Sorry, ich verstehe deinen Einwand immer noch nicht. Dass Gestaltungsrechte nicht verjähren können, ist ja ganz klar. Das behauptet hier ja auch niemand. Und es ist ja auch ganz klar, dass der Palandt nicht davon ausgeht, dass Gestaltungsrechte als solche verjähren könnten.Ant-Man hat geschrieben:Das Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB setzt als ungeschriebene Voraussetzung die Einredefreiheit voraus. Die Verjährung ist zwar eine Einrede, aber der Rücktritt selbst kann ja nicht verjähren, weil er ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch ist (§ 194 I BGB). Insofern muss man, damit das Rücktrittsrecht nicht ewig geltend gemachen werden kann, an die Verjährung des Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch anknüpfen. Nach Palandt genügt es im Falle der Verjährung, dass diese Einrede nur besteht (d.h. sie muss gerade nicht erhoben werden).Honigkuchenpferd hat geschrieben:Den letzten Satz verstehe ich nicht. Natürlich hat § 218 I 1 BGB gerade dann einen Anwendungsbereich, wenn man im Rahmen des § 323 I BGB die Erhebung der Einrede der Verjährung fordert, um die Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht zu beseitigen. Das sagte ich ja oben schon. Außerdem geht es doch um die Frage, ob bereits das Bestehen der Einrede das Rücktrittrechts nach § 323 I BGB (tatbestandlich) ausschließen könnte (meinst du das statt "zum Entstehen zu bringen"?).Ant-Man hat geschrieben:Gemeint ist wohl der Fall, dass die Verjährung eingetreten ist, sich der Schuldner aber nicht auf diese berufen hat, bevor das Rücktrittsrecht entstanden ist oder der Rücktritt erklärt wurde. Erhebt der Schuldner also die Verjährungseinrede nach Entstehen des Rücktritts (Einredefreiheit im Rahmen des § 323 I BNGB ist ja gegeben, weil bei Verjährung Berufung auf diese erforderlich ist) oder nachdem der Gläubiger den Rücktritt erklärt hat, ist der eigentlich wirksam entstande bzw. erklärte Rücktritt nach § 218 I 1 BGB unwirksam (da die Erhebung der Verjährungseinrede auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verjährung zurückwirkt). Insofern hat § 218 I BGB sehr wohl einen eigenständigen Bereich, selbst wenn man im Rahmen des § 323 I BGB die Erhebung der Einrede der Verjährung fordert (und nicht ihr bloßes Bestehen als ausreichend erachtet, um das Rücktrittsrecht zum Entstehen zu bringen).Honigkuchenpferd hat geschrieben: Was der Staudinger nun genau meint, ist mir nicht ganz klar, das werde ich mir irgendwann nochmal anschauen.
Im Palandt steht zwar nicht, worauf sich die Verjährung bezieht, aber ich unterstelle mal, dass hier nicht die "Verjährungs des Rücktritts" gemeint ist. Unter dieser Prämisse hätte aber § 218 I BGB keine eigenständige Bedeutung, denn dieser ordnet die Unwirksamkeit des Rücktritts an, und zwar unter zwei Voraussetzungen: a) Anknüpfung an die Verjährung des Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsanspruchs UND b) die Erhebung dieser Verjährung. Wenn aber bereits das Bestehen der Verjährung ausreicht, um die Einredefrefreiheit zu verneinen, kommt es schon gar nicht zur Entstehung des Rücktrittsrechts: Etwas, was gar nicht erst entstanden ist (und damit nicht existiert), kann folglich auch nicht unwirksam ist.
Der springende Punkt ist doch:
Man kann einerseits annehmen, dass die Leistungspflicht, soweit es um § 323 I BGB geht, schon dann nicht durchsetzbar ist, wenn allein die Einrede der Verjährung besteht, was auch bedeutet, dass § 323 I BGB in diesem Fall nicht greift. Dann hat § 218 I 1 BGB wohl trotzdem noch einen gewissen Anwendungsbereich, nämlich in dem oben von mir im ersten Posting dargestellten Umfang (möglicherweise gibt es aber noch andere Fallgruppen, an die ich nicht gedacht habe).
Man kann andererseits aber auch davon ausgehen, dass die Leistungspflicht, soweit es um § 323 I BGB geht, nur dann nicht durchsetzbar ist, wenn die Einrede der Verjährung tatsächlich erhoben worden ist, so dass § 323 I BGB greift, wenn das nicht der Fall ist. Dann hat § 218 I 1 BGB einen entsprechend größeren Anwendungsbereich.
Ich denke (inzwischen) auch, dass es naheliegender ist, bei § 323 I BGB die Erhebung der Einrede der Verjährung zu fordern. Ich denke aber deshalb trotzdem nicht, dass nur diese Auslegung mit § 218 I 1 BGB zu vereinbaren ist.