Ich hab eine Verständnisfrage bzgl deliktischen Ansprüchen des Eigentümers beim Abhandenkommen der Sache unter Eigentumsvorbehalt.
A verkauft B etwas unter Eigentumsvorbehalt und diese Sache wird gestohlen/ geht ohne das Verschulden des Besitzers verloren / existiert nicht mehr.
Hat der A überhaupt einen Schaden durch den Störer iSd 823 I erlitten, wenn ja welchen? Denn es ändert ja nichts daran, dass er von B immer noch die Kaufpreiszahlung fordern kann?
Könnte mir da vielleicht jemand auf die Sprünge helfen?
Schadensersatzsanspruch der Eigentümers bei Eigentumsvor.
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Re: Schadensersatzsanspruch der Eigentümers bei Eigentumsvor
Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist schön und gut, aber der Eigentumsvorbehalt dient ja gerade dazu, diesen zu sichern. Wird die Sache beschädigt, wird dieses Sicherungsinteresse beeinträchtigt. Nach (wohl) überwiegender Ansicht gilt deshalb § 432 BGB analog. Käufer und Verkäufer sind also gemeinschaftliche Gläubiger eines Anspruch aus § 823 I BGB.
http://zjs-online.com/dat/artikel/2008_5_100.pdf
Siehe S. 483 m.w.N. zum Streitstand.
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Siehe S. 483 m.w.N. zum Streitstand.
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Re: Schadensersatzsanspruch der Eigentümers bei Eigentumsvor
Just in diesem Moment habe ich den selben Aufsatz gefunden
Dankesehr
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