"Lass' uns was total Verrücktes tun und den BGH davon zu überzeugen, sein nicht auf der Säumnis beruhendes Urteil doch noch aufzuheben."batman hat geschrieben:Aja, das hatte ich übersehen.
Vielleicht meint der Beklagte, nunmehr noch - wenngleich verspätet - auf die Revision erwidern zu müssen, natürlich mit fundamentalen rechtlichen Argumenten.
Aktuelles aus dem Zivilrecht
Moderator: Verwaltung
-
- Fossil
- Beiträge: 13077
- Registriert: Freitag 2. April 2004, 18:13
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Aber steht nicht im Urteilskopf VU?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Fossil
- Beiträge: 13077
- Registriert: Freitag 2. April 2004, 18:13
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ja, aber in den Entscheidungsgründen steht explizit, dass das Urteil nicht auf der Säumnis, sondern allein auf rechtlichen Erwägungen beruht.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das ist die Standardwendung, die der BGH bei jedem VU wegen Säumnis des Revisionsbeklagten benutzt. Mich erstaunt es ja umso mehr als es in der Entscheidung um den Zinsausspruch (!) zu einer Stromrechnung ging.
Wenn Fischer in dem Zivilsenat säße, könnte ich es ja noch verstehen, vielleicht möchte jemand einen Autogrammtermin, aber so?
Wenn Fischer in dem Zivilsenat säße, könnte ich es ja noch verstehen, vielleicht möchte jemand einen Autogrammtermin, aber so?
- Mr_Black
- Urgestein
- Beiträge: 6237
- Registriert: Dienstag 25. März 2008, 11:47
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Swann hat geschrieben:Das ist die Standardwendung, die der BGH bei jedem VU wegen Säumnis des Revisionsbeklagten benutzt. Mich erstaunt es ja umso mehr als es in der Entscheidung um den Zinsausspruch (!) zu einer Stromrechnung ging.
Wenn Fischer in dem Zivilsenat säße, könnte ich es ja noch verstehen, vielleicht möchte jemand einen Autogrammtermin, aber so?
Die Entscheidung ist für die Branche sehr interessant, da sie den alten Streit auflöst, ob § 17 StromGVV einen automatischen Verzugseintritt anordnet oder der Versorger vorher nochmals mahnen muss. Das ist nicht nur relevant für die Frage, ob der Versorger Mahnkosten erheben darf, sondern teilweise auch für Streitigkeiten über die Unterbrechung der Versorgung wegen nicht gezahlter Forderungen.
- Söldner des Rechts -
Orkan der Rechtspflege
Orkan der Rechtspflege
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 3576
- Registriert: Montag 8. März 2004, 14:07
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Danke für den Hinweis. Ich kenne da mindestens 1 Richter, der sich die Entscheidung mal durchlesen sollte.Mr_Black hat geschrieben:
Die Entscheidung ist für die Branche sehr interessant, da sie den alten Streit auflöst, ob § 17 StromGVV einen automatischen Verzugseintritt anordnet oder der Versorger vorher nochmals mahnen muss. Das ist nicht nur relevant für die Frage, ob der Versorger Mahnkosten erheben darf, sondern teilweise auch für Streitigkeiten über die Unterbrechung der Versorgung wegen nicht gezahlter Forderungen.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das habe ich nie in Abrede gestellt, ich habe selbst mal die Gegenauffassung zum BGH vertreten. Mir ging es eher um die Motivation für den Beklagten, bei einem eher geringen Streitwert einen aussichtslosen Rechtsbehelf durch einen BGH-Anwalt einlegen zu lassen. Es ist ja auch nicht so, als ob neue Rechtseinsichten durch den Einspruchstermin zu erwarten wären. Der Streit ist alt und die Argumente ausgetauscht.Mr_Black hat geschrieben:Swann hat geschrieben:Das ist die Standardwendung, die der BGH bei jedem VU wegen Säumnis des Revisionsbeklagten benutzt. Mich erstaunt es ja umso mehr als es in der Entscheidung um den Zinsausspruch (!) zu einer Stromrechnung ging.
Wenn Fischer in dem Zivilsenat säße, könnte ich es ja noch verstehen, vielleicht möchte jemand einen Autogrammtermin, aber so?
Die Entscheidung ist für die Branche sehr interessant, da sie den alten Streit auflöst, ob § 17 StromGVV einen automatischen Verzugseintritt anordnet oder der Versorger vorher nochmals mahnen muss. Das ist nicht nur relevant für die Frage, ob der Versorger Mahnkosten erheben darf, sondern teilweise auch für Streitigkeiten über die Unterbrechung der Versorgung wegen nicht gezahlter Forderungen.
- Mr_Black
- Urgestein
- Beiträge: 6237
- Registriert: Dienstag 25. März 2008, 11:47
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Seit dem 01. Oktober 2016 gilt § 309 Nr. 13 BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse
- Söldner des Rechts -
Orkan der Rechtspflege
Orkan der Rechtspflege
- immer locker bleiben
- Fossil
- Beiträge: 10448
- Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Jupp. Mal gucken wie lange der Sparkassen-Verlag braucht, um das in seinen AGB zu berücksichtigen.Mr_Black hat geschrieben:Seit dem 01. Oktober 2016 gilt § 309 Nr. 13 BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2016 – 2 Ca 5416/15: Ausschluss des Anspruchs auf die 40 €-Pauschale des § 288 V 1 BGB im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer analogen Anwendung des § 12a ArbGG.
- Justitian
- Super Power User
- Beiträge: 926
- Registriert: Mittwoch 20. Februar 2013, 01:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
III ZR 140/15Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments ist die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 zur Reichweite des § 476 BGB nach der Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2015 - C-497/13
- Mr_Black
- Urgestein
- Beiträge: 6237
- Registriert: Dienstag 25. März 2008, 11:47
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ant-Man hat geschrieben:BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 zur Reichweite des § 476 BGB nach der Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2015 - C-497/13
In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB* lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
- Söldner des Rechts -
Orkan der Rechtspflege
Orkan der Rechtspflege
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Der I. Zivilsenat hat keine Lust, dem gesetzgeberischen Willen bei Abfassung des § 97 Abs. 2 UrhG aF Geltung zu verschaffen und deshalb tut er es nicht.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =6&anz=518
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =6&anz=518
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 89/15 zur Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB