Vergleichsmiete in Städten unter 50.000 EW

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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slavedbylaw
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Vergleichsmiete in Städten unter 50.000 EW

Beitrag von slavedbylaw »

Hallo!

In Städten ab 50.000 EW besteht ja seit dem 1. Januar des Jahres die Verpflichtung einen Mietspiegel zu etablieren.

Darunter ist es dann entsprechend logischerweise nicht so. Das ist bekannt.
Hier ist es möglich, als Vermieter eine Mieterhöhung mit der Anführung der Miethöhen von 3 angeführten Vergleichswohnungen im bereits vermieteten Bestand, welche in etwa gleich situiert in etwa auf Alter, Energieverbrauch, Ausstattung (etwa Garage, EBK ...), nicht zuletzt Lage, Lage, Lage, etc. pp. sind.
Dabei sehe ich folgendes Problem: Beim Mietspiegel sollte es sich doch um sehr breit angelegte Durchschnittswerte aus dem vergleichbaren vermieteten Bestand handeln, welche deshalb nur sehr schlecht zu diskutieren sein sollten.
Der Vermieter wird doch aber selbstverständlich in kleineren Städten immer die 3 teuersten in vergleichbarer Qualität aus dem vermieteten Bestand anführen wollen! Was ist, wenn er mir aufzeigt, dass er 3 vergleichbare Wohnungen für 8,- / m² kennt und ich aber z. B. 3 für 6 Euro / m²?

Gibt es da schon eine Rechtsprechung?

Dankbar für Auskünfte ist:

enslavedbylaw :twevil
"Vor Gericht gibt's keine Gerechtigkeit, sondern nur bestandskräftige Entscheidungen!" :upsetangry
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