IPR: Abtretung / Vertragsübernahme, Art. 14 Rom I-VO

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Remus
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IPR: Abtretung / Vertragsübernahme, Art. 14 Rom I-VO

Beitrag von Remus »

Hallo ihr IPR-Experten da draußen:

Abtretungen sind im IPR in Art. 14 Rom I-VO geregelt. Jetzt wird bisweilen aus deutscher Sicht gestritten, ob die Verfügung an sich auch Abs. 1 unterfalle (oder ob Abs. 1 nur das entsprechende Verpflichtungsgeschäft erfasse). Kritisch bspw. MüKoBGB/Roth/Kieninger § 398 Rn. 191. Die wohl überwiegende Literatur ist zwar, was mich überzeugt, der Ansicht, dass sowohl Verpflichtung als auch Verfügung Abs.1 unterfallen, aber es gibt eben auch andere Ansichten. So wird für die Verfügung bisweilen wohl auch auf den Zedentensitz abgestellt.

Auf der anderen Seite wird bei der Vertragsübernahme (immerhin eine Verfügung über ein gesamtes Schuldverhältnis) nicht wirklich diskutiert - der Vertrag zwischen den ursprünglichen Parteien und dem Übernehmer unterliege in erster Linie dem gewählten Recht (Art. 3).

Warum wird bei der Verfügung über eine einzelne Forderung ein Fass aufgemacht, während die Verfügung über das gesamte Schuldverhältnis scheinbar problemlos auch eine Rechtswahl zulässt? Stellt man etwa auf den Zedentensitz ab und verfügt bspw. eine luxemburgische Gesellschaft, so könnte ich eine einzelne Forderung nur nach luxemburgischen Recht, das gesamte Schuldverhältnis aber bspw. nach deutschem Recht übertragen? Das ist doch rechtspolitisch unschön oder? :-k

Müsste man da nicht die Vertragsübernahme entsprechend Art. 14 behandeln? Oder ist da insoweit eine Differenzierung tatsächlich geboten - etwa weil die Vertragsübernahme ein dreiseitiges Geschäft ist, während die Abtretung ein zweiseitiges ist?

Für Anregungen wäre ich dankbar ;)
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