Unterschied Gesamthand und Bruchteilsgemeinschaft

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Jungbulle
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Unterschied Gesamthand und Bruchteilsgemeinschaft

Beitrag von Jungbulle »

Hallo,

kann mir hier irgendjemand den Unterschied zwischen Gesamthand und Bruchteilsgemeinschaft erklären? Bis jetzt bin ich zum m.E. einzigen Unterschied gekommen, dass die Gesamthand ein gemeinschaftliches Vermögen ist, während die Bruchteilsgemeinschaft die Teilung eines Rechts ist (also mehrer einzelne Vermögen). Für mich ist diese Abtrennung aber immernoch nicht greifbar, wenn man nicht schon von vornherein weiß, was was ist (zB. Erbengemeinschaft= Gesamthand etc.). Ich glaube es würde mir vorallem helfen, wenn jemand mir mal die Notwendigkeit der beiden Institute klarmachen kann. Sprich, wieso kann nicht einfach alles eine Bruchteilsgemeinschaft sein, wozu braucht es die Gesamthand. Vielen Dank im Voraus.
Seeker
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Re: Unterschied Gesamthand und Bruchteilsgemeinschaft

Beitrag von Seeker »

Einfaches Beispiel: Man stelle sich vor, dem A und B "gehören" zusammen 2 Autos.

Miteigentum: A und B gehören jedes der Autos je zur Hälfte. A darf über seinen Anteil an Auto1 frei verfügen (§ 747 S. 1 BGB), genauso über seinen Anteil an Auto2. Theoretisch kann also A seinen Miteigentumsanteil an Auto1 an den Dritten D übertragen (das ist natürlich ein unrealistisches und fiktives Beispiel).

--> Bei einer Bruchteilsgemeinschaft steht also ein Recht (hier: das Eigentum an Auto1 und Auto2) mehreren gemeinschaftlich zu, sodass jedem Einzelnen davon ein fester Bruchteil zukommt (hier: Miteigentumsanteil). Über diesen Anteil kann er frei verfügen.

Gesamthand: A und B sind als Erben des E zu je 50 % eine Erbengemeinschaft. Zu dem Nachlass gehören auch die beiden Autos. Jetzt gehören beide Autos den Erben nur in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, d.h. sie sind gerade nicht jeweils Eigentümer eines Teils der beiden Autos. A und B können jeweils nur über ihren Anteil an der gesamten Erbschaft verfügen, grds. nicht (ohne Zustimmung sämtlicher Erben) über die einzelnen Gegenstände (hier: Autos) oder einen "Anteil" an den einzelnen Sachen (einen solchen gibt es bei der Gesamthand gerade nicht). Das ändert sich erst, wenn eine Erbauseinandersetzung erfolgt ist.

--> Bei einer Gesamthandsgemeinschaft steht ein Vermögen mehreren gemeinschaftlich zu (also z.B. die Erbmasse, hier aus 2 Autos). Dazu können mehrere Gegenstände gehören. An denen haben die Berechtigten keine gesonderten Rechte. Verfügen können sie höchstens über ihren Anteil an dem gesamten Vermögen, nicht aber über einzelne Gegenstände.
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