Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegenheit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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cmp
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Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegenheit

Beitrag von cmp »

Hallo!

Einleitung und Material:
RVG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 , Abs.5 und § 22
Massenhafte Abmahnungen (bzw. mehr als eine) in derselben Angelegenheit nach einem umfangreichen, weitgefassten Auftrag eines Verletzten
Eine weitgehend einheitliche Reaktion der Abgemahnten und somit liegen keine Gründe für den beauftragten RA vor, eine gesonderte, differenzierte „Einzelfallbearbeitung“ durchzuführen und dies gegenüber dem Auftraggeber (im Innenverhältnis) zu begründen.

Zitat:
BGH, Urteil vom 19. 10. 2010 VI ZR 237/09

"Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist
das gesamte Geschäft zu verstehen,
das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt
bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig
wird."[...]

Bereits vor gut zwei Jahren, hat Dr. Hans-Jochem Mayer
(http://blog.beck.de/2010/08/28/dieselbe ... bmahnungen) aufgrund einer BGH-Entscheidung (Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09), auf die Besonderheiten bei der
Abrechnung in Fällen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit
hingewiesen.

Vor Kurzem hat Rechtsanwalt Jens Ferner in seinem Blog
(http://www.ferner-alsdorf.de/2012/07/ab ... g-des-bgh/ (Verwaister Link http://www.ferner-alsdorf.de/2012/07/abmahnungen-wann-liegt-die-gleiche-angelegenheit-vor-in-der-rechtsprechung-des-bgh/ automatisch entfernt)) eine Zusammenfassung unter dem Thema "Abmahnungen: Wann liegt “die gleiche Angelegenheit vor” in der Rechtsprechung des BGH?" veröffentlicht und
einen Zusammenhang mit den massenhaften Filesharing-Abmahnungen
hergestellt.

Unter folgenden Links haben juristische Laien den oben genannten
Sachverhalt einmal aus ihrer Sicht zusammengefasst

http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=966 (Verwaister Link automatisch entfernt)

bzw. hier
http://www.loggi-leaks.info/index.php?s ... ost&p=7444 (Verwaister Link http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=971&view=findpost&p=7444 automatisch entfernt)



Obwohl das Thema für die massenhaften Abmahnungen nach einem weitgefassten Auftrag eines Rechteinhabers in Fällen von Urheberrechtsverletzungen nach illegalem Filesharing besonders gut „geeignet“ erscheint, so ist eine „gebührenrechtliche Angelegenheit“, im Prinzip, auch mMn. auf alle Fälle anzuwenden, in denen nach einem solchen Auftrag, mehr als eine Abmahnung in derselben Angelegenheit, geltend gemacht wird.

Da ich Ihre fachliche Meinung zu einem „juristischen Problem“ hören möchte, so will ich auch versuchen, ein Beispiel – zwar rechtlich denkbar – jedoch praktisch wird es wohl nicht vorkommen - aufzuzeigen, das ihren „persönlichen“ Bereich betrifft.

Vor einiger Zeit habe ich mir einmal die Pflichtangaben im Impressum einiger RA angesehen und festgestellt, dass es immer noch einige gibt, die keine Angaben zu einer Haftpflichtversicherung enthalten.
Nehmen wir einmal an, ein RA beauftragt einen anderen RA, einen Rechtsanwalt mit mangelhaftem Impressum abzumahnen.
Wie würde nun die RA-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 100 000 Euro und einem Faktor von 1,3 für diesen Einzelfall aussehen?
1.760,20 Euro plus 20 Euro Postpauschale…

Nehmen wir weiterhin einmal an, dass der Auftrag jetzt etwas weiter gefasst werden würde und es sollen nun zehn RA, deren Impressum nicht den Vorschriften entspricht, abgemahnt werden. Es wird ein Gesamtauftrag an einen anderen RA erteilt, um diese zehn RA abzumahnen.
(..unter der Voraussetzung, dass die Reaktion der Abgemahnten keine besondere, differenzierte (gesonderte) Einzelfallbearbeitung durch den RA auslöst…)
Erhält nun jeder der zehn Abgemahnten eine Kostennote über 1760,20 Euro plus 20 Euro Postpauschale …

oder sind es nur - für jeden einzelnen Abgemahnten - 584,48 Euro plus 20 Euro Postpauschale…

Der beauftragte RA nimmt somit insgesamt 11 757,20 Euro weniger RA-Gebühren ein.


Die bisher vorliegenden BGH-Urteile betreffen „nur“ das Presserecht.
Wäre die weite Auslegung (Rechtsauffassung) des BGH zu der gebührenrechtlichen Angelegenheit nun auch in Fälle anzuwenden, in denen weitgefasste umfangreiche Aufträge mit „massenhaften“ Gegenständen erteilt wurden, ohne das dabei gesonderte Einzelfall-Bearbeitungen durch einen RA notwendig geworden sind?

mfg
cmp
Zuletzt geändert von cmp am Mittwoch 18. September 2013, 15:14, insgesamt 1-mal geändert.
Pippen
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegen

Beitrag von Pippen »

cmp hat geschrieben: Vor einiger Zeit habe ich mir einmal die Pflichtangaben im Impressum einiger RA angesehen und festgestellt, dass es immer noch einige gibt, die keine Angaben zu einer Haftpflichtversicherung enthalten.
Das ist unschädlich. Man muss die Berufshaftpflicht zwar angeben/vorlegen, aber nicht zwingend via Internetpräsenz.
Nehmen wir einmal an, ein RA beauftragt einen anderen RA, einen Rechtsanwalt mit mangelhaftem Impressum abzumahnen.
Wie würde nun die RA-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 100 000 Euro und einem Faktor von 1,3 für diesen Einzelfall aussehen?
1.760,20 Euro plus 20 Euro Postpauschale…

Nehmen wir weiterhin einmal an, dass der Auftrag jetzt etwas weiter gefasst werden würde und es sollen nun zehn RA, deren Impressum nicht den Vorschriften entspricht, abgemahnt werden. Es wird ein Gesamtauftrag an einen anderen RA erteilt, um diese zehn RA abzumahnen.
(..unter der Voraussetzung, dass die Reaktion der Abgemahnten keine besondere, differenzierte (gesonderte) Einzelfallbearbeitung durch den RA auslöst…)
Erhält nun jeder der zehn Abgemahnten eine Kostennote über 1760,20 Euro plus 20 Euro Postpauschale …

oder sind es nur - für jeden einzelnen Abgemahnten - 584,48 Euro plus 20 Euro Postpauschale…

Der beauftragte RA nimmt somit insgesamt 11 757,20 Euro weniger RA-Gebühren ein.
Es würde sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert iHv 1 Mio € handeln. Der Anwalt bekäme also irgendwas um 5.900 Euro von seinem Mandanten und dieser könnte sich den Betrag wahlweise von jedem Abgemahnten anteilig (wie in deinem Bsp.) oder von einem ganz (Gesamtschuld, 840 analog) zurückholen.
cmp
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegen

Beitrag von cmp »

Hallo!

Meinen Dank.
Es ging auch mehr um das Prinzip von "Art und Umfang eines Auftrags und der daraus folgenden, anscheinend nur vorkommenden, Einzelfallabrechnung" (auch ohne gesonderte Bearbeitung), insbesondere bei den massenhaften Filesharing-Abmahnungen, die mitunter zu Tausenden, aus einem Auskunftsbeschluss für einen Rechteinhaber in einem automatisierten Vorgang, geltend gemacht werden.


Nur mit der "gesamtschuldnerischen Abrechnung" habe ich noch einige "Verständnisprobleme".
Pippen hat geschrieben: .... oder von einem ganz (Gesamtschuld, 840 analog) zurückholen.
Es entsteht mMn. nicht soetwas wie eine "gesamtschuldnerische Haftung", da es sich nicht um eine "gemeinsame Tat" und auch nicht um "eine Handlung" dreht. Sondern idR. handelt es sich doch um unabhängig voreinander agierende (mutmaßliche) Verletzer, die jeweils "eine eigene", unerlaubte Handlung vorgenommen haben (sollen) bzw. die durch ungenügende Sorgfalt bei der Verkehrssicherungspflicht (Prüfungs- und Kontrollpflichten) diese Handlung mutmaßlich ermöglicht haben und nun dafür haftbar gemacht werden sollen.
§ 840
Haftung mehrerer

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(...auch ging es mir hauptsächlich um den Ersatz/die Erstattung der erforderlichen (notwendigen) Aufwendungen...z.B nach § 97a abs. 1 Satz 2 UrhG bzw. UWG § 12 Abs.1 Satz 2)

Im "fiktiven" Beispiel mit den RA, könnte der Verletzte ja noch die nötigen Informationen an den RA, der den Gesamtbetrag bezahlt hat, weitergeben, damit er die Anteile von den anderen mutmaßlichen Verletzer einfordern kann (grundsätzlich ist ja eine Abtretung bei RA untereinander möglich).
Jedoch wie sollte es bei den z.B. 1000 mutmaßlichen gleichzeitig in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit abgemahnten Urheberrechtsverletzern (abgemahnte Anschlussinhaber) geschehen. Die erforderlichen Daten, um - eventuell sogar auf dem Klageweg - von den anderen Verletzer ihren Anteil einzufordern, können gar nicht an die (z.B. andere abgemahnte AI) weitergegeben werden und er könnte somit auch nicht seine Forderungen gegenüber den anderen geltend machen. Somit ist "840 analog" gar nicht möglich...

Kann man die einfache pauschale Antwort "Es würde sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit ... handeln" nun auch sinngemäß auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen (bzw. auf alle Abmahnungen, bei denen nach einem umfangreichen Auftrag, mehr als eine Unterlassungsaufforderung unter sonst gleichen o.g. Voraussetzungen geltend gemacht werden) übertragen?

Und um die Brisanz des Themas noch etwas zu erhöhen, wollen wir einmal davon ausgehen, dass in den weitgefassten vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem RA und dem RI keine Honorarvereinbarungen fixiert wurden, sondern auch im Innenverhältnis "streng" nach RVG abgerechnet wird.

Wie ist es nun zu bewerten, wenn trotz der Prüfung, ob verschiedene Angelegenheiten vorliegen - umfangreicher weitgefasster Auftrag - keine Gründe für eine gesonderte Einzelfallbearbeitung - nie eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorkommt, obwohl sämtliche Kriterien dafür vorliegen, mutmaßlich absichtlich, nicht erkannt wird?
Da hier nur mit "Gebührentatbeständen gearbeitet" wird, sind hiermit die Straftatbestände einer Gebührenüberhebung erfüllt oder ist es "nur" ein Verdacht auf Beihilfe zum Betrug (oder versuchter Betrug)?

mfg
cmp
Pippen
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegen

Beitrag von Pippen »

@cmp: Die Rsp. sagt bei § 840 BGB: Zwei Schädiger haften auch dann gesamtschuldnerisch, wenn beide voneinander unabhängig den Geschädigten verletzen, der Gesamtschaden aber durch das Zusammenwirken der Einzelschäden entstanden ist. Das wäre in deinem Bsp. ja gerade der Fall...und § 840 BGB wird eben analog auch bei Ansprüchen aus § 1004 BGB angewandt (was ich persönlich zwar nicht nachvollziehen kann, ist aber so). Vielleicht gibt's ja noch jmd., der dazu was schreiben kann.
cmp
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührenrechtlichen) Angele

Beitrag von cmp »

Hallo!

Bei der "Durchsicht" der Rechtsprechung zu § 840 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/840.html konnte ich keinen, auch nur annähernd zu dem diskutierten Sachverhalt, passenden Fall finden.
Lediglich einige Fälle könnten im Ansatz hier aufgeführt werden, jedoch ist die "innere Verknüpfung" zwischen den "Schädigern" meist sehr eng - eine zeitliche Reihenfolge oder vertraglich-geschäftliche Beziehungen..usw..
Z.B.
http://openjur.de/u/71805.html
BGH · Urteil vom 26. März 2009 · Az. I ZR 42/06
b) Die von der A. -S. an die Klägerin geleistete Zahlung könnte den Beklagten jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 422 Abs. 1 BGB (teilweise) von seiner Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin befreit haben, weil zwischen der A. -S. und dem Beklagten ein Ge- samtschuldverhältnis besteht. Allerdings ist keine gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 BGB gegeben. Da der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fahrlässig begangen hat, fehlt es an dem von § 830 Abs. 1 BGB vorausgesetzten bewussten und gewollten Zusammenwirken der A. -S. und des Beklagten als Mittäter bzw. an der nach § 830 Abs. 2 BGB erforderlichen Vorsatztat des Beklagten, die die A. - S. als Anstifter oder Gehilfe hätte fördern können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 830 Rdn. 3 f.). Die A. -S. und ihre Vertriebspartner - wie der Beklagte - haften für den durch das öffentliche Zugänglichmachen der Flash-Präsentationen der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind für diesen Schaden, den der Beklagte fahrlässig verursacht hat, nebeneinander verantwortlich. Anders als das Berufungsgericht meint, haben sie bei der Klägerin auch denselben Schaden verursacht, da dieser Schaden - wie unter IV 3 a ausgeführt - auf derselben Verletzungshandlung beruht.
In keinem Fall konnte ich einen Sachverhalt entdecken, in dem die Schädiger weder in einem Zusammenhang beim "Handeln", noch beim verursachten Schaden standen.
Die entstandenen Aufwendungen, die nun in dem o.g. Beispiel ersetzt werden sollen, können ja auch nach der Berechnung laut § 22 RVG jedem einzelnen Abgemahnten direkt zugeordnet werden. Und die Rechtsgrundlagen (UrhG und UWG) sprechen ja auch "nur" vom "Ersatz der erforderlichen Aufwendungen" und für die "eigene" Abmahnung fallen nun ´mal nur diese genau zu ermittelnden Kosten (Erstellung einer Unterlassungsaufforderung) an.
Die Besonderheit für jeden "Einzelfall" ergibt sich nur aus dem RVG für die Abrechnung im Innenverhältnis, ansonsten kann man aufgrund des Sachverhalts nicht von einer "Haftung von mehreren.." für alle erstellten Abmahnungen sprechen, sondern jeder Abgemahnte muss die notwendigen Aufwendungen für die Erstellung seiner Abmahnung ersetzen.
(...auch beim "eigentlichen" Schadenersatz in Filesharing-Fällen wird nie, auch wenn es bei den hohen Summen, die oft gefordert werden, nicht so aussieht, ein Gesamtschadenersatz gefordert. Nur in einem Beschluss (Köln) wurde einmal auf das gemeinsame Agieren der Filesharer eingegangen. Ansonsten gibt es auch hier keinen gemeinsam verursachten Schaden für eine gesamtschuldnerische Haftung (siehe auch anteilige Kosten für die Ermittlung und Gerichtskosten für den Auskunftsbeschluss...).

Eine kleine Ergänzung zur Haftpflichtversicherung ...
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommer ... infov.html

http://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=4530 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Nur um noch einmal kurz zu zeigen, dass mein Beispiel doch nicht so "realitätsfern" ist/war.

mfg
cmp
Pippen
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegen

Beitrag von Pippen »

@cmp: Die Abgemahnten stehen doch aber hinsichtlich des Schadens in einem Zusammenhang. Denn dadurch, dass sie alle das fehlerhafte Impressum hatten und damit die rechtmäßigen Abmahnungen triggerten (inkl. der einmaligen! Honorarechnung des RA gegenüber dem Abmahner iH der Summe der einzelnen Streitwerte), waren sie "nebeneinander" dafür verantwortlich, dass der Abmahner letztlich x Euro an seinen RA zahlen musste. Jeder der Abgemahnten haftet also auf den volle Schadensersatz, den er dann natürlich im Innenverhältnis von den anderen wiederholen kann. 840 wird von der Rsp. sehr weit gefasst, ich würde jedenfalls denken, dass hier ein richter kein Problem hätte mit einer Gesamtschuldnerschaft.
cmp
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegen

Beitrag von cmp »

Hallo!

@Pippen
(entschuldige bitte die verspätete Reaktion...)

Selbst hinsichtlich eines "richtigen" Schadens würde ich das so nicht unterschreiben.
(...wenn zwei Kunden unabhängig voneinander jeweils einen Schokoriegel (gleicher Hersteller) entwenden...nun kann von dem, der vom Inhaber erwischt wird, auch nicht der Gesamtschaden eingefordert werden...)
Jedoch geht es hierbei doch gar nicht um einen "Schaden! - unfreiwillige Vermögenseinbuße" im eigentlichen Sinn, sondern um "mehr oder weniger freiwillige" erforderliche Aufwendungen (UWG §12, UrhG §97a Abs. 1). Der Verletzte kann ja auch nur einen oder eben zwei Verletzer abmahnen und hat so Einfluss auf die erforderlichen Aufwendungen je Abmahnung (und auch auf die Gesamtaufwendungen) - was per "Definition" nicht für einen Schaden sprechen würde, sondern eben lediglich notwendige Aufwendungen, um ein Ziel zu erreichen....er kann es auch ganz sein lassen und hat so keinerlei erforderliche Aufwendungen...
Der einzige Zusammenhang wird doch nur durch die Zusammenfassung des Auftrags an (einen RA - er könnte auch zehn verschiedene beauftragen, wodurch eine völlig andere Situation entstehen würde..) den RA erzeugt, der laut RVG - dieselbe Angelegenheit für den (einen) Auftraggeber - zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit - die Gegenstandswerte zusammenrechnen muss, da die einzelnen "Gegenstände" gemeinsam bearbeitet werden können.
So wird doch nur einmal geprüft, ob der Auftraggeber überhaupt berechtigt ist. Der Text der Abmahnung wird einmal erstellt und den Rest erledigt eine Serienbrieffunktion usw.
Und "nur" diese Arbeitserleichterung wird in der gebührenrechtlichen Angelegenheit - honoriert.

Wenn man das "10-RA-Beispiel" verwirft und z.B. ein Beispiel nimmt, in dem 10 Ferienhausbesitzer abgemahnt werden, weil sie unberechtigt einen Kartenausschnitt in/auf ihrer eigenen Werbebroschüre/Homepage verwendet haben.
Hier würde in den meisten Fällen sicherlich neben den erforderlichen Aufwendungen (RA-Gebühren) auch ein Schadenersatz von jedem einzelnen Abgemahnten gefordert werden.
Um es noch etwas interessanter zu gestalten, nehmen wir einfach einmal eine unterschiedliche Verweildauer der Kartenausschnitte für die jeweiligen Verletzer (ermittelt durch den Rechteinhaber) an.
Es werden unterschiedliche Schadensersatzbeträge gefordert.
Wieso sollte nun ein Abgemahnter alle Schäden für alle übernehmen?
Wie soll er die einzelnen Beträge von den anderen wiederholen?
(Allein schon vom Datenschutz bzw. keine Weitergabe an nicht-RA - her unmöglich).

Eine gebührenrechtliche Angelegenheit ist keine Grundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung.
Es fehlt eigentlich an allen Mechanismen, um einen Ausgleich wieder herzustellen und der "ausgewählte" Abgemahnte hätte keine Möglichkeit zu seinem Recht zu kommen.

mfg
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Re: Abmahnung(en) in derselben (gebührechtlichen) Angelegen

Beitrag von cmp »

Hallo!

...nach gut einem Jahr....will ich einmal kurz über meine Erfahrungen, Ergebnisse und den "Wissensstand" einiger RA zu diesem Thema berichten....

z.B. wird bei den einzelnen Schädigern eine "innere (wirtschaftliche) Verflechtung", als "innerer Zusammenhang" gesucht und dabei nicht beachtet, dass bei den massenhaften Abmahnungen - z.B. ein Auskunftsbeschluss - der beauftragte RA bestimmte Tätigkeiten (Rechteinhaberschaft/erforderliche Rechte und Text der Unterlassungsaufforderung) nur einmal durchführt, egal ob nun 100, 500 oder 1000 Abmahnungen aus diesem Beschluss hervorgehen....

Zum Einlesen...
http://conlegi.de/?p=3615&cpage=1#comment-1061
http://conlegi.de/?p=3615&cpage=1#comment-1071
http://forum.sat1.de/showthread.php?194 ... ost1444407
...so, nachdem der kleine Meinungsaustausch mit RA Dedden - weitgehend - beendet ist, bleibt amS nur noch einmal auf die Quintessenz dieses "Gesprächs", hinzuweisen....

Um dieselbe bzw. eine gebührenrechtliche Angelegenheit überhaupt ansatzweise verstehen zu können, ist zu beachten, dass

die ("einheitliche" - keine gesonderte Einzelfallbearbeitung notwendig) Reaktion des Abgemahnten - nach dem Erhalt der Unterlassungsaufforderung - eine wesentliche Auswirkung auf die Abrechnung der RA-Gebühren im Innenverhältnis laut RVG hat (dieselbe -gebührenrechtliche- Angelegenheit eines Auftraggebers - Gegenstandswertzusammenlegung §22 RVG).

Der Abgemahnte beeinflusst so die Höhe der erforderlichen Aufwendungen, die er nach § 97a Abs.3 S.1 UrhG (aber auch § 12 Abs.1 S.2 UWG), zu ersetzen hat.

Somit kann man allein am "Ergebnis" der massenhaften Tätigkeit des vom RI beauftragten RA - der "Einzelfallabmahnung"... mit der Rückforderung von erforderlichen Aufwendungen -RA-Gebühren- die im Innenverhältnis, als Einzelfallgebühr abgerechnet wurden ...ablesen, dass das RVG nicht beachtet wurde,

wenn man zwei Unterlassungsaufforderungen derselben Angelegenheit, mit so einer überhöhten Rückforderung, in Händen hält.

Und nun kommen wir - wiedereinmal - zu dem eigentlichen Problem, mit dem ich mich schon seit Jahren "herumschlage"....man findet einfach (fast) keine Abgemahnten, die bereit sind, die Rolle eines "Zeugen derselben Angelegenheit" zu übernehmen... (in Anbetracht der Tatsache, dass ich bei der Aktion - einige RAK aufzuwecken - noch nicht einmal geschwärzte Kopien von Abmahnungen...völlig ohne Risiko für die Abgemahnten...erhalten habe, wundert es natürlich nicht) ....obwohl es sogar eine Variante - völlig ohne jedes Risiko für die "Zeugen" - geben würde...jedoch ist an die Sofort- und Spätzahler, noch schwieriger heranzukommen...

und der "Teufelskreis" ist ohne die "Mitarbeit" der Abgemahnten, nicht zu durchbrechen...
Für mich ist es immer wieder ein Rätsel, wieso "erfahrene" RA´s nicht in der Lage sind, so einen einfachen Sachverhalt zu durchschauen.
Es ist doch völlig ohne Belang, ob in jedem Einzelfall hinterher festgelegt wird, wie nun die "Beute" aufzuteilen ist...wobei RI/RA und "Ermittler", falls der RA das nicht auch noch übernimmt, zu berücksichtigen sind. Und es bringt auch nichts, sich über Jahre darüber zu beklagen, dass die "Machenschaften" im Innenverhältnis nicht zu durchschauen sind...es ist doch gar nicht erforderlich!

Alle erforderlichen Beweise liegen doch öffentlich vor....die einzige "Annahme", ist doch lediglich, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorausgesetzt wird.....und wer bei mehr als einer Abmahnung, bei den zahlreichen ("massenhaften") urheber- (aber auch wettbewerbs-) rechtlichen Verletzungen in einer Angelegenheit eines Auftraggebers, etwas anderes annimmt, dem ist einfach nicht mehr zu helfen (...in dem, von RA Solmecke erwähnten, Verfahren haben die "Zeugen" übereinstimmend ausgesagt ...(sinngemäß) "es wären zahlreiche Abmahnungen aus einem Auftrag hervorgegangen"...Was will man eigentlich noch mehr?!)

Der o. Text " wesentliche Auswirkung" ...muss eigentlich heißen..
.."die Höhe der abzurechnenden RA-Gebühren, wird durch die Reaktion des Abgemahnten, nach Erhalt der Unterlassungsaufforderung, eindeutig b e s t i m m t !"

Wenn also die "Reaktion" (... keine gesonderte Einzelfallbearbeitung erforderlich gemacht..) bekannt ist, eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt....wen interessiert dann noch, was nun wirklich im Innenverhältnis "gemauschelt" wird ....anhand von lediglich zwei Abgemahnten - mit einheitlicher Reaktion - kann bewiesen werden, dass das geltende RVG nicht beachtet wurde.

Da können noch so viele "Einzelfallabrechnungen" vorgelegt werden ...wenn das b e k a n n t e Verhalten zweier Abgemahnter einer gebührenrechtlichen Angelegenheit eines Auftraggebers, keine gesonderte Einzelfallbearbeitung notwendig gemacht hat und eine solche auch nicht durchgeführt wurde, so wurden eindeutig zu hohe "vorgetäuschte" Aufwendungen (laut Abmahnung ebenfalls eindeutig n a c h w e i s b a r), in den beiden Abmahnungen, als Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, zurückgefordert.

Der beauftragte RA sollte also genau wissen, ob er in den vorliegenden (hier ...beiden) "Einzelfällen" eine gesonderte - differenzierte - Einzelfallbearbeitung durchgeführt und sie auch gegenüber seinem Auftraggeber -als solche - begründet hat.

Ferner weiß er auch genau, wie viele Abmahnungen aus dem "Auftrag" hervorgegangen sind....

Ob man es nun als Verdacht auf "einen Betrug" - oder für besondere Berufsstände - "eine Gebührenüberhebung" bezeichnet, ist mir eigentlich egal. Wichtig ist nur, dass ein solches Verhalten nicht mit den geltenden Gesetzen, zu vereinbaren ist.
(für Interessierte noch hier...http://www.iggdaw.de/iggdawforum/index. ... #post14629 (Verwaister Link http://www.iggdaw.de/iggdawforum/index.php?page=Thread&postID=14629#post14629 automatisch entfernt))


Damit ist ja bereits alles gesagt...
Jedoch möchte ich hier noch einmal besonders darauf hinweisen, dass ein halbwegs normaler -gesunder- "Menschenverstand" auch bzw. gerade bei Juristen nicht schaden kann.

(Rechts- und Petitionsausschuss hatten bisher noch keine "eigene" Meinung dazu...die "neuen Ausschüsse" sind anscheinend noch nicht zusammengestellt...)
Und es wird munter weiter "Geld gemacht" zB. im Tausender-Block (1000 und 1,3) nicht nur rd. 6000,-- sondern 124 000,-- Euro und das ist einigen RA immer noch nicht genug. Sie rechnen den Gegenstandswert für einen Schaden (...der vorher natürlich noch einmal "angepasst" werden muss), sowie für sonstige Aufwendungen mit in den Gegenstandswert der Unterlassungsaufforderung ein....es muss sich ja auch lohnen.
Dabei wird z.B. bei Sofort- und Spätzahler nicht beachtet, dass für die massenhaften Abmahnungen und das Masseninkasso in keinem Fall eine gesonderte -differenzierte- Einzelfallbearbeitung erforderlich war und durchgeführt wurde....jedoch eine "abgerechnet" wird...

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