Aktuelles aus dem Zivilrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, so eine Juniorprofessur ist zeitraubend :D :D
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Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Tobias__21 »

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung



Meinungen dazu? Ich hab mir das im Detail noch nicht angesehen, aber der BGH scheint einen SE statt der Leistung abzulehnen, da es sich um eine vertragliche Nebenpflichtverletzung handelt.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz (neben der Leistung) bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben.
Das kann man doch auch anders sehen, oder? Je nachdem wie man SE statt und neben der Leistung voneinander abgrenzt.
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Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Tobias__21 »

Und noch was zur Schlüsselgewalt. Heute ging ja einiges beim BGH, was klausurrelevant werden könnte :D

Urteil vom 28. Februar 2018 – XII ZR 94/17

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Brainiac »

Tobias__21 hat geschrieben: Meinungen dazu? Ich hab mir das im Detail noch nicht angesehen, aber der BGH scheint einen SE statt der Leistung abzulehnen, da es sich um eine vertragliche Nebenpflichtverletzung handelt.

Das kann man doch auch anders sehen, oder? Je nachdem wie man SE statt und neben der Leistung voneinander abgrenzt.
SE statt der Leistung fände ich unter der Prämisse der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schwierig zu begründen. Und zwar unabhängig davon, wie man abgrenzt, zumindest nach den beiden überwiegenden Auffassungen: 1. Nach "Zauberformel" (Schadensentfall im Zeitpunkt der letztmöglichen Nacherfüllung) liegt SE neben der Leistung vor, weil hier die Pflichtverletzung mit dem Schaden doch typischerweise zusammenfällt, letzterer damit schon final bewirkt ist (mE unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt man konkret abstellt). 2. Typologische Abgrenzung: Ganz klar nicht Äquivalenzinteresse des Vermieters, sondern bloß sein Integritätsinteresse betroffen. Daher auch hier SE ndL.

Typischerweise wird in solchen Fällen doch eher diskutiert, ob wirklich schon im laufenden Vertragsverhältnis ein Anspruch wegen Nebenpflichtverletzung aus § 280 I BGB besteht, oder nicht vielmehr eine Verletzung der Pflicht aus § 546 BGB vorliegt. Nimmt man letzteres an, dann liegt in der Tat ein Anspruch aus SE sdL vor. Vielleicht meintest du das, aber das hat wie gesagt mE nichts mit der Abgrenzung statt/neben der Leistung, sondern der Abgrenzung Nebenpflichtverletzung/Rückgabepflichtverletzung zu tun.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Syd26 »

Tobias__21 hat geschrieben:Und noch was zur Schlüsselgewalt. Heute ging ja einiges beim BGH, was klausurrelevant werden könnte :D

Urteil vom 28. Februar 2018 – XII ZR 94/17

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
Ich finde das nicht so ganz nachvollziehbar. Warum soll eine Vollkaskoversicherung ein Geschäft des täglichen Lebens sein? Meiner Erfahrung nach, sind jedenfalls in der Durchschnittsfamilie die wenigstens Fahrzeuge vollkaskoversichert.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Schnitte »

Syd26 hat geschrieben: Meiner Erfahrung nach, sind jedenfalls in der Durchschnittsfamilie die wenigstens Fahrzeuge vollkaskoversichert.
Wobei es darauf freilich nicht ankommt. Maßgeblich für die "angemessene Deckung des Lebensbedarfs" (so der Wortlaut von 1357 BGB) sind die individuellen Umstände des jeweiligen Ehepaars, nicht die einer Durchschnittsfamilie.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Tobias__21 »

Brainiac hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben: Meinungen dazu? Ich hab mir das im Detail noch nicht angesehen, aber der BGH scheint einen SE statt der Leistung abzulehnen, da es sich um eine vertragliche Nebenpflichtverletzung handelt.

Das kann man doch auch anders sehen, oder? Je nachdem wie man SE statt und neben der Leistung voneinander abgrenzt.
SE statt der Leistung fände ich unter der Prämisse der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schwierig zu begründen. Und zwar unabhängig davon, wie man abgrenzt, zumindest nach den beiden überwiegenden Auffassungen: 1. Nach "Zauberformel" (Schadensentfall im Zeitpunkt der letztmöglichen Nacherfüllung) liegt SE neben der Leistung vor, weil hier die Pflichtverletzung mit dem Schaden doch typischerweise zusammenfällt, letzterer damit schon final bewirkt ist (mE unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt man konkret abstellt). 2. Typologische Abgrenzung: Ganz klar nicht Äquivalenzinteresse des Vermieters, sondern bloß sein Integritätsinteresse betroffen. Daher auch hier SE ndL.

Typischerweise wird in solchen Fällen doch eher diskutiert, ob wirklich schon im laufenden Vertragsverhältnis ein Anspruch wegen Nebenpflichtverletzung aus § 280 I BGB besteht, oder nicht vielmehr eine Verletzung der Pflicht aus § 546 BGB vorliegt. Nimmt man letzteres an, dann liegt in der Tat ein Anspruch aus SE sdL vor. Vielleicht meintest du das, aber das hat wie gesagt mE nichts mit der Abgrenzung statt/neben der Leistung, sondern der Abgrenzung Nebenpflichtverletzung/Rückgabepflichtverletzung zu tun.
Es wird ja bisweilen nach Sinn und Zweck der Fristsetzung abgegrenzt. Frage: Hätte eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt des Fristablaufs den Schaden entfallen lassen? Das wäre hier wohl zu bejahen gewesen. Bsp. der Mieter hat ein Fenster beschädigt. Vermieter setzt ihm eine Frist, der Mieter setzt ein neues Fenster ein. Schaden (-) -> SE statt der Leistung. Ein SE neben der Leistung wäre es nur, wenn der Schaden endgültig eingetreten ist und auch nicht durch eine nachgedachte NE beseitigt werden kann. Eine Fristsetzung wäre in diesem Fall sinnlos.

Andere grenzen nach Art der Pflichtverletzung ab. Das scheint mir der BGH zu machen, der ja explizit die Nebenpflichtverletzung hervorhebt. Nach der oben genannten Abgrenzung spielt es jedoch keine Rolle, ob da eine Haupt- oder Nebenpflicht verletzt wurde.

Deine Ausführungen zur Zauberformel (davon gibt es ja auch zwei Spielarten) verstehe ich nicht ganz. Wieso ist der Schaden final eingetreten? Der kann doch nach wie vor beseitigt werden (wenn man von einer typischen Sachbeschädigung ausgeht). Der Vermögensschaden beim Vermieter ist noch nicht endgültig, wie etwa bei einem entgangenen Gewinn o.ä.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Brainiac »

Die "Zauberformel" ist genau die Methode, die du als erstes beschrieben hast. Die Fristsetzung knüpft an die Nachholung des pflichtgemäßen Verhaltens an. Nur wenn das pflichtgemäße Verhalten noch nachgeholt werden kann, sodass der Schaden entfiele, sind wir beim SE sdL.
Die Pflicht, die hier verletzt wird, ist: Beschädigungen der fremden Sache zu unterlassen. Die anspruchsbegründende Pflicht ist nicht die Reparatur/Wiederherstellung. Diese ist die Rechtsfolge (§ 249 I BGB) der Verletzung der vorgenannten Pflicht. D'accord?

Hier fallen Pflichtverletzung (Beschädigung der Sache) und Schaden (Sache kaputt, damit weniger wert) zusammen. Der Schaden tritt damit bereits im Zeitpunkt der Pflichtverletzung ein. Eine jetzt nach (hypothetischer) Fristsetzung erfolgende pflichtgemäße Handlung (=keine Beschädigung) würde den Schaden nicht mehr entfallen lassen.

Dass der Schaden durch Reparatur usw. entfällt, ist doch unerheblich. Das ist ja gerade die Rechtsfolge des Anspruchs (§ 249 BGB). Bei deinem Verständnis hättest du praktisch immer einen Posten statt der Leistung, wo Naturalrestitution möglich ist, ergo nur in Fällen des § 251 I BGB nicht.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Tobias__21 »

D'accord :D Du hast natürlich Recht
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Justitian
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Justitian »

BGH Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16
Der BGH ist hier trotz § 361 BGB in eine AGB-Prüfung eingestiegen. Normal würde man das doch nicht tun, weil eine AGB-Prüfung nur Sinn macht, wenn es sich überhaupt um dispositives Recht handelt. Vielleicht kann man hier die Ausnahme darin gerechtfertigt sehen, dass ein Verbraucherschutzverband klagt und § 361 BGB nicht das UKlaG verdrängen will.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Ant-Man »

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16: Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist auch dann vollstreckbar, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von markus87 »

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 -
BGH Aktenzeichen
XII ZB 534/17

Heftig, und sollte unseren FWW-Anwälten hier zu denken geben: (edit: habe das Zitat bewusst so gewählt, dass der letzte Satz die Pointe ist)

"Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unverschuldet. Die Unterteilung in Familienstreit- und Ehesachen einerseits und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine (Trennungs-)Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. Vielmehr nimmt der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats diese verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch.

Daran ändert der Umstand nichts, dass diese einfachen Anforderungen genügende Kenntnis des Verfahrensrechts selbstverständlich auch vom Familiengericht zu verlangen und der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht nachvollziehbar ist."
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Syd26 »

Ich finde eher die Argumentation des Kollegen bedenklich.

Offensichtlich hat er vorgetragen, dass ihm die Unterscheidung zwischen Familiensachen und Familienstreitsachen sowie die damit verbundenen Rechtsmittel nicht bekannt waren. Halte ich schon für gewagt, aber ich kenne natürlich die Umstände des Einzelfalls nicht.

Natürlich wollte er die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts angreifen und für sich zum Vorteil nutzen. Das ist mir schon klar. Schräg finde ich das trotzdem.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von Ant-Man »

Teurer Kündigungsschutzprozess beendet:

https://www.lto.de/recht/juristen/b/anw ... erpruefer/
sai
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht

Beitrag von sai »

Heute war mündliche Verhandlung beim BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen bei Verkehrsunfällen (Az.: VI ZR 233/17 ). Gründe (und Klausuren) dürften bald folgen.
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