AGB § 309 Nr. 1

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

AGB § 309 Nr. 1

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Liebe Kommilitonen,

ich habe gerade an einem Sachverhalt zu knabbern.

Grob dargestellt:

K will bei V einen Sessel kaufen. Dieser gewährt ihm, wie jedem anderen Kunden auch, einen Rabatt von 10% auf den regulären Preis (sogenannter "Kleinpreis". Im vorgefertigten Vertrag ist eine Klausel enthalten:

Die "Kleinpreise"gelten ur bei Bezahlung am Tag der Stellung der Rechnung. Wird vom Kunden später gezahlt, verfallen sie. Sodann wird der reguläre Preis geschuldet.

K erhält den Sessel 3 Wochen später per Lieferung. Er bezahlt weitere zwei Wochen später den Kleinpreis. V hingegen verlangt von K die Differenz zum regulären Preis. Nun wird nach der Rechtslage gefragt.

Ich frage mich nun, ob § 309 Nr. 1 einschlägig ist oder ich mit § 307 I argumentieren muss. Ich mir absolut unsicher, ob 309 Nr 1 hier anwendbar ist.. Die Kommentare schüren die Unklarheit leider nur.

Vor diesem Hintergrund wäre ich für neue Denkanstöße bzw. neuen Input sehr dankbar. Vielleicht hat ja schon jemand Erfahrung mit der Norm.

LG Felix
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