Antrag nach § 888 I 1 ZPO

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Mimis
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Antrag nach § 888 I 1 ZPO

Beitrag von Mimis »

Hallo zusammen,

bei den meisten Mustern für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes finde ich den Hinweis in der Begründung, dass der Schuldner die entsprechende Handlung trotz Aufforderungsschreibens nicht vorgenommen hat.
Ein erneutes Aufforderungsschreiben nach Vorliegen eines Titels finde ich zwar sehr nett (für den Schuldner), ergibt sich aber doch nicht aus dem Gesetz. Auch halte ich das für absolut sinnlos, nachdem der Schuldner schon vorgerichtlich offensichtlich nicht dazu bereit war, etwas zu tun und auch die Verurteilung daran nichts geändert hat. ::roll:
Habe im Zöller sowie im Thomas/Putzo nichts dazu gefunden, dass ein solches Schreiben erforderlich sei. Habe ich etwas übersehen oder meinen die Muster es etwas zu gut? :-k

Vielen Dank!
Remus
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Re: Antrag nach § 888 I 1 ZPO

Beitrag von Remus »

Habe gerade einmal in den Saenger (§ 888 Rn. 7) geschaut. Dort heißt es u.a.
Darzulegen hat der Gläubiger auch, dass die Nichtvornahme einzig vom Willen des Schuldners abhängt u dass darum zur Beugung seines Willens staatliche Zwangsmittel erforderlich seien. Das ist nicht der Fall, wenn schon die Zustellung des Vollstreckungstitels nur im Wege der öffentlichen Zustellung möglich war, sofern der Gläubiger nicht die positive Kenntnis des Schuldners von dem Titel zu beweisen vermag. Der Gläubiger hat nämlich auch darzulegen, den Schuldner vergeblich zur Vornahme der bestimmt bezeichneten Handlung aufgefordert zu haben.
Ggf. zielt die nochmalige Aufforderung darauf ab, dass der Schuldner wirklich auch Kenntnis vom Titel hat? :-k
Mimis
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Re: Antrag nach § 888 I 1 ZPO

Beitrag von Mimis »

Vielen Dank für deine Mühe!

Aber auch die wirkliche Kenntnis des Titels ist doch nicht ausschlaggebend. Darzulegen, dass ich den Schuldner vergeblich aufgefordert habe, die Handlung vorzunehmen kann ich doch auch mit Aufforderungsschreiben, die dem Schuldner schon vor Klagezustellung zugegangen sind.

Denkbar wäre für mich insoweit nur der Fall, dass ohne jegliche Aufforderung direkt geklagt wird und daraufhin ein Versäumnisurteil ergeht, wenn der Beklagte (Schuldner) schlicht nichts tut. Inwieweit das der Praxis entspricht ist natürlich fraglich.
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