Hallo zusammen,
warum verjährt ein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren gemäß § 197 I Nr. 1 BGB und nicht gemäß § 197 I Nr. 2 BGB. In Nr. 1 geht es doch um Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung, in Nr. 2 geht es jedoch passenderweise um die Herausgabeansprüche aus Eigentum.
Aber mein Lehrbuch (Köhler BGB AT Rn. 19 ff.) verweist bei der Verjährung von Herausgabeansprüchen mehrmals auf Nr. 1 der oben genannten Norm.
Irgendwie erschließt sich mir nicht ganz warum. Liegt hier einfach ein "Versehen" des Prof. Köhler vor? Sozusagen mehrmals vertippt?
Vlt. kann mir ja jemand hier weiterhelfen
Vejährung von Herausgabeansprüchen n. § 197 BGB
Moderator: Verwaltung
- Tibor
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Re: Vejährung von Herausgabeansprüchen n. § 197 BGB
Vgl hier: http://www.juris.de/jportal/docs/anlage/gportal/bilder/bgbl1/bgbl113s1805.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Im Jahr 2013 ist die neue Nr. 1 eingefügt worden; vorher war die jetzige Nr. 2 die 1.
Im Jahr 2013 ist die neue Nr. 1 eingefügt worden; vorher war die jetzige Nr. 2 die 1.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Re: Vejährung von Herausgabeansprüchen n. § 197 BGB
Ok danke dir!