Anrechnung von vorweggenommenen Zuwendungen: § 1380 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Ant-Man
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Anrechnung von vorweggenommenen Zuwendungen: § 1380 BGB

Beitrag von Ant-Man »

Ich habe hier eine einfache Konstellation (Fall nach Schwab, 19. Aufl. 2011, Rn. 287), bei der mir eine Sache nicht ganz klar ist:

F und M sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie möchten die Zugewinngemeinschaft beenden. Jetzt geht es darum herauszufinden, wem der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 I BGB zusteht und in welcher Höhe. In diesem Zusammenhang spielt auch die Anrechnung von vorweggenommenen Zuwendungen eine Rolle, die ich aber zunächst mal komplett ausklammern werde , um die Rechenschritte mal Schritt für Schritt darzustellen:

I. Zugewinn der Ehemann M
Anfangsvermögen: 50.000 €
Endvermögen: 80.000 €
Zugewinn: 80.000 € - 50.000 € = 30.000 €

II. Zugewinn der Ehefrau F

Anfangsvermögen: 5.000 €
Endvermögen: 25.000 €
Zugewinn: 25.000 - 5.000 € = 20.000 €

Damit übersteigt der Zugewinn des M den Zugewinn der F um 10.000 € (= 30.000 - 20.000 €). Davon steht der F nach § 1378 I BGB die Hälfte zu, d.h. sie hat einen ZUgewinnausgleichsanspruch in Höhe von 5.000 €


In dem Fall hat der M aber der F während der Ehe eine Zuwendung in Höhe von 10.000 €, die auf den Zugewinnausgleichanspruch angerechnet werden soll. Dies richtet sich nach § 1380 BGB. Das bedeutet also:

I. Zugewinn der Ehemann M
Anfangsvermögen: 50.000 €
Endvermögen: 80.000 €
Zugewinn: 80.000 € - 50.000 € + 10.000 € (Zurechnung nach § 1380 II 1 BGB) = 40.000 €

II. Zugewinn der Ehefrau F

Anfangsvermögen: 5.000 € (nach nach h.M. erfolgt bei Schenkungen unter Ehegatten - unabhängig davon, ob echte Schenkungen oder unbenannte/ehebedingte Zuwendungen - keine Zurechnung nach § 1374 II BGB, d.h. die zugewendeten 10.000 € bleiben beim Anfangsvermögen unberücksichtigt)
Endvermögen: 25.000 - 10.000 € = 15.000 € (d.h. die zugewendeten 10.000 werden vom Endvermögen der F abgezogen).
Zugewinn: 15.000 - 5.000 € = 10.000 €

Damit übersteigt der Zugewinn des M den Zugewinn der F um 30.000 € (= 40.000 € - 10.000 €). Davon steht der F nach § 1378 I BGB die Hälfte zu, d.h. sie hat einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 €, von dem aber nach § 1380 I 1 BGB der Wert der Zuwendung in Höhe von 10.000 € abzuziehen ist. D.h. 15.000 € - 10.000 € = 5.000 € als Zugewinnausgleichsanspruch.

Was ich nicht verstehen kann ist, warum die Zuwendung in Höhe von 10.000 € vom Endvermögen der F abgezogen wird? In § 1380 II 1 BGB steht ja nur: "Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat." :-k
markus87
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Re: AW: Anrechnung von vorweggenommenen Zuwendungen: § 1380

Beitrag von markus87 »

Weil man eine als ob Betrachtung durchführt. Hätte es die Zuwendung nicht gegeben, dann würde sie auch nicht im EV von F auftauchen.
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