung aufrechnen kann aber S somit nach wie vor seine Forderung hat und die gegenüber Z durchsetzen kann (nur halt nicht entgegen der abgetretenen Forderung in Form der Aufrechnung oder wie?)?

Ich verstehe es einfach nicht: Z ja die Forderung des G. Weiß der S nichts von der Abtretung kann er gegen Z aufrechnen, weiß er etwas von der Abtretung kann er nicht mehr gegen Z aufrechnen?!?! Der § 406 behandelt doch nur die Aufrechnung gegen den neuen Gläubiger, also ggüber Z. Aber wieso soll er dann, wenn er weiß G hat an Z abgetreten und er kann seine Forderung dem G nun nicht mehr entgegenhalten, der S nicht mehr gegen den Z damit aufrechnen können. Die Gegenforderung "verpufft" doch nicht nur weil G seine Forderung an Z abgetreten hat. Auch S hat seine Forderung doch nach wie vor ?

Ich verstehe es einfach nicht. ](*,) ](*,) ](*,)


Edit: Kann mir mal jemand ein simples Beispiel zur Veranschaulichung nennen wo S seine Forderung erst später (also nach der Abtretung) erwirbt ? Was für eine Forderung kann das sein? Ich denk grad nur an Fälle wie § 433 II etc aber da erwirbt er ja seine Forderung gleich wenn der KP noch offen ist o.ä.), oder kann ich einfach auch auf ein Ereignis zurückgreifen und somit eine Forderung z.B. aus § 823 BGB die der S gegen G hat?! Ich brauch zur Veranschaulichung immer Beispiele und mir fällt das hier irgendwie schwer.
markus87
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von markus87 »

Ok ich mach Beispielsfälle:

1. Der S schuldet dem G 10.000 € aus Darlehen. Er telefoniert mit V und freut sich zu hören, dass G dem V noch 10.000 aus Kaufvertrag schuldet. V ist bereit, die Forderung dem S abzutreten, damit dieser aufrechnen kann. S ruft daraufhin den G an und erfährt von diesem, dass G seine Forderung schon vor Ewigkeiten an Z abgetreten hat.

--> Das ist der "2. Fall" (torquemada)

2. Abwandlung: S telefoniert wieder mit V, und zwar am 01.02.2010. V weist den S darauf hin, dass seine Kaufpreisforderung gegen G erst am 01.03.2010 fällig wird. S lässt sich die Forderung trotzdem abtreten in der Hoffnung, dass G seine Forderung gegen S erst später durchsetzen will. Kurz darauf erfährt S wieder von G, dass schon seit Januar Z Forderungsinhaber ist. Am 01.04. macht Z die Forderung S gegenüber geltend.

--> in diesem Fall kann S dem Z nicht entgegenhalten, dass er eine Forderung gegen den G hat. Denn er wusste schon, dass Z sein Gläubiger ist, bevor die Gegenforderung gegen G auch nur fällig war. Eine Aufrechnungslage bestand also nie und S hatte auch zu keinem Zeitpunkt Anlass an das Bestehen einer Aufrechnungslage zu glauben. Das ist der entscheidende Unterschied. Er hatte lediglich die "Hoffnung", dass im März eine Aufrechnungslage entstehen würde. Diese Hoffnung wurde aber schon vor März durch das Telefonat mit G zerschlagen.
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von AshleyCole »

Woher wußte der S denn schon, dass Z sein Gläubiger ist bevor seine Forderung fällig ist ? Er hat doch erst im März überhaupt erfahren das es den Z gibt und wußte doch somit nichts von der Abtretung?

Und was passiert dann mit der Forderung des S gegen G ? Die hat er noch nur er kann nicht gegen wen anders damit aufrechnen und muss sie einfach so dem G entgegenhalten?
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von markus87 »

AshleyCole hat geschrieben:Woher wußte der S denn schon, dass Z sein Gläubiger ist bevor seine Forderung fällig ist ? Er hat doch erst im März überhaupt erfahren das es den Z gibt und wußte doch somit nichts von der Abtretung?
Nein, das hat er noch im Februar erfahren.
AshleyCole hat geschrieben:Und was passiert dann mit der Forderung des S gegen G ? Die hat er noch nur er kann nicht gegen wen anders damit aufrechnen und muss sie einfach so dem G entgegenhalten?
Ganz genau. Es gibt in diesem Fall einfach keinen Grund, im die Aufrechnung zu erlauben, weil er nie das innere Gefühl hatte "Ich könnte JETZT aufrechnen", sondern erst dachte: "Vielleicht im März, wenn G mich solange in Ruhe lässt", dann aber noch im Februar erfahren hat dass es nichts wird damit.
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von AshleyCole »

Also weist der V den S nicht nicht nur drauf hin, dass seine KP-Forderung gegen G erst am 01.03. fällig wird sondern auch das er die schon an Z abgetreten hat oder wie/wann kriegt der S sonst Kenntnis vom Z und das es ihn gibt oder der schon eine Forderung abgetreten bekommen hat?
markus87
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Re: Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

Beitrag von markus87 »

Der S hat doch kurz darauf mit dem G telefoniert - wirf noch einmal einen Blick in den Sachverhalt ;)
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