Gütergemeinschaft § 1490 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gesperrt
Gelöschter Nutzer

Gütergemeinschaft § 1490 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Zusammen,
folgender Fall bereitet mir zur Zeit Kopfzerbrechen:

A und B haben 1980 notariell Gütergemeinschaft vereinbart. A stirbt 1985 ohne Testament, B wird Vorerbin eines kleinen Hofes. Die Tochter C stirbt 1990 ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.
Die Vorerbin B stirbt 2012. Die Abkömmlinge von A (D, E und F) sind nicht wirtschaftsfähig und der Betrieb wir nach den Vorschriften des BGB vererbt. 2013 wird ein Erbschein für C, D, E und F nach deren Vater A ausgestellt. 2014 wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die 4 Erben von C den Anteil der verstorbenen Tochter C zu gleichen Teilen erhalten.

Kennt sich jemand zum Thema § 1490 BGB aus? Gehört der Anteil der verstorbenen Tochter C am Gesamtgut zu ihrem Nachlass? Hätten die 4 Erben (Keine Abkömmlinge) von C in dem Erbauseinandersetzungsvertrag bedacht werden dürfen? Ist der Vertrag evtl. ungültig?
Ich würde mich sehr über Hilfe freuen. Das Thema Gütergemeinschaft ist ja sehr schwierig.
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Gütergemeinschaft § 1490 BGB

Beitrag von Tibor »

Wer auch immer von den ganzen Buchstaben hier noch lebt, geht zu Rechtsanwalt R und lässt sich beraten.

Im Forum gibt es keine Rechtsberatung.

Geschlossen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gesperrt