eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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cmp
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eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von cmp »

Hallo!

In "einigen" Urteilen zu Abmahnungen nach Urheberrechts-Wettbewerbsrechteverletzungen werden neben den in den Gesetzen enthaltenen Rechtsgrundlagen UrhG §97a bzw. UWG §12 für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oft noch §§ 677 ff. BGB "GoA" mit aufgeführt, obwohl Interessenausgleich und Rechtsgrundlage in den "Spezialgesetzen" stattfindet.

Ist die Angabe der allgemeinen (früher üblichen) Rechtsgrundlage "GoA" ohne Wirkung/Nebensächlich oder handelt es sich um einen Fehler, da die Voraussetzungen der beiden Rechtsgrundlagen (z.B UrhG-GoA) sehr unterschiedlich sind?

Falls GoA in diesem Zusammenhang noch Wirkung erzielen sollte, wie ist dann die frühere Rolle des "Geschäftsherrn" zu sehen, die in der "neuen" eigenen Rechtsgrundlage in den Gesetzen UrhG und UWG nicht mehr vorhanden ist (z.B. früher GoA - Verletzer - Mandant ; UrhG ab 1.9.2008 - Verletzter - Mandant)
Der in seinen Rechten verletzte Urheber mandatiert im eigenen Namen einen RA mit einer anwaltlichen Standardvollmacht einen oder mehrere mutmaßliche Verletzer abzumahnen. Er ist somit der Mandant des RA.
Früher zu GoA-Zeiten hat der Verletzte, als Geschäftsführer ohne Auftrag, für den Geschäftsherrn (Verletzer) in dessen Namen einen RA beauftragt, sich selbst (Geschäftsherr) abzumahnen. Der Geschäftsherr - Verletzer - war der Mandant des beauftragten RA.
Heute erteilt ein Verletzer - Abmahnungsberechtigter (Rechtsgrundlage UrhG bzw. UWG) einem RA im eigenen Namen (für sich selbst) einen Auftrag und wird somit zum Mandanten des beauftragen RA.

mfg
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Re: eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von cmp »

Hallo!

Obwohl es nicht gern gesehen wird, möchte ich, da bisher niemand auf meine Frage geantwortet hat, sie etwas umformulieren, um sie etwas "forentauglicher" zu gestalten...

Wie reagieren Prüfer/Profs auf die Überprüfung von falschen bzw. "veraltete" Rechtsgrundlagen in den Arbeiten?

Insbesondere interessiert es mich in dem o.g. Zusammenhang, wenn die neue Rechtsgrundlage in einem "Spezialgesetz" (hier UrhG und UWG) nach völlig anderen (neuen) "Regeln" abläuft.
in Form der Abmahnung, die grundsätzlich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bemessen ist....
http://www.loggi-leaks.info/ipb/index.p ... st&p=10369 (Verwaister Link http://www.loggi-leaks.info/ipb/index.php?showtopic=966&view=findpost&p=10369 automatisch entfernt)

mfg
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Baron
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Re: eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von Baron »

cmp hat geschrieben:
Wie reagieren Prüfer/Profs auf die Überprüfung von falschen bzw. "veraltete" Rechtsgrundlagen in den Arbeiten?
Äh... schlecht :) Falsche Rechtsgrundlage = falsche Note.

Bei dem von Dir verlinkten Urteil steht nicht drin, auf welcher Rechtsgrundlage die Abmahnung ausgesprochen wurde. Wenn es nicht UWG ist, dann kann die UWG-Kostenvorschrift auch nicht benutzt werden.
cmp
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Re: eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von cmp »

Hallo Igor!

Wie ist es nun mit der "allgemeinen" und der speziellen Rechtsgrundlage bzw. mit dem Datum der Neuregelung zu sehen.
Ein Beispiel
Eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung wurde nach dem 01.09.2008 geltend gemacht. Im Abmahnungstext wird der Unterlassungsanspruch nach §§ 677 ff BGB (GoA) geltend gemacht, obwohl ausdrücklich im UrhG geregelt.
In einem Urteil dazu wird zwar mit der "richtigen" Rechtsgrundlage des UrhG (§97a...) gearbeitet, jedoch zusätzlich die, vor der Neufassung gültigen - GoA - angegeben.
Meiner Meinung nach müsste hierbei die Antwort genau so eindeutig, wie die o.g. von Dir, ausfallen.

Das Zitat, dass "eine Abmahnung grundsätzlich nach den Regeln der GoA zu bemessen ist.".. trifft doch nach der Neuregelung im UWG und UrhG, für Abmahnungen in diesem Bereich, doch nicht mehr zu!?
Denn nach der Neuregelung in diesen Gesetzen, spielt GoA doch hier keine Rolle mehr....?

Was letztlich doch auch dazu führt, dass der ehemals "Geschäftsherr" - den es nicht mehr gibt - (nun Verletzer), nicht mehr aufgrund eines Auftrags von dem ehemals "Geschäftsführer o.A." - auch nicht mehr vorhanden - (nun Verletzter) zum ehemals "Mandanten" des mit der Abmahnung beauftragten RA wird.

Nach der Neuregelung gibt es doch nur noch einen Verletzten, der (im eigenen Namen) einem RA damit beauftragt einen mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer abzumahnen. Somit ist der Verletzte = Auftraggeber = der Mandant. Es gibt also auch kein "Mandantenverhältnis" zwischen beauftragten RA und Abgemahnten nach Abmahnungen infolge von Urheberrechtsverletzungen mehr.

Eine Abmahnung im Urheberrecht hat somit doch gar nichts mehr mit irgendwelchen Regeln nach GoA zu tun!?

(..das Zitat war nur ein "Aufhänger" und es ging auch hierbei "nur" um Persönlichkeitsrechte...wobei hier doch nach wie vor GoA als Grundlage dient...).

Die eigentliche Zielrichtung dieser Überlegungen ist, dass es durch diese neue "Rollenverteilung" grundsätzlich, zu keiner Einzelfallabmahnung kommen muss, wenn ein Verletzter, eine Vielzahl von mutmaßlichen Verletzern in derselben Angelegenheit abmahnt. Sondern, dass mit diesen Voraussetzungen und einer einheitlichen Reaktion der Abgemahnten, die keinerlei gesonderte Einzelfallbearbeitung erforderlich macht, für den Auftraggeber eine gebührenrechtliche Angelegenheit entsteht. Wobei im Innenverhältnis zwischen Verletztem und beauftragten RA laut §22 RVG abzurechnen ist.

mfg
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Re: eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von cmp »

Hallo!

Hat´s hier denn (keine) Studenten/innen, die einmal berichten können/könnten, wie das Thema "Abmahnung" in den Vorlesungen abgehandelt wird.

Wird eine Abmahnung als "reine" Unterlassungsaufforderung angesehen oder wird sie (immer noch) pauschal mit den "GoA-Regeln" (...ein Geschäftsherr "erteilt quasi" über einen Geschäftsführer ohne Auftrag, einem RA den Auftrag, sich selbst abzumahnen...) gleichgesetzt, ohne explizit auf die "Besonderheit" in den Fällen (Urheber- und Wettbewerbsrecht) mit einer eigenen Rechtsgrundlage (UrhG §97a Abs. 1 und UWG §12) hinzuweisen, die eben nicht mehr nach diesen Regeln ablaufen, da sie keinen Geschäftsherrn bzw. Geschäftsführer o.A mehr - laut Gesetzestext - kennen.
Die "Rollenverteilung" ist doch eine ganz andere und man kann "nun" auch nicht mehr pauschal in diesen Fällen (grundsätzlich immer) von einer "Einzelfallabmahnung" sprechen, da eben der Bezug, dass ein Geschäftsherr, indirekt über einen Geschäftsführer o.A., einen RA mandatiert, nicht mehr vorhanden ist.
Damit wird auch deutlich, dass ein mit der Abmahnung beauftragter RA in diesen Fällen, nichts laut Gebührentatbeständen nach RVG direkt mit dem Abgemahnten abzurechnen hat - um einen primitiven Vergleich zu wagen... es wäre ja so, als würde ein Arzt nicht mit seinem Privatpatienten abrechnen, sondern gleich direkt (im Adressfeld die Versicherung) mit der Versicherung des Patienten abrechnen.

In vielen Fällen kommt es zwar auf das "Gleiche" heraus, jedoch eben nicht immer.... wenn z.B. wie im RVG
"Massentätigkeiten" mit einem "Rabatt" und einer Deckelung versehen sind.

Also wenn jemand etwas zu berichten weiß - oder einen kurzen Auszug aus einem Skript zu diesem Thema posten möchte...
Meinen Dank im Voraus.

mfg
cmp
recht_selten
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Re: eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von recht_selten »

Naja, das Recht der GoA ist eben Pflichtstoff, UWG und Geistiges Eigentum nicht. Das dürfte sich in der Ausbildung eben niederschlagen. Ändert an der Spezialität natürlich nichts.
cmp
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Re: eigene Rechtsgrundlage (UrhG/UWG) vs. GoA

Beitrag von cmp »

Hallo!

@recht_selten

Das könnte man als den recht kargen Ansatz für die Äußerungen werten, die ich bisher von den meisten (fast allen) RA erhalten habe, dass es sich bei Abmahnungen grundsätzlich - immer - um Einzelfallabmahnungen handeln würde.
Auch und gerade in den Fällen von massenhaften urheberrechtlichen Abmahnungen nach illegalem Filesharing (welches auch mehr an ein "Kassensystem" erinnert... dem Verletzten wird ein rundum-sorglos- Paket mit "garantierter Einzelfallbearbeitung" angeboten ... jedoch, bei den mitunter sich daraus ergebenden 100 oder gar 1000 Fällen wird idR. keine gesonderte Bearbeitung des Einzelfalls notwendig bzw. ist gar nicht nicht - ob der nicht vorhandenen zusätzlichen Information, durch die einheitliche Reaktion der Verletzer- möglich....somit erfolgen "nur" standardisierte Rundschreiben mit einem Masseninkasso ohne Berücksichtigung des Einzelfalls... gegenüber dem Verletzer wird aber eine "Einzelfallbehandlung abgerechnet" bzw. kassiert...), wird ständig gesagt, dass es sich aufgrund der "GoA-Regeln" nur um Einzelfallabmahnungen handeln würde

Dabei wird idR.- eigentlich immer ...mutmaßlich aufgrund der höheren Einnahmen - von dem (den) beauftragten RA ( ...obwohl er (sie) stets zu prüfen hat (haben), in welcher Angelegenheit er (sie) beauftragt wurde(n)) "übersehen", dass grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine gebührenrechtliche - dieselbe - Angelegenheit vorliegen - laut BGH ..."das gesamte zu erledigenden Geschäft eines Mandanten".

Dabei muss man gar nicht auf die mitunter "seltsamen" Formen der Mandatierung von RI ( vom regelrechten "Hausieren", über die Erlangung von ausschließlichen Nutzungsrechten für P2P-Netzwerken, bis hin zu Log-Firmen mit anscheinend "eigenen" Vertrags-RA) eingegangen werden.
Wichtig ist lediglich ein weitgefasster Auftrag mit massenhaften mutmaßlichen Urheberrechtsverletzern, die aufgrund einer weitgehend identischen Reaktion (modUE und keinen weiteren Kontakt) zwar mit einem standardisierten Schreiben den Unterlassungsanspruch pauschal genüge tun, jedoch keinerlei Informationen über den Einzelfall mitteilen, die für eine gesonderte Einzelfallbearbeitung Verwendung finden könnten. Somit kann vom beauftragten RA auch gegenüber seinem Auftraggeber keine Einzelfallabmahnung begründet werden - pauschal auf die GoA-Regeln zu verweisen - reicht auch in diesem Abschnitt nicht aus...

Obwohl offensichtlich alle Voraussetzungen für eine gebührenrechtliche Angelegenheit - bei den massenhaften urheberrechtlichen Abmahnungen eines RI - vorliegen ....die seltsame Annahme der GoA-Regeln zieht in diesen Fällen nachweislich nicht! -, ist mir kein einziger Fall bekannt, dass die besondere Berechnung (Zusammenfassung der Gegenstandswerte lauft § 22 RVG) bei derselben Angelegenheit eines RI je Anwendung bzw. bei den zu erstattenden Aufwendungen Berücksichtigung fand.

Jetzt zu argumentieren, dass die beauftragten RA, trotz Prüfung der Angelegenheit, das "grundsätzliche" Vorhandensein derselbe Angelegenheit bzw. aus Unwissenheit/Unfähigkeit bis hin zur Dummheit, nicht erkannt haben, kann man bei den "juristischen Fachleuten" nicht gelten lassen - nicht einmal voraussetzen, zumal "Unwissenheit nicht (immer) vor Strafe schützt".
Wenn man nun (noch) von einer bewussten - absichtlichen - Annahme eines Einzelfalls, trotz der offensichtlichen Voraussetzungen für eine gebührenrechtliche - dieselbe - Angelegenheit, um höhere Einnahmen zu erzielen ausgeht ...ausgehen muss, so läge der Verdacht einer Gebührenüberhebung nicht allzu fern.... und auch hierbei sollte das "Argument", mit den GoA-Regeln, keinerlei Anwendung finden.

mfg
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