Aktuelles aus dem Zivilrecht
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 39
- Registriert: Dienstag 2. September 2014, 21:42
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Der BGH (erneut) dazu, dass, wenn der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich erklärt, der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande kommt.
Könnte man m. E. nett in eine Examensklausur einbauen.
http://lexetius.com/2014,1688
Könnte man m. E. nett in eine Examensklausur einbauen.
http://lexetius.com/2014,1688
Ausnahmen bestätigen die Regel
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 39
- Registriert: Dienstag 2. September 2014, 21:42
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Jedenfalls wenn man den urheberrechtlichen Aspekt mehr oder weniger filtert. Das LG hat ja aus Auftrag zugesprochen (nun ja), das OLG aus 985. Das liegt, weil es um die besprochenen Tonbänder geht, die ja wohl Herr Schwan mitbrachte, zumindest nicht sogleich auf der Hand.recht_selten hat geschrieben:Zu den Kohl-Tonbändern (Eigentumserwerb an Tonbändern gemäß § 950 BGB durch Bespielen derselben)
OLG Köln GRUR-RR 2014, 419
mit dem Hinweis, dass Revision eingelegt wurde. Könnte danach auch mal im Examen auftauchen.
Mal schauen welche AGL's der BGH ggf noch auftut.
Ausnahmen bestätigen die Regel
-
- Super Power User
- Beiträge: 1531
- Registriert: Donnerstag 26. April 2007, 16:03
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Der BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag bei unerheblichem Sachmangel nach § 323 V 2 BGB mit Einführung einer 5 %-Grenze: BGH, Urt. vom 28.05.2014 VIII ZR 94/13 = NJW 2014, 3229 (für Freunde der historischen und richtlinienkonformen Auslegung).
Simplex sigillum veri.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
= RÜ 10/2014, S. 617 bis 623Niederegger hat geschrieben:Der BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag bei unerheblichem Sachmangel nach § 323 V 2 BGB mit Einführung einer 5 %-Grenze: BGH, Urt. vom 28.05.2014 VIII ZR 94/13 = NJW 2014, 3229 (für Freunde der historischen und richtlinienkonformen Auslegung).
- batman
- Urgestein
- Beiträge: 8287
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
= JA 2014, 785.
-
- Urgestein
- Beiträge: 6850
- Registriert: Dienstag 21. Juni 2011, 16:49
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Laut juris sind noch mindestens 19 weitere Fundstellen möglich. Los, Leute, da geht noch was!
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
- immer locker bleiben
- Fossil
- Beiträge: 10448
- Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
... habe solche Sachen längere Zeit nicht bearbeitet und bin da vielleicht nicht mehr ganz aktuell, aber die 5% Grenze gab es doch früher schon? Jedenfalls als - zulässige - Vertragsklausel?Niederegger hat geschrieben:Der BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag bei unerheblichem Sachmangel nach § 323 V 2 BGB mit Einführung einer 5 %-Grenze: BGH, Urt. vom 28.05.2014 VIII ZR 94/13 = NJW 2014, 3229 (für Freunde der historischen und richtlinienkonformen Auslegung).
-
- Super Power User
- Beiträge: 1531
- Registriert: Donnerstag 26. April 2007, 16:03
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
.... habe solche Sachen auch schon lange nicht mehr bearbeitet . Der BGH entscheidet über die gesetzliche Unerheblichkeitsgrenze des § 323 V 2 BGB, zu der zuvor in der Instanzrspr. und Literatur offenbar ein weitgefächertes Meinungsbild (ca. 1 % bis ca. 33 % oder gar noch mehr) im Angebot war.
Simplex sigillum veri.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Wobei die 5 %-Grenze auch etwas willkürlich ist.Niederegger hat geschrieben:.... habe solche Sachen auch schon lange nicht mehr bearbeitet . Der BGH entscheidet über die gesetzliche Unerheblichkeitsgrenze des § 323 V 2 BGB, zu der zuvor in der Instanzrspr. und Literatur offenbar ein weitgefächertes Meinungsbild (ca. 1 % bis ca. 33 % oder gar noch mehr) im Angebot war.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1531
- Registriert: Donnerstag 26. April 2007, 16:03
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das sicherlich, unvermeidlicherweise - wobei der BGH sich immerhin nach den Regeln der Auslegungskunst redlich müht, seine Grenzziehung plausibel zu machen. Und die Praktiker freuen sich über eine Orientierungsmarke.
Simplex sigillum veri.
- batman
- Urgestein
- Beiträge: 8287
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Der Praktiker freut sich auf jeden Fall. Von daher ist der BGH seiner Funktion gerecht geworden. Bei Mietflächenabweichungen sind es bspw. 10%. Das Ganze ist immer irgendwie "gegriffen".
- Torquemada
- Super Power User
- Beiträge: 1495
- Registriert: Mittwoch 1. Februar 2006, 03:11
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Im Wesentlichen waren es doch nur einige unbedachte Worte aus der Feder irgendeines überarbeiteten und überforderten Hilfsreferenten im BMJ, die - hochgejazzt zum "Willen des Gesetzgebers" - jetzt dieses Ergebnis tragen sollen. Sehr befriedigend ist das nicht.Niederegger hat geschrieben:Das sicherlich, unvermeidlicherweise - wobei der BGH sich immerhin nach den Regeln der Auslegungskunst redlich müht, seine Grenzziehung plausibel zu machen. Und die Praktiker freuen sich über eine Orientierungsmarke.
- batman
- Urgestein
- Beiträge: 8287
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Dass der vermeintliche "Wille des Gesetzgebers" in Wirklichkeit der des Entwurfsverfassers ist, dürfte inzwischen den Regelfall darstellen. Es gibt eben nicht immer eine gut dokumentierte umfassende Diskussion im Rechtsausschuss oder eine eigene Begründung seiner Beschlussempfehlungen zu jedem Paragraphen.
- Torquemada
- Super Power User
- Beiträge: 1495
- Registriert: Mittwoch 1. Februar 2006, 03:11
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ich habe dagegen auch nicht grundsätzlich etwas einzuwenden - wenn die eigentlichen Gesetzgebungsorgane die Entwurfsbegründung hinterher lesen und nichts ändern, muss man natürlich davon ausgehen, dass sie sich das zu eigen machen, anders geht es ja gar nicht.
Aber man darf diesen an sich richtigen Ansatz auch nicht übertreiben und auf irgendwelche Nebensätze erstrecken, über die sich schon der Entwurfsverfasser ersichtlich keine vertieften Gedanken gemacht hat (und erst recht nicht später die Gesetzgebungsorgane).
Aber man darf diesen an sich richtigen Ansatz auch nicht übertreiben und auf irgendwelche Nebensätze erstrecken, über die sich schon der Entwurfsverfasser ersichtlich keine vertieften Gedanken gemacht hat (und erst recht nicht später die Gesetzgebungsorgane).
- immer locker bleiben
- Fossil
- Beiträge: 10448
- Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Torquemada hat geschrieben:Im Wesentlichen waren es doch nur einige unbedachte Worte aus der Feder irgendeines überarbeiteten und überforderten Hilfsreferenten im BMJ, die - hochgejazzt zum "Willen des Gesetzgebers" - jetzt dieses Ergebnis tragen sollen. Sehr befriedigend ist das nicht.Niederegger hat geschrieben:Das sicherlich, unvermeidlicherweise - wobei der BGH sich immerhin nach den Regeln der Auslegungskunst redlich müht, seine Grenzziehung plausibel zu machen. Und die Praktiker freuen sich über eine Orientierungsmarke.