Hallo!
Ich studiere seit diesem WS Rechtswissenschaften. Aktuell versuche ich mich an der Lösung eines Falls, bei dem ich die Willenserklärung nicht richtig geprüft bekomme.
Folgender (verkürzter) Sachverhalt:
K will eine Sache von V kaufen, macht ihm ein Angebot und gibt ihm einen Tag Bedenkzeit. V nimmt demnach nicht direkt an. V überlegt sich dann, dass er nicht an K verkaufen möchte, will einem anderen Interessenten, dem er eigentlich verkaufen möchte, aber Druck aufbauen, indem er K erst mal zusagt. Er wirft also innerhalb der Bedenkzeit einen Brief in den Briefkasten des K und stimmt dem Angebot darin zu.
So. Nun prüfe ich erst mal das Angebot. Da hier wirklich Kaufabsicht vorliegt muss ich ja nicht auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der WE gehen, oder? Jedenfalls haben wir das in anderen Übungsfällen nicht gemacht, wenn diesbezüglich keine Zweifel vorliegen. Dann kam immer nur der Standard: Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, alle wesentlichen Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss dem anderen so angetragen, dass er durch "Ja" zustimmen kann. Die eigentliche Definition der WE selbst, objektiver & subjektiver Tatbestand, wurden dann gar nicht erwähnt.
Aber bei der Annahme des V liegt hier offensichtlich Prüfungsrelevanz. Nun bin ich aber unsicher, wie ich das aufbaue. Muss ich, wenn bei einer der WE ein Problem vorliegt, dann schon bei der ersten Definition darauf zu sprechen kommen, auch wenn erst die zweite problematisch ist? Oder reicht bei dem Angebot das oben genannte und erst bei der Annahme definiere ich die WE im Detail? Nicht, dass es dann heißt, die erste Defi wäre unvollständig o.ä.
Ich finde es aktuell generell noch schwierig, bei den Definitionen den "nötigen" Umfang zu finden. Manchmal haben wir in Übungsfällen Teile ausgelassen, wenn sie unproblematisch waren, ein anderes Mal ist es dann wieder drin, obwohl auch da eigentlich unproblematisch.
Hoffentlich gibt sich das von selbst, wenn man mal länger in der Materie ist.
Danke schon mal für eure Hilfe!
Frage zur Prüfung Willenserklärung
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Re: Frage zur Prüfung Willenserklärung
Nein, hier brauchst du nicht problematisieren, ob eine WE vorliegt.Puzzled hat geschrieben: So. Nun prüfe ich erst mal das Angebot. Da hier wirklich Kaufabsicht vorliegt muss ich ja nicht auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der WE gehen, oder?
Naja, schon die Definition der Annahme wirft Probleme auf oder? Immerhin muss ja eine Willenserklärung vorliegen...Puzzled hat geschrieben: Aber bei der Annahme des V liegt hier offensichtlich Prüfungsrelevanz. Nun bin ich aber unsicher, wie ich das aufbaue. Muss ich, wenn bei einer der WE ein Problem vorliegt, dann schon bei der ersten Definition darauf zu sprechen kommen, auch wenn erst die zweite problematisch ist?
"Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag begründet wird. Fraglich ist hier aber, ob überhauüt eine WE vorliegt ..."
Ja, keine PanikPuzzled hat geschrieben: Ich finde es aktuell generell noch schwierig, bei den Definitionen den "nötigen" Umfang zu finden. Manchmal haben wir in Übungsfällen Teile ausgelassen, wenn sie unproblematisch waren, ein anderes Mal ist es dann wieder drin, obwohl auch da eigentlich unproblematisch.
Hoffentlich gibt sich das von selbst, wenn man mal länger in der Materie ist.
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Re: Frage zur Prüfung Willenserklärung
Wo siehst du denn das Problem, ob überhaupt eine WE vorliegt? So wie ich dich verstehe schmeißt der V dem K einen Brief in den Briefkasten, in dem er die Annahme eklärt.
Der SV ist recht unklar, aber ich würde aus dem Bauch heraus eher - wenn überhaupt - Probleme in den §§ 145 ff. BGB vermuten.
Und keine Sorge, solche Sachen legen sich sehr schnell.
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Re: Frage zur Prüfung Willenserklärung
Wenn ich den TE richtig verstanden habe, geht der SV in die Richtung geheimer Vorbehalt.Mimis hat geschrieben:Wo siehst du denn das Problem, ob überhaupt eine WE vorliegt? So wie ich dich verstehe schmeißt der V dem K einen Brief in den Briefkasten, in dem er die Annahme eklärt.
Der SV ist recht unklar, aber ich würde aus dem Bauch heraus eher - wenn überhaupt - Probleme in den §§ 145 ff. BGB vermuten.
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Re: Frage zur Prüfung Willenserklärung
Danke für die Hilfe so weit!
Ja, der Sachverhalt ist natürlich ausführlicher, als das, was ich geschrieben habe. Aber mir ging es erst mal nur darum, wann/wie ich die WE prüfe, wenn die erste in Ordnung ist, bei der zweiten dann aber ein Problem auftritt.
Am Abend des gleichen Tages beschleicht den V die Sorge, dass der eingeworfene Brief vielleicht doch einen Vertragsabschluss bedeuten könnte, den er mit dem K ja eigentlich gar nicht möchte. Deshalb will er diese Erklärung telefonisch zurückziehen. Er erreicht dann aber nur die Frau des K, der selbst noch nicht zu Hause ist. Sie will dem K ausrichten, dass der Inhalt des Briefs zu ignorieren ist, vergisst das aber, als der K nachts endlich nach Hause kommt. Am nächsten Tag findet K dann den Brief des V, weiß immer noch nichts von dem Anruf, durch welchen der Brief eigentlich widerrufen wurde und will den vermeintlich gekauften Gegenstand dann bei V abholen. Der sagt natürlich, dass das nicht geht, weil er widerrufen hat. Fallfrage: Kann K von V die Übergabe & Übereignung der Sache verlangen?
Neben dem §116, den ich auch sehe, sind also noch ein paar Komplikationen mehr drin. Habe meine Skizze an sich fertig, aber beim Ausformulieren ists noch ein wenig holprig.
Ja, der Sachverhalt ist natürlich ausführlicher, als das, was ich geschrieben habe. Aber mir ging es erst mal nur darum, wann/wie ich die WE prüfe, wenn die erste in Ordnung ist, bei der zweiten dann aber ein Problem auftritt.
Am Abend des gleichen Tages beschleicht den V die Sorge, dass der eingeworfene Brief vielleicht doch einen Vertragsabschluss bedeuten könnte, den er mit dem K ja eigentlich gar nicht möchte. Deshalb will er diese Erklärung telefonisch zurückziehen. Er erreicht dann aber nur die Frau des K, der selbst noch nicht zu Hause ist. Sie will dem K ausrichten, dass der Inhalt des Briefs zu ignorieren ist, vergisst das aber, als der K nachts endlich nach Hause kommt. Am nächsten Tag findet K dann den Brief des V, weiß immer noch nichts von dem Anruf, durch welchen der Brief eigentlich widerrufen wurde und will den vermeintlich gekauften Gegenstand dann bei V abholen. Der sagt natürlich, dass das nicht geht, weil er widerrufen hat. Fallfrage: Kann K von V die Übergabe & Übereignung der Sache verlangen?
Neben dem §116, den ich auch sehe, sind also noch ein paar Komplikationen mehr drin. Habe meine Skizze an sich fertig, aber beim Ausformulieren ists noch ein wenig holprig.