Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Einen wunderschönen guten Tag,

Frage:
kann man auch von einem unwirksamen Vertrag zurücktreten?

Dass ein nichtiger Vertrag trotzdem angefochten werden kann, ist seit Herrn Kipp und seiner Doppelwirkung im Recht ja anerkannt, aber wie sieht es mit einem Rücktritt aus? Unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit sehe ich da keinen Unterschied...
Bis jetzte konnte ich dazu nur BGH NJW 2010, 610 finden und da geht es um den Widerruf eines nichtigen Vertrages, nicht um einen Rücktritt.


Hilfreiche Antworten wären klasse!!! ;)
Honigkuchenpferd
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Der Rücktritt setzt das Schuldverhältnis ja als Rückgewährschuldverhältnis fort. Deshalb kann man hier nicht unbesehen mit der Lehre von den "Doppelwirkungen im Recht" argumentieren. Wenn ein Vertrag aus unterschiedlichen Gründen nichtig ist, bleibt es doch immerhin bei der Anwendung der §§ 812 ff. BGB. Von einem nichtigen Vertrag kann man deshalb grundsätzlich nicht zurücktreten. Die Rückabwicklung richtet sich vielmehr nach §§ 812 ff. BGB.

Dass der BGH mit Blick auf den (verbraucherschützenden) Widerruf etwas angenommen hat, ist ein Sonderfall (und die Entscheidung ist auch keineswegs unumstritten).
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dem würde ich zustimmen.
Bei der von dir genannten (Str) Entscheidung argumentiert der BGH mit der Wertung des Widerrufs, welcher den Verbraucher vor nicht durchdachten Entscheidungen und dahingehend rechtlichen Bindungen schützen soll. Ist der Vertrag nichtig, ist zwar das Schuldverhältnis (die rechtliche Bindung) für einen Widerruf obsolet, der Verbraucher aber an seiner Entscheidung aufgrund des §817 II gebunden. Dies würde den Wertungen des Widerrufsrecht höhnen.

Der Rücktritt soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben sich von gestörten Leistungsbeziehungen lösen zu können. Ist der Vertrag nichtig, ist eine Leistungsbeziehung nicht und somit auch keine gestörte gegeben.
Gelöschter Nutzer

Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank für die Antworten!
Das Argument mit dem Rückgewährschuldverhältnis hatte ich bei meinen Überlegungen doch tatsächlich etwas außen vor gelassen O:)
Tobias__21
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Tobias__21 »

Ein weiteres Argument pro Widerruf eines nichtigen Vertrages (im Bereich des Verbraucherschutzrechts) wäre auch die Beweislast: Die Umstände die zur Nichtigkeit des Vertrages geführt haben sind grds. vom Verbraucher zu beweisen. Widerrufen kann er jedoch ohne weitere Voraussetzungen -> hohes Verbraucherschutzniveau usw :)
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Gelöschter Nutzer

Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Etwas off-topic, aber ich finde, dieses Thema hier zeigt exemplarisch relativ gut das Problem dabei, Jura vernünftig zu "lernen":

Nach dem dogmatischen Verständnis ist es natürlich absoluter Quatsch, einen Rücktritt von einem unwirksamen Vertrag anzunehmen. Der Rücktritt setzt ja gerade das Bestehen eines SV voraus, das dann in ein RückgewährSV umgewandelt wird. Besteht kein SV, kommt auch ein Rücktritt logisch nicht mehr in Betracht.

Dogmatisch gesehen gilt dies natürlich eins zu eins auch für den Widerruf. Besteht kein Vertrag, gibt es nichts zu widerrufen.

Nur dann kommt der BGH -- mit einer natürlich "wertungsmäßig" nachvollziehbaren und evtl. praxistauglichen Begründung -- und erklärt das Gegenteil für richtig. Klar, begründen kann man letztlich alles, aber es ist dogmatisch gesehen doch ziemlicher Unsinn.

Für den Studenten bedeutet dies folgendes Problem: Er muss letztlich den konkreten Fall (d.h. das Urteil) kennen. Methodische Kenntnisse alleine reichen nicht. Leider reicht es auch nicht allgemein zu wissen, dass der BGH manchmal "komische Sachen macht" und sich dann einfach im Einzelfall etwas ausdenkt, denn es gilt: "quod licet Iovi...".

Zur Erläuterung hier drei hypothetische Beispiele:

1. Zeitpunkt: nach dem BGH-Urteil zum Widerruf eines nichtigen Vertrages. Klausur, Klausurbearbeiter kennt den Fall nicht, wendet seine normalen Werkzeuge auf methodischer Grundlage an. Ergebnis: grds. käme ein Widerruf in Betracht, aber mangels wirksamen Vertrages eben nicht. Ende der Prüfung.

--> Folge: "leider übersieht Bearbeiter ein zentrales Problem der Klausur. Der BGH..." usw. Je nach Umfang der Klausur zieht das derbst nach unten.

2. Zeitpunkt: VOR dem o.g. BGH-Urteil. Klausur, ein Widerruf könnte zu prüfen sein, wieder ist der Vertrag nichtig. Der Klausurbearbeiter (er kennt das Urteil nicht; es ist schließlich noch überhaupt nicht ergangen) ist ein kesses Kerlchen und denkt sich selbst die gleiche Lösung aus, auf die später der BGH kommen wird. So unwahrscheinlich ist das gar nicht, Verbraucherschutz usw.

--> Folge: vulgo "wie dumm ist eigentlich der Bearbeiter, er hat NICHTS verstanden, GRUNDLAGENFEHLER, wie KANN man nur einen Widerruf eines nichtigen Vertrages annehmen!"

3. Zeitpunkt: wieder nach dem BGH-Urteil. Anderer Fall, nichtiger Vertrag, ansonsten bestünde eine Rücktrittsmöglichkeit. Käufer ist wieder einmal mega-schutzwürdig, Verbraucher usw. Klausurbearbeiter kennt den BGH-Fall zum Widerruf, denkt sich, coole Idee, mache ich etwas ähnliches, kriege 14 Punkte, tolle Transferleistung.

--> Folge: natürlich steht nichts davon in der Musterlösung, im Zweifel kennt der Korrektor den Fall nichtmal (anders evtl. im StEX), selbst wenn wird die Reaktion in etwa sein: "was für ein VOLLIDIOT ist eigtl der Bearbeiter, natürlich kann man nicht von einem nichtigen Vertrag zurücktreten" usw.


Lange Rede, kurzer Sinn: die praxisbedingten (und oft auch insofern gerechten/erforderlichen) "Anpassungen" des Rechts durch insb. die Rechtsprechung führen ein methodisches Vorgehen im Jurastudium leider häufig ad absurdum.
Tobias__21
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Tobias__21 »

Naja, da kann ich Dir leider nicht zustimmen. Ich habe selbst eine solche Klausur geschrieben und kannte das BGH Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht. Es ging in der Klausur um eine Angehörigenbürgschaft, die ganz offensichtlich sittenwidrig war. Es folgten jede Menge Hinweise die auf einen Widerruf abzielten. Dieser wurde auch erklärt. Unten stand natürlich der obligatorische Hinweis, dass man zu allen Rechtsfragen zumindest hilfsgutachtlich Stellung zu nehmen hat. Da ist einem doch schon klar, dass der Widerruf gehen muss, denn sonst hätte die Klausur absolut keinen Sinn gemacht und wäre sofort vorbei gewesen, oder hätte im Hilfsgutachten geschrieben werden müssen (will keiner). Und diese Kippsche Lehre von den Doppelwirkungen kennt ja nun wirklich jeder Student. Das kann man doch 1 zu 1 übertragen und dann kommt auch darauf, dass der Widerruf vorteilhafter für den Verbraucher sein kann, weil er an keine größeren Voraussetzungen gebunden ist und man nichts darlegen, oder beweisen muss.

Will sagen: Die Klausuren sind dann schon so gestellt, dass man darauf gestoßen wird. Und selbst im umgekehrten Fall (kein BGH Urteil) glaube ich nicht, dass das in irgendeiner Form negativ bewertet wird, wenn man einen Widerruf prüft und den mit entsprechender Begründung auch zulässt. Im Gegenteil, das dürfte dem Korrektor mal so richtig gefallen. Und ob es dann der BGH auch irgendwann so macht, oder das ganze ablehnt ist doch auch völlig Wurschd. Alleine die Argumentation zählt. Und in diesem Fall hat man mit Kipp und dem Verbraucherschutzniveau gute Ansatzpunkte an denen man sich festhalten kann. Natürlich muss man auch den Normalfall ansprechen -> Grds. kein Widerruf, Rücktritt vom nichtigen Vertrag. Der Fall ist mE ein Paradebeispiel dafür wie man juristisches Verständnis und Methodik demonstrieren kann.
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Gelöschter Nutzer

Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Naja, da kann ich Dir leider nicht zustimmen. Ich habe selbst eine solche Klausur geschrieben und kannte das BGH Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht. Es ging in der Klausur um eine Angehörigenbürgschaft, die ganz offensichtlich sittenwidrig war. Es folgten jede Menge Hinweise die auf einen Widerruf abzielten. Dieser wurde auch erklärt. Unten stand natürlich der obligatorische Hinweis, dass man zu allen Rechtsfragen zumindest hilfsgutachtlich Stellung zu nehmen hat. Da ist einem doch schon klar, dass der Widerruf gehen muss, denn sonst hätte die Klausur absolut keinen Sinn gemacht und wäre sofort vorbei gewesen, oder hätte im Hilfsgutachten geschrieben werden müssen (will keiner). Und diese Kippsche Lehre von den Doppelwirkungen kennt ja nun wirklich jeder Student. Das kann man doch 1 zu 1 übertragen und dann kommt auch darauf, dass der Widerruf vorteilhafter für den Verbraucher sein kann, weil er an keine größeren Voraussetzungen gebunden ist und man nichts darlegen, oder beweisen muss.

Will sagen: Die Klausuren sind dann schon so gestellt, dass man darauf gestoßen wird. Und selbst im umgekehrten Fall (kein BGH Urteil) glaube ich nicht, dass das in irgendeiner Form negativ bewertet wird, wenn man einen Widerruf prüft und den mit entsprechender Begründung auch zulässt. Im Gegenteil, das dürfte dem Korrektor mal so richtig gefallen. Und ob es dann der BGH auch irgendwann so macht, oder das ganze ablehnt ist doch auch völlig Wurschd. Alleine die Argumentation zählt. Und in diesem Fall hat man mit Kipp und dem Verbraucherschutzniveau gute Ansatzpunkte an denen man sich festhalten kann. Natürlich muss man auch den Normalfall ansprechen -> Grds. kein Widerruf, Rücktritt vom nichtigen Vertrag. Der Fall ist mE ein Paradebeispiel dafür wie man juristisches Verständnis und Methodik demonstrieren kann.
Klar, du darfst mich nicht falsch verstehen:

Wenn man gut argumentiert und einen wohlgesonnenen Korrektor bekommt, dann kann man auch ohne Detailwissen sehr viel erreichen (was natürlich ein bisschen darauf ankommt, inwiefern das konkrete Problem noch als "Standard" gilt). Es geht hier auch nicht primär ums Bestehen oder Nichtbestehen.

Aber die Sache ist eben die, dass ein gewisser Horizont vorausgesetzt wird. Wird dieser mangels Kenntnis des Falles nicht erreicht (mag er auch dogmatisch unsauber sein, vgl. manche BGH- oder BVerfG-Urteile), dann gibt es eine relativ deutliche Grenze der Notenbewertung nach oben hin, die sich letztlich nicht durch fehlendes methodisches Können oder schlechte Argumentation begründet, sondern i.E. durch fehlende Kenntnis des konkreten Urteils.

Kurz: es ist eben fraglich ob es - hinsichtlich des Ziels (sofern dies eben die Absicht ist; s.o.) der Schulung des methodischen und dogmatischen, allgemeinen juristischen Verständnisses- sinnvoll ist, nach oben hin u.a. durch Detailkenntnis von obersten Gerichtsentscheidungen notentechnisch zu differenzieren.
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von JulezLaw »

Suchender_ hat geschrieben:Kurz: es ist eben fraglich ob es - hinsichtlich des Ziels (sofern dies eben die Absicht ist; s.o.) der Schulung des methodischen und dogmatischen, allgemeinen juristischen Verständnisses- sinnvoll ist, nach oben hin u.a. durch Detailkenntnis von obersten Gerichtsentscheidungen notentechnisch zu differenzieren.
Das klingt ehrlich gesagt nach Frust, kann das sein? Ich korrigiere jetzt eine Weile und auch recht viel, und meiner Erfahrung nach hängt die Note gerade nicht von irgendeinem Detailwissen oder der Kenntnis der Rechtsprechung ab, sondern von dem Gesamteindruck, sprich: Löst der Bearbeiter die Klausur mit einer ordentlichen juristischen Methodik, zeigt er Problembewusstsein, etc. pp. Die allermeisten Korrektoren akzeptieren auch Lösungen neben der offiziellen Lösungshinweise (die übrigens idR auch auf solche Alternativwege hinweisen). Niemand kann alle Urteile kennen, jeder Korrektor weiß das, die allermeisten berücksichtigen das.
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Mr_Black »

Suchender_ hat geschrieben: Nur dann kommt der BGH -- mit einer natürlich "wertungsmäßig" nachvollziehbaren und evtl. praxistauglichen Begründung -- und erklärt das Gegenteil für richtig. Klar, begründen kann man letztlich alles, aber es ist dogmatisch gesehen doch ziemlicher Unsinn.

Für den Studenten bedeutet dies folgendes Problem: Er muss letztlich den konkreten Fall (d.h. das Urteil) kennen. Methodische Kenntnisse alleine reichen nicht. Leider reicht es auch nicht allgemein zu wissen, dass der BGH manchmal "komische Sachen macht" und sich dann einfach im Einzelfall etwas ausdenkt, denn es gilt: "quod licet Iovi...".
Der Student muss zuerst einmal das Handwerkszeug besitzen/erlernen auf eines der beiden Ergebnisse zu kommen und dieses Ergebnis juristisch nachvollziehbar begründen zu können. Der BGH entscheidet ja immer mal wieder Fälle, die vorher von einer ständigen unterinstanzlichen Rechtsprechung noch anders beurteilt wurden.

Es ist natürlich von Vorteil klassische Grundsatzentscheidungen des BGH zu kennen, aber Jura ist eben nicht das Auswendiglernen von BGH Urteilen.
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von immer locker bleiben »

Mr_Black hat geschrieben:
Suchender_ hat geschrieben: Nur dann kommt der BGH -- mit einer natürlich "wertungsmäßig" nachvollziehbaren und evtl. praxistauglichen Begründung -- und erklärt das Gegenteil für richtig. Klar, begründen kann man letztlich alles, aber es ist dogmatisch gesehen doch ziemlicher Unsinn.

Für den Studenten bedeutet dies folgendes Problem: Er muss letztlich den konkreten Fall (d.h. das Urteil) kennen. Methodische Kenntnisse alleine reichen nicht. Leider reicht es auch nicht allgemein zu wissen, dass der BGH manchmal "komische Sachen macht" und sich dann einfach im Einzelfall etwas ausdenkt, denn es gilt: "quod licet Iovi...".
Der Student muss zuerst einmal das Handwerkszeug besitzen/erlernen auf eines der beiden Ergebnisse zu kommen und dieses Ergebnis juristisch nachvollziehbar begründen zu können. Der BGH entscheidet ja immer mal wieder Fälle, die vorher von einer ständigen unterinstanzlichen Rechtsprechung noch anders beurteilt wurden.

Es ist natürlich von Vorteil klassische Grundsatzentscheidungen des BGH zu kennen, aber Jura ist eben nicht das Auswendiglernen von BGH Urteilen.
+1

Zumal für die Frage des "Rücktritts" vom nichtigen Vertrag die zitierte BGH Entscheidung zum Widerruf nichts hergibt, weil der (Verbraucher-)Widerruf ein eigenes Rechtsinstitut mit einer sehr eigenen Dogmatik ist. Auch und gerade mit dem "normalen" Handwerkszeug des Juristen kann man sich übrigens auch die Entscheidung zum Widerruf erschließen, wenn man den nur richtig einordnet.
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Sebast1an »

Suchender_ hat geschrieben:Für den Studenten bedeutet dies folgendes Problem: Er muss letztlich den konkreten Fall (d.h. das Urteil) kennen. Methodische Kenntnisse alleine reichen nicht.
Das kann ich - gerade für das hier diskutierte Urteil - absolut nicht nachvollziehen. Mit juristischen Auslegungsmethoden und Grundlagenwissen (im Sepziellen zum Widerrufsrecht) kann man den Fall prima ohne jegliche Kenntnis des Urteils lösen. Wer die Wertungen des Widerrufsrechts verstanden hat, dem sollte sich das Problem bei einem Ergebnis strikt nach Schema aufdrängen. Insofern ist das auch kein "komisches" oder irgendwie abgefahrenes Urteil, sondern ein zu Erwartendes. Mit entsprechend versteckten Hinweisen im Sachverhalt eignet sich der Fall in erweiterter Form m. E. hervorragend für eine Klausur.
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Tibor »

Man muss aber die Wertungen von Widerruf, Verbraucherschutz, Rücktritt vom Vertrag etc. kennen, nicht nur Klippklappprüfschemata.
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Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Torquemada »

Vgl. zu den "Doppelwirkungen" jüngst BGH, Urt.v. 13.5.2016 - V ZR 265/14, Rn 22 ff.
Gelöschter Nutzer

Re: Rücktritt vom unwirksamen Vertrag?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich verstehe die Antwort nicht. Der Unterschied zw. Rücktritt und Widerruf von nichtigen Verträgen wurde ja u.A. mit dem Rückgewährschuldverhältnis begründet. Aber auch beim Widerruf ist die Rechtsfolge ein Rückgewährschuldverhältnis.
Das einzige Argument für eine unterschiedliche Behandlung könnte also der Telos sein. Aber wenn man sich auf Verbraucherschutz beruft, warum sollte dann nicht genauso auch der Rücktritt vom nichtigen Vertrag möglich sein?
Leider wird in den Kommentaren ohne Begründung nur gesagt: Rücktritt setzt einen wirksamen Vertrag voraus. Widerruf geht auch vom nichtigen Vertrag.
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