Was genau sieht denn das OLG Stuttgart anders?Ant-Man hat geschrieben: a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2016 - 12 U 63/15.
Aktuelles aus dem Zivilrecht
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ja, soweit ich das mitbekommen habe, wurde die Eigenart der Arbeitsleistung bejaht, aber die Revision zugelassen. Begründung dürfte aber noch nicht raus sein. Wie gesagt, im Ergebnis überzeugt mich das. Anderseits wäre (bzw. - wenn auch eher unwahrscheinlich - nach einer ggf. anders lautenden Entscheidung des BAG: wird) es interessant, wie sich die Verneinung eines Sachgrundes praktisch auswirken würde.Ant-Man hat geschrieben:Ant-Man hat geschrieben:http://www.spiegel.de/sport/fussball/be ... 25379.htmlFür eine Zulässigkeit der Befristung LAG Rheinland-Pfalz mit heutigem Urteil.recht_selten hat geschrieben:Müsste man mal die konkrete Begründung abwarten, aber -ohne jetzt die Rspr. im Detail zu kennen - § 14 I 2 Nr. 4, 6 oder ein unbenannter Befristungsgrund ("insbesondere") sollten doch hinzubiegen sein, oder? Ist m.E. mal ein Fall, bei dem eine Sachgrundbefristung mir auf den ersten Blick einleuchtet, aber gut...
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Für Liebhaber des Exotischen:
OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2015 - 21 UF 32 /15 = NJW 2016, 649: Iranische Morgengabe, bestehend im streitigen Teil aus 414 Bahar-Azadi-Goldmünzen, auf dem Prüfstand der ehevertraglichen Inhaltskontrolle nach deutschem Recht. (Google-Recherche ergibt, dass diese Sorte Goldmünzen anscheinend ein nicht ganz seltener und auch nicht selten streitanfälliger Teil einer Morgengabe ist. )
OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2015 - 21 UF 32 /15 = NJW 2016, 649: Iranische Morgengabe, bestehend im streitigen Teil aus 414 Bahar-Azadi-Goldmünzen, auf dem Prüfstand der ehevertraglichen Inhaltskontrolle nach deutschem Recht. (Google-Recherche ergibt, dass diese Sorte Goldmünzen anscheinend ein nicht ganz seltener und auch nicht selten streitanfälliger Teil einer Morgengabe ist. )
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Noch exotischer:
"Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben"
BGH V ZR 208/15 – Urteil vom 11. März 2016
Bisher nur PM: Die Lösung über § 1020 S. 1 BGB überzeugt mich aber auf den ersten Blick.
"Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben"
BGH V ZR 208/15 – Urteil vom 11. März 2016
Bisher nur PM: Die Lösung über § 1020 S. 1 BGB überzeugt mich aber auf den ersten Blick.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ein sehr arbeitssparender Tatbestand des OLG Stuttgart (Urteil vom 27.1.2016, 4 U 167/15, Rz. 4 f.) - ist das noch lege artis?:
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung der maßgeblichen Eckdaten:
Datum.... Beschreibung.........Fundstelle,Blatt
[...]........[...]...................[...]
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Warum nicht. Wenn es der Übersichtlichkeit dient. Lies § 313 II ZPO (bzw. die weiteren Vereinfachungen in § 540 ZPO).
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ja, das ist schon beeindruckend spartanisch.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
DU kannst Dir sowas selbstverständlich nicht erlauben
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Wie, nicht? Dabei sähe ich noch Kürzungspotential in diesem Tatbestand (wenn man sich schon von dem Gedanken eines wirklich informativen Tatbestandes verabschiedet)...
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
OLG Jena, 19.02.2016 - 1 W 591/15 - http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o ... engebuehr/
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"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das LG Hannover legt dem EuGH die Frage vor ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sie dem Erfordernis einer Fristsetzung bei Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsrechte entgegensteht.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l ... nd-europa/
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das ist hochinteressant, wobei ich den Sachverhalt etwas seltsam finde. Ich kann gar nicht glauben, dass nie irgendeine Art Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sein soll oder wenigstens in der Art und Weise korrespondiert worden ist, die man dahingehend auslegen kann.Tobias__21 hat geschrieben:Das LG Hannover legt dem EuGH die Frage vor ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sie dem Erfordernis einer Fristsetzung bei Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsrechte entgegensteht.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/l ... nd-europa/
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Steht doch im Sachverhalt:Syd26 hat geschrieben:Das ist hochinteressant, wobei ich den Sachverhalt etwas seltsam finde. Ich kann gar nicht glauben, dass nie irgendeine Art Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sein soll oder wenigstens in der Art und Weise korrespondiert worden ist, die man dahingehend auslegen kann.Tobias__21 hat geschrieben:Das LG Hannover legt dem EuGH die Frage vor ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sie dem Erfordernis einer Fristsetzung bei Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsrechte entgegensteht.
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Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist jedoch nicht durch die Klägerin, sondern nur - wirkungslos - durch ihren Ehemann erfolgt, der nach Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche insoweit nicht mehr zur Fristsetzung berechtigt war.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Mir stellen sich da noch ganze andere Fragen.... Das ganze ist doch ein Werkvertrag?! "Sanierung eines Gartenpools". Art. 1 IV der RiLi dürfte hier auch nicht weiterhelfen.
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