Hallo,
wie läuft ein Privat-Insolvenzverfahren weiter, wenn die Masseunzulänglichkeit angezeigt und öffentlich bekannt gemacht wurde?
Wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen anficht - streckt er dann selbst die Gerichtsgebühren für einen Rückforderungsprozess vor? Kann er diese Prozesse nur führen, wenn überhaupt irgendeine Masse vorhanden war? Oder wie läuft sowas sonst in der Praxis ab?
Danke für Tipps - insbesondere von Praktikern
Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
Moderator: Verwaltung
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Re: Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
Der Insolvenzverwalter streckt nichts vor ...cd84 hat geschrieben:Hallo,
wie läuft ein Privat-Insolvenzverfahren weiter, wenn die Masseunzulänglichkeit angezeigt und öffentlich bekannt gemacht wurde?
Wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen anficht - streckt er dann selbst die Gerichtsgebühren für einen Rückforderungsprozess vor? Kann er diese Prozesse nur führen, wenn überhaupt irgendeine Masse vorhanden war? Oder wie läuft sowas sonst in der Praxis ab?
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Re: Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
Welche Möglichkeiten hat ein Insolvenzverwalter denn dann, wenn keine Geld zur Führung von Prozessen zur Verfügung steht?
Das dürfte ja in der Vielzahl der Verfahren der Fall sein, dass quasi - erstmal - nichts mehr da ist?!?!
Das dürfte ja in der Vielzahl der Verfahren der Fall sein, dass quasi - erstmal - nichts mehr da ist?!?!
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Re: Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
Wie sonst auch: PKH, siehe § 116 ZPO
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Re: Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
a) Wenn der Verwalter selber Anwalt ist oder zufällig einen netten kennt, kann er natürlich auch erstmal umsonst arbeiten (lassen). Dann muss er erstmal nur die Gerichtskosten vorschießen. Manchmal reichts dafür noch. Am Amtsgericht gehts auch ohne Anwalt. Gerüchteweise ist vielen Verwaltern derzeit eh langweilig.
b) Vor die PKH hat der BGH den Gläubigervorschuss gesetzt. Funktioniert praktisch aber nicht.
c) Es gibt auch Prozessfinanzierer, die aber nur finanzieren, wenn man todsicher gewinnt.
d) Man kann die Forderung auch verkaufen.
e) Mit Absonderungsgläubigern kann man auch nette Sachen machen.
b) Vor die PKH hat der BGH den Gläubigervorschuss gesetzt. Funktioniert praktisch aber nicht.
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Re: Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
Habt ihr Erfahrungen, inwieweit Insolvenzverwalter auf PKH o.ä. dann letztendes klagen? PKH ist ja grundsätzlich ziemlich nervig und selten rentabel...
Beispielsweise wenn es um die Rückforderung nach Anfechtungen geht?
Insbesondere wenn es sich um eine Privatinsolvenz handelt und Masseunzulänglichkeit besteht?
Sind Insolvenzverwalter kraft Amtes dazu verpflichtet?
Beispielsweise wenn es um die Rückforderung nach Anfechtungen geht?
Insbesondere wenn es sich um eine Privatinsolvenz handelt und Masseunzulänglichkeit besteht?
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Re: Insolvenzverfahren - Masseunzulänglichkeit - Folgen?
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe für die Gläubiger die Masse zu schützen und zu mehren. Wenn er PKH für die Masse beantragt und bekommt, dann wüsste ich nicht, mit welchem Argument er dann nicht vorgehen will ... ausgeschlossen ist es zwar nicht, weil die PKH ja nicht die Kosten der Gegenseite deckt. Das allerdings weiß man auch vor Beantragung der PKH schon, sodass man - wenn es daran nachher scheitern sollte - eigentlich gar nicht erst loslegt.