Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Moderator: Verwaltung
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Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
HI zusammen,
beschäftige mich gerade mit dem Thema Hypothek und hab ne Verständnisfrage.
Verstehe noch nicht so ganz, wie ich aus einer Hypothek vorgehen kann.
Angenommen die Bank B gewährt dem X ein Darlehen und bekommt vom X eine Hypothek bestellt.
Wann kann die B aus der Hypothek vorgehen und wie?
Braucht die Bank einen Titel, wenn ja was für einen?
Also, muss die Bank nun erstmal auf Rückzahlung des Darlehens klagen und kann mit diesem Titel dann das Grundstück versteigern lassen? Oder klagt die Bank direkt auf Duldung der Zwangsvollstreckung?
Verstehe den Wortlaut des § 1147 BGB einfach nicht so recht.
beschäftige mich gerade mit dem Thema Hypothek und hab ne Verständnisfrage.
Verstehe noch nicht so ganz, wie ich aus einer Hypothek vorgehen kann.
Angenommen die Bank B gewährt dem X ein Darlehen und bekommt vom X eine Hypothek bestellt.
Wann kann die B aus der Hypothek vorgehen und wie?
Braucht die Bank einen Titel, wenn ja was für einen?
Also, muss die Bank nun erstmal auf Rückzahlung des Darlehens klagen und kann mit diesem Titel dann das Grundstück versteigern lassen? Oder klagt die Bank direkt auf Duldung der Zwangsvollstreckung?
Verstehe den Wortlaut des § 1147 BGB einfach nicht so recht.
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Und brauche ich eigentlich immer eine Hypothek oder Grundschuld um in das unbewegliche Vermögen meines Schuldners vollstrecken zu können?
Angenommen ich habe eine Forderung über 100.000 Euro aus Kaufvertrag, ohne Hypothek oder Grundschuld. Kann ich mir dann zB trotzdem aussuchen ob ich in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecke. Oder brauche ich vorher stets eine Hypothek bzw. Grundschuld und kann andernfalls nur ins bewegliche Vermögen vollstrecken?
Angenommen ich habe eine Forderung über 100.000 Euro aus Kaufvertrag, ohne Hypothek oder Grundschuld. Kann ich mir dann zB trotzdem aussuchen ob ich in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecke. Oder brauche ich vorher stets eine Hypothek bzw. Grundschuld und kann andernfalls nur ins bewegliche Vermögen vollstrecken?
- batman
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Aus einer Hypothek muss auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt werden. In der Praxis der Kreditsicherung erfolgt bei Bestellung der Hypothek (bzw. mehrheitlich der Grundschuld) jedoch immer eine notarielle Unterwerfungserklärung wegen der Grundschuld und dem (zumeist) abgegebenen abstrakten Schuldanekenntnis. Aus einer solchen notariellen Urkunde kann ohne vorherige Duldungsklage die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 I Nr. 5 ZPO).
Nein, wegen jedes auf Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels kann in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden (§§ 864 ff. ZPO).Blue125 hat geschrieben:Und brauche ich eigentlich immer eine Hypothek oder Grundschuld um in das unbewegliche Vermögen meines Schuldners vollstrecken zu können?
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Ok, schonmal vielen Dank. Aber dann noch ne ganz blöde Frage, wenn ich ja sowieso mit meinem Titel in das unbewegliche Vermögen vollstrecken kann, wieso brauch ich dann überhaupt ne Hypothek die mir die Zwangsvollstreckung erlaubt?batman hat geschrieben:Nein, wegen jedes auf Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels kann in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden (§§ 864 ff. ZPO).Blue125 hat geschrieben:Und brauche ich eigentlich immer eine Hypothek oder Grundschuld um in das unbewegliche Vermögen meines Schuldners vollstrecken zu können?
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Also ich würde sagen in erster Linie schon allein aus zeitlichen Gründen. Man ist häufig nicht der einzige Gläubiger. Und bis man einen Titel hat, kann u.U. viel Zeit vergehen, in der andere schneller sind.
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Erstens aus Ranggründen, weil deine Hypothek allen Zwangshypotheken vorgeht und zum anderen, weil § 49 InsO Grundpfandgläubigern über den Verweis ins ZVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gibt.Blue125 hat geschrieben: Ok, schonmal vielen Dank. Aber dann noch ne ganz blöde Frage, wenn ich ja sowieso mit meinem Titel in das unbewegliche Vermögen vollstrecken kann, wieso brauch ich dann überhaupt ne Hypothek die mir die Zwangsvollstreckung erlaubt?
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Naja - auch insoweit gilt natürlich das Prioritätsprinzip.Swann hat geschrieben:Erstens aus Ranggründen, weil deine Hypothek allen Zwangshypotheken vorgeht ...Blue125 hat geschrieben:..., wenn ich ja sowieso mit meinem Titel in das unbewegliche Vermögen vollstrecken kann, wieso brauch ich dann überhaupt ne Hypothek die mir die Zwangsvollstreckung erlaubt?
Naja - das gilt für den persönlichen Gläubiger, der vor der Verfahrenseröffnung die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erwirkt hat, natürlich auch.Swann hat geschrieben:... und zum anderen, weil § 49 InsO Grundpfandgläubigern über den Verweis ins ZVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gibt.
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Das wollte ich auch nicht in Abrede stellen. Aber du wirst mir vielleicht recht geben, dass es sich ruhiger schläft, wenn man weiß, dass die einem gehörende Hypothek an erstrangiger Stelle steht, sodass einem weder nachfolgende Vollstreckungsversuche noch eine Insolvenz so recht etwas anhaben kann - die Werthaltigkeit der Immobilie vorausgesetzt.Torquemada hat geschrieben:Naja - auch insoweit gilt natürlich das Prioritätsprinzip.Swann hat geschrieben:Erstens aus Ranggründen, weil deine Hypothek allen Zwangshypotheken vorgeht ...Blue125 hat geschrieben:..., wenn ich ja sowieso mit meinem Titel in das unbewegliche Vermögen vollstrecken kann, wieso brauch ich dann überhaupt ne Hypothek die mir die Zwangsvollstreckung erlaubt?
- Torquemada
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Auch das ist noch nicht das Entscheidende - von dem Moment an, zu dem man die Zwangshypothek im Grundbuch stehen hat bzw. als persönlicher Gläubiger die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt hat, kann einem auch keiner mehr etwas.Swann hat geschrieben:Aber du wirst mir vielleicht recht geben, dass es sich ruhiger schläft, wenn man weiß, dass die einem gehörende Hypothek an erstrangiger Stelle steht, sodass einem weder nachfolgende Vollstreckungsversuche noch eine Insolvenz so recht etwas anhaben kann - die Werthaltigkeit der Immobilie vorausgesetzt.
Aber ich finde, jemandem, der - ohne dem Threadersteller zu nahe treten zu wollen - keine rechte Vorstellung von Grundpfandrechten hat, muss man doch erst einmal erzählen, was der entscheidende Vorzug des rechtsgeschäftlichen Grundpfandrechts ist (einerlei ob Hypohek oder Sicherungsgrundschuld): nämlich dass ich rangwahrend eine dingliche (und deshalb insolvenzfeste) Sicherung bekomme, ohne dass meine gesicherte Forderung schon zur Rückzahlung fällig ist, m.a.W. gleich mit Valutierung des Darlehens. Ich kann also vom ersten Moment an ruhig schlafen und nicht erst, nachdem ich aufgrund mehrmonatigen Zahlungsverzugs meine Forderung fällig gestellt und vollstreckt habe.
- Vincent
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Re: Kann mir jemand den § 1147 BGB erklären?
Plus: Ich muss als Gläubiger nicht auf der Sicherheit hocken bleiben, sondern habe etwas, womit ich handeln kann.
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