§ 782 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Akd67
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§ 782 BGB

Beitrag von Akd67 »

Hallo zusammen!

Ich hätte eine kleine Frage. Nach § 782 ist bei einer Abrechnung oder einem Vergleich die Schriftform iSv §§ 780, 781 BGB nicht nötig.

Ich frage mich, ob dies auch im Falle des § 781 S. 3 gilt. Mit anderen Worten: Bei einem Grundstückskaufvertrag ist nach § 781 S. 3 auch das Schuldanerkenntnis notariell zu beurkunden.

Falls der Tatbestand des § 782 erfüllt ist (zB Vergleich), ist dann hierdurch auch die notarielle Beurkundung des Schuldanerkenntnisses quasi per Gesetz abbedungen?

Im Palandt ist nichts zu finden, obige Lösung widerspräche m.E. jedoch letztlich § 311b BGB.

Hat jemand genauere Kenntnis?

Danke und einen schönen Abend!
Niederegger
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Re: § 782 BGB

Beitrag von Niederegger »

1) Seit wann enthalten notarielle Kaufverträge regelmäßig Schuldanerkenntnisse/Schuldversprechen? Ein Schuldanerkenntnis, das einen neuen Schuldgrund für eine Geldleistungspflicht schafft - im Fall des sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sogar nicht einmal mehr kondizierbar durch Zurückgreifen auf das (Nicht-)bestehen der ursprünglichen Schuld -, wird doch regelmäßig nur angenommen, wenn irgendein Streit oder eine Ungewißheit über die ursprüngliche Schuld (hier: aus Kauf) ganz oder teilweise behoben werden soll. Siehe im einzelnen die Komm. zu §§ 780, 781 BGB. Davon kann beim gewöhnlichen Kaufvertrag keine Rede sein. Der Kaufpreis wird eben aufgrund des Kaufs geschuldet, dagegen fast nie aufgrund eines Schuldanerkenntnisses. Dann ist der Anwendungsbereich von § 782 BGB schon nicht eröffnet.

2) Wo § 782 BGB doch eröffnet ist (zB nach meiner unsicheren Erinnerung beim Kontokorrent, Saldoabschluß eines Kontos): Er dispensiert nach seinem klaren Wortlaut nur von der Schriftform des §§ 780, 781 BGB, nicht von einem strengeren Formerfordernis aus anderen Gründen - wie § 311 b. Ein Erfordernis notarieller Beurkundung wird also etwa nach § 127 a BGB beim gerichtlichen Vergleich ersetzt, aber nicht beim außergerichtlichen.
Simplex sigillum veri.
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