Unschlüssiges Klägervorbringen - was ist möglich?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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AlicImWunderland
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Unschlüssiges Klägervorbringen - was ist möglich?

Beitrag von AlicImWunderland »

Hallo bin jetzt meinen zweiten Monat im Ref. Hatten heute eine Akte, bei der das Klägervorbringen unschlüssig war (Anspruch bestand dem Grunde nach, aber ein Schaden wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt. In unserem Fall hatte der Richter einen Fehler gemacht und ein VU erlassen (Insgesamt ging es dann um diesen Streit, ob bei einem zweiten VU eine erneute Schlüssigkeitsprüfung notwendig ist). Mir ist jetzt noch nicht ganz klar:

1. Wenn eine Klageschrift unschlüssig ist, wird diese dann (Vorausgesetzt der Richter macht keine Fehler) sofort ohne mündlichen Termin verworfen? Und nennt der Richter die unschlüssigen Punkte?
2. Falls dies der Fall ist, kann der Anwalt dann einfach eine neue Klage einreichen die diesmal schlüssig ist? (Ich tendiere zu ja - Klageverbrauch dürfte dann ja nicht eingetreten sein, weil nie verhandelt wurde zuvor)
3. Falls (wie ich vermute) die unschlüssige Klage eigentlich abgewiesen wird, es aufgrund eines Fehlers des Richters aber trotzdem zur mündlichen Verhandlung kommt, in der sich die Unschlüssigkeit herausstellt: Ist dann einfach "Feierabend" oder kann der Anwalt "nachlegen" - in unserem Fall (die VU's mal ersetzt durch mündliche Verhandlung) also Beispielsweise noch nähere Ausführungen zur Schadensbegründung machen?


Vielen Dank schon mal O:)
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immer locker bleiben
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Re: Unschlüssiges Klägervorbringen - was ist möglich?

Beitrag von immer locker bleiben »

AlicImWunderland hat geschrieben:Hallo bin jetzt meinen zweiten Monat im Ref. Hatten heute eine Akte, bei der das Klägervorbringen unschlüssig war (Anspruch bestand dem Grunde nach, aber ein Schaden wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt. In unserem Fall hatte der Richter einen Fehler gemacht und ein VU erlassen (Insgesamt ging es dann um diesen Streit, ob bei einem zweiten VU eine erneute Schlüssigkeitsprüfung notwendig ist). Mir ist jetzt noch nicht ganz klar:

1. Wenn eine Klageschrift unschlüssig ist, wird diese dann (Vorausgesetzt der Richter macht keine Fehler) sofort ohne mündlichen Termin verworfen?
Nein, vgl. auch § 272 ZPO. Aber einen kurzen Hinweis auf den Schlüssigkeitsmangel sollte das Gericht schon erteilen ... (vielleicht nimmt der Kollege die Klage ja dann zurück; obwohl: ich meine eigentlich, dass Klagerücknahmen was für Schlaffies sind ...).
Für das Verfahren nach Einspruch: § 341a ZPO; auch hier also keine Entscheidung (über den zulässigen Einspruch) ohne mündliche Verhandlung.

Aber: "... nicht ausreichend substantiiert" deutet für mich nicht auf Unschlüssigkeit hin. Zur Unschlüssigkeit der Klage führt mangelnde Substantiierung allenfalls dann, wenn das Vorbringen so dürftig ist, dass es gar nicht einlassungsfähig wäre. Auch sehr pauschale Behauptungen können für die Schlüssigkeit reichen.
2. Falls dies der Fall ist, kann der Anwalt dann einfach eine neue Klage einreichen die diesmal schlüssig ist? (Ich tendiere zu ja - Klageverbrauch dürfte dann ja nicht eingetreten sein, weil nie verhandelt wurde zuvor)
Eine unschlüssige Klage ist unbegründet und wird daher als unbegründet abgewiesen. Einer neuen Klageerhebung steht dann die Rechtskraft des Urteils entgegen, solange der Streitgegenstand der gleiche ist.
3. Falls (wie ich vermute) die unschlüssige Klage eigentlich abgewiesen wird, es aufgrund eines Fehlers des Richters aber trotzdem zur mündlichen Verhandlung kommt, in der sich die Unschlüssigkeit herausstellt: Ist dann einfach "Feierabend" oder kann der Anwalt "nachlegen" - in unserem Fall (die VU's mal ersetzt durch mündliche Verhandlung) also Beispielsweise noch nähere Ausführungen zur Schadensbegründung machen?
Siehe 1: keine Abweisung ohne mündliche Verhandlung; in der Verhandlung nachlegen kann der Kläger nur, wenn sein Vorbringen nicht nach § 296 ZPO verspätet wäre. War die Klage unschlüssig und erscheint der Beklagte nicht (etwa, weil er Nerven aus Stahl besitzt und die Unschlüssigkeit erkannt hat), dann wäre bei zulässigem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (unterstellt, das wäre aus irgend einem kruden Grund möglich) jedenfalls dem Beklagten dazu rechtliches Gehör zu gewähren.
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