§ 2288 BGB bei Ehegatten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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markus87
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§ 2288 BGB bei Ehegatten

Beitrag von markus87 »

Die Eheleute M und F haben einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zusätzlich hat der Erstversterbende dem gemeinsamen Sohn S ein Geldvermächtnis ausgesetzt, das beim Tod des Längerlebenden anfällt. Nach dem Tod des Erstversterbenden verschenkt der Längerlebende sein Vermögen an X. Ist § 2288 II 2 BGB hier anwendbar?

Problem: Genaugenommen hat hier ja nicht der Erblasser, sondern der mit dem Vermächtnis belastete Erbe die Verfügung vorgenommen.

Gibt es ggf. weitere Ansprüche S-->X nach dem Tod des Längerlebenden? Ich würde noch an Ansprüche aus dem AnfG denken.
Niederegger
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Re: § 2288 BGB bei Ehegatten

Beitrag von Niederegger »

Unabgesicherte Meinung ohne Kommentarstudium:
§ 2288 II 2 BGB dürfte hier in der Tat nicht passen. Solange durch die Schlusserben keine Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ergriffen werden, wird das Verschenken des Vermögens durch den Längerlebenden freilich ohne Einfluss auf die Möglichkeit zur Erfüllung des Anspruchs bleiben. Kommt es aber zu einer solchen Beschränkung. könnte auch m. E. nur noch das AnfG helfen (wobei zu beachten wäre, dass die anfechtbare Handlung hier vom Rechtsvorgänger stammen würde).
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markus87
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Re: § 2288 BGB bei Ehegatten

Beitrag von markus87 »

Wie gesagt geht es mir nur um Ansprüche gegen den Beschenkten X. Ein Rechtsnachfolgeproblem würde ich hier allerdings nicht sehen: Der Längerlebende ist als Erbe seines Ehegatten Schuldner hinsichtlich des Vermächtnisanspruchs; der Anspruch richtet sich nach § 11 AnfG gegen den Beschenkten. Dass das Vermächtnis im Zeitpunkt der benachteiligenden Verfügung noch nicht angefallen war, dürfte mE der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegenstehen.

Oder würdest du den Längerlebenden wegen des Anfalls mit seinem Tod gar nicht als Schuldner ansehen? In dem Fall würde ich das AnfG dann aber gar nicht für anwendbar halten. § 15 AnfG scheint mir auch nicht zu passen.
Niederegger
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Re: § 2288 BGB bei Ehegatten

Beitrag von Niederegger »

Nach einem Blick ins AnfG: "Schuldner" wird der Längerlebende schon sein. Angefochten werden kann die unentgeltliche Weggabe eines Vermögensgegenstandes hier aber erst nach Ableben des Längerlebenden, da erst danach die Forderung fällig ist (§ 2 AnfG). Dann wäre zunächst die Frage, ob es für die Anwendbarkeit des AnfG irgendwie schädlich ist, dass ein Vollstreckungsversuch in das Vermögen des "Schuldners" (=jetzt doch nur noch in Frage kommend: Erben des Längerlebenden) verlangt wird, die anfechtbare Rechtshandlung aber nicht von diesem vorgenommen wurde, sondern vom Längerlebenden selbst - das meinte ich mit dem Rechtsnachfolgeproblem. Intuitiv würde ich denken, dass man trotz dieser Differenz das AnfG anwenden kann. Nur die Anfechtungsfristen können beim Ableben des Längerlebenden leicht schon abgelaufen sein. An den Beschenkten dürfte deshalb, alles in allem, je nach Sachverhalt kaum mehr heranzukommen sein. (Das stimmt ja auch gut mit der Fristenwertung von § 529 BGB überein.)

Daneben gäbe es noch ein Vorgehen über die Pflichtteilsergänzung. Die würde zwar schon zu einer subsidiären Haftung des Beschenkten führen (im Rahmen von § 2329 BGB), aber wieder mit der Begrenzung durch die "abschmelzende" Zehnjahresfrist aus § 2325 III BGB und überdies nur einen Anspruch in Höhe der Pflichtteilsquote begründen.
Simplex sigillum veri.
markus87
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Re: § 2288 BGB bei Ehegatten

Beitrag von markus87 »

Danke dir. Es ging mir vor allem darum, ob ich einen spezifischen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschenkten übersehen habe. Irritiert hat mich ein Satz von Langenfeld (Testamentsgestaltung Rn 599) zur Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers nach dem Tod des Erstversterbenden: "Im Übrigen gilt § 2288 BGB".
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