Aktuelles aus dem Zivilrecht
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Besteht da irgendeine (unkomplizierte) Möglichkeit an den Volltext des Beschlusses zu kommen? Die lto hat neulich ein Urteil des LG München im Volltext "besorgt", da ging es um SE wegen Abgasmanipulationen. Scheinbar haben sie viele Anfragen von Anwälten dazu bekommen. Meint ihr ich könnte mal nett bei der lto fragen, ob sie den Beschluss des LG Hannover anfragen könnten, oder mach ich damit eher zum Horst?
Mich wundert das gerade extrem, wieso die RiLi auf einen "Werkvertrag" Anwendung finden soll (wurde auch in den Kommentaren zum Artikel moniert). Vielleicht war es ja doch ein Fall des § 651 BGB, aber so wie sich das liest, wurde da tatsächlich nur etwas repariert. Also warum sollte dann die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überhaupt anwendbar sein. Oder nimmt man die jetzt analog auch für Werkverträge her? Kann ja eigentlich nicht sein, oder hab ich da was verpasst?
In der PM des LG Hannover ist von einem "Verbrauchsgüterwerkvertrag" die Rede. Damit kann ja nur Art. 1 IV der RiLi gemeint sein. Es müsste in dem Fall also wohl tatsächlich im Zuge der Sanierung ein "Gut" (Sache) hergestellt worden sein. Bspw: Bau einer Wasserpumpe, o.ä, die dann in den Pool eingebaut wurde. Anders kann ich es mir nicht erklären. Wäre es so gewesen, dass bspw. nur etwas am Pool repariert wurde, bspw. die Dichtigkeit erneuert wurde, dann dürfte das doch nicht unter die RiLi fallen?!
Mich wundert das gerade extrem, wieso die RiLi auf einen "Werkvertrag" Anwendung finden soll (wurde auch in den Kommentaren zum Artikel moniert). Vielleicht war es ja doch ein Fall des § 651 BGB, aber so wie sich das liest, wurde da tatsächlich nur etwas repariert. Also warum sollte dann die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überhaupt anwendbar sein. Oder nimmt man die jetzt analog auch für Werkverträge her? Kann ja eigentlich nicht sein, oder hab ich da was verpasst?
In der PM des LG Hannover ist von einem "Verbrauchsgüterwerkvertrag" die Rede. Damit kann ja nur Art. 1 IV der RiLi gemeint sein. Es müsste in dem Fall also wohl tatsächlich im Zuge der Sanierung ein "Gut" (Sache) hergestellt worden sein. Bspw: Bau einer Wasserpumpe, o.ä, die dann in den Pool eingebaut wurde. Anders kann ich es mir nicht erklären. Wäre es so gewesen, dass bspw. nur etwas am Pool repariert wurde, bspw. die Dichtigkeit erneuert wurde, dann dürfte das doch nicht unter die RiLi fallen?!
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Im Artikel werden alle möglicherweise auf den Fall anwendwaren deutschen Vorschriften (§§ 280, 281, 323, 398, 634, 634a, 636, 637 BGB) benannt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt und kein Kaufvertrag/Werklieferungsvertrag.Tobias__21 hat geschrieben:Mich wundert das gerade extrem, wieso die RiLi auf einen "Werkvertrag" Anwendung finden soll (wurde auch in den Kommentaren zum Artikel moniert). Vielleicht war es ja doch ein Fall des § 651 BGB, aber so wie sich das liest, wurde da tatsächlich nur etwas repariert. Also warum sollte dann die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überhaupt anwendbar sein. Oder nimmt man die jetzt analog auch für Werkverträge her? Kann ja eigentlich nicht sein, oder hab ich da was verpasst?
Das Problem des Falles besteht aber im Fristsetzungserfordernis. Das Fristsetzungserfordernis ist ein wesentliches Element des Schuldrechts und findet sich sowohl im Allgemeinen Schuldrechtsteil (z.B. § 323 I BGB) als auch im Besonderen Schuldrechtsteil im Kaufrecht (§ 440 BGB) und Werkvertragsrecht (§ 636 BGB), wo zudem auf das Allgemeine Schuldrecht verwiesen wird (§ 437 Nr. 2, 3 BGB einerseits und § 634 Nr. 3,4 BGB andererseits). Der deutsche Gesetzgeber wollte hinsichtlich des Fristsetzungserfordernisses eine einheitliche Rechtslage schaffen. Ich kann mir die Vorlage des LG Hannover daher nur so erklären, dass es sich im Falle der Unvereinbarkeit des Fristsetzungserfordernisses mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie außer Stande sieht, das Fristsetzungserfordernis im Falle eines Werkvertrages anzuwenden, wohingegen es das Fristsetzungserfordernis im Falle eines hypothetischen Kaufvertrages auf Grund einer richtlinienkonformen Auslegung unangewendet lassen müsste. Eine derart gespaltene Auslegung kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.
Dass der vor dem LG Hannover verhandelte Fall außerhalb der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spielt, halte ich irrelevant, weil die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ja nur einen Mindestschutz gewährleisten soll (Art. 8 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) und der EuGH in der Vergangenheit wiederholt Vorlagefragen beantwortet hat, die außerhalb der Verbrauchgsgüterkaufrichtlinie oder einer anderen Richtlinie lagen, jedoch für die nationalen Gerichte eine wesentliche Grundlage für ihre spätere Entscheidung bildeten (s.o.).
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das Argument halte ich nur für begrenzt überzeugend, da der Gesetzgeber im Kaufrecht sehr wohl zwischen "allgemeinem Kaufrecht" und "Sondervorschriften für Verbraucher" unterscheidet und auch in der Vergangenheit die nachträgliche Richtlinienkonformität durch weitere Sonderregelungen für Verbraucher hergestellt hat und nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung / Regelung mit Wirkung für das gesamte Schuldrecht. Also warum sollte auf einmal eine richtlinienkonforme Auslegung auf das Werkvertragsrecht durchschlagen?Ant-Man hat geschrieben: Der deutsche Gesetzgeber wollte hinsichtlich des Fristsetzungserfordernisses eine einheitliche Rechtslage schaffen. Ich kann mir die Vorlage des LG Hannover daher nur so erklären, dass es sich im Falle der Unvereinbarkeit des Fristsetzungserfordernisses mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie außer Stande sieht, das Fristsetzungserfordernis im Falle eines Werkvertrages anzuwenden, wohingegen es das Fristsetzungserfordernis im Falle eines hypothetischen Kaufvertrages auf Grund einer richtlinienkonformen Auslegung unangewendet lassen müsste.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Bereits die nahezu identische parallele systematische und inhaltliche Ausgestaltung von Kauf- und Werkvertragsrechts spricht eher für eine einheitliche Auslegung als gegen eine solche, zumal das Fristsetzungserfordernis ein tragendes Element des Schuldrechts darstellt. Dass der Gesetzgeber sich nachträglich dennoch anders entscheidet, steht im natürlich frei (siehe z.B. § 439 IV BGB/475 V BGB einerseits und § 635 IV BGB andererseits). Es geht hier aber ohnehin nur darum zu erklären, warum dem EuGH die oben genannte Frage vorgelegt wurde. Eine andere Erklärung fällt mir dazu nicht ein.julée hat geschrieben:Das Argument halte ich nur für begrenzt überzeugend, da der Gesetzgeber im Kaufrecht sehr wohl zwischen "allgemeinem Kaufrecht" und "Sondervorschriften für Verbraucher" unterscheidet und auch in der Vergangenheit die nachträgliche Richtlinienkonformität durch weitere Sonderregelungen für Verbraucher hergestellt hat und nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung / Regelung mit Wirkung für das gesamte Schuldrecht.Ant-Man hat geschrieben: Der deutsche Gesetzgeber wollte hinsichtlich des Fristsetzungserfordernisses eine einheitliche Rechtslage schaffen. Ich kann mir die Vorlage des LG Hannover daher nur so erklären, dass es sich im Falle der Unvereinbarkeit des Fristsetzungserfordernisses mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie außer Stande sieht, das Fristsetzungserfordernis im Falle eines Werkvertrages anzuwenden, wohingegen es das Fristsetzungserfordernis im Falle eines hypothetischen Kaufvertrages auf Grund einer richtlinienkonformen Auslegung unangewendet lassen müsste.
Ich kann bei unterstellter Richtlinienwidrigkeit der Nachfristsetzung keinen Grund erkennen, warum bei einem Werkvertrag eine angemessene Nachfrist gesetzt werden müsste, wohingegen bei einem Kaufvertrag der bloße Ablauf einer angemessenen Frist ausreichend sein sollte, wenn doch beide Situationen wertungstechnisch identisch sind.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ein Werkvertrag ist eben kein Verbrauchsgüterkauf - und trotz des Gleichlaufs der Regelungen bestehen ja im Werkvertragsrecht zahlreiche Besonderheiten. Insofern sehe ich nicht, dass jede verbraucherfreundliche Norm auf das gesamte Schuldrecht ausgedehnt werden muss. Ich neige daher eher der Ansicht zu, dass die Vorlage unnötig war.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Sehe ich eigentlich genauso. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass sich der Richter zu einer Vorlage hat hinreissen lassen, die völlig unnötig war.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
....und zu der das Gericht nicht verpflichtet war.Tobias__21 hat geschrieben:Sehe ich eigentlich genauso. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass sich der Richter zu einer Vorlage hat hinreissen lassen, die völlig unnötig war.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Irgendwo sitzt gerade ein Richter und denkt sich "Mist, stimmt, war ja ein Werkvertrag"
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
LAG Mainz, Urteil vom 05.08.2015 - 4 Sa 52/15: Schadensersatz bei Nichterfüllung von Urlaubsansprüchen und nicht rechtzetigem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Hier. (Verwaister Link http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE213202016 automatisch entfernt)Tobias__21 hat geschrieben:Besteht da irgendeine (unkomplizierte) Möglichkeit an den Volltext des Beschlusses zu kommen? ...
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Kann ein im Zivilprozess Kundiger mir erklären, was der Beklagte in diesem Verfahren:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 62&anz=611
davon hat, Einspruch gegen das Versäumnisurteil (das sachlich nicht auf der Säumnis beruht) einzulegen?
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 62&anz=611
davon hat, Einspruch gegen das Versäumnisurteil (das sachlich nicht auf der Säumnis beruht) einzulegen?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Wenn ich Deine Frage richtig deute, hat er tatsächlich Einspruch eingelegt?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Offensichtlich (ganz unten): http://www.rechtsprechung-im-internet.d ... focuspoint
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Letzte Seite der Entscheidung:batman hat geschrieben:Wenn ich Deine Frage richtig deute, hat er tatsächlich Einspruch eingelegt?
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Vermerk:
Gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 15. August 2016 Einspruch eingelegt.
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 07.11.2014 - 13 O 87/11 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2015 - 3 U 103/14
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Aja, das hatte ich übersehen.
Vielleicht meint der Beklagte, nunmehr noch - wenngleich verspätet - auf die Revision erwidern zu müssen, natürlich mit fundamentalen rechtlichen Argumenten.
Vielleicht meint der Beklagte, nunmehr noch - wenngleich verspätet - auf die Revision erwidern zu müssen, natürlich mit fundamentalen rechtlichen Argumenten.