Begründetheit der Klage
Moderator: Verwaltung
Begründetheit der Klage
Guten Abend.
Ich stehe seit einer Weile vor einem Problem und komme leider nicht weiter.
A hat gegen B Klage auf Herausgabe eines Notebooks erhoben.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist jedoch C Eigentümer des Notebooks. Dieser stirbt kurz nach Erhebung der Klage und A erbt das Notebook und wird somit Eigentümerin.
Kommt es bei der Prüfung der Begründetheit darauf an, dass A nicht von Anfang an Eigentümerin war oder kommt es auf die Begründetheit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an?
Ich wäre unheimlich dankbar für Aufklärung.
Ich stehe seit einer Weile vor einem Problem und komme leider nicht weiter.
A hat gegen B Klage auf Herausgabe eines Notebooks erhoben.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist jedoch C Eigentümer des Notebooks. Dieser stirbt kurz nach Erhebung der Klage und A erbt das Notebook und wird somit Eigentümerin.
Kommt es bei der Prüfung der Begründetheit darauf an, dass A nicht von Anfang an Eigentümerin war oder kommt es auf die Begründetheit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an?
Ich wäre unheimlich dankbar für Aufklärung.
- batman
- Urgestein
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Re: Begründetheit der Klage
Was sind denn Deine bisherigen Überlegungen bei der Suche nach Aufklärung?
Re: Begründetheit der Klage
Naja, einerseits ist die Klage meiner Meinung nach zunächst unbegründet, weil A nicht Eigentümerin war. Nach dem Tod wird der Anspruch zwar begründet, aber ich habe bisher nichts gefunden, was diese Vermutung belegt.
- Tibor
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Re: Begründetheit der Klage
Tasten wir uns zum Verständnis mal ran: Was will denn ein Kläger mit einem Urteil erreichen? Will er nur wissen, wie es früher mal war und schöne Geschichten lesen oder will er (zur Not) eigentlich mehr erreichen, als nur was lesen?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Re: Begründetheit der Klage
Na die Klägerin möchte natürlich einen Herausgabeanspruch durchsetzen.
- Tibor
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Re: Begründetheit der Klage
Eben, also soll ein Urteil dazu dienen, die Rechtslage nicht nur darzustellen, sondern auch auszusprechen, was Recht ist oder wer einen Anspruch hat.
Kann es dann auf einen früheren Zeitpunkt als den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommen?
Kann es dann auf einen früheren Zeitpunkt als den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommen?
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Re: Begründetheit der Klage
Vermutlich nicht.
Gibt es zu diesem Thema irgendwelche Quellen?
Gibt es zu diesem Thema irgendwelche Quellen?
- batman
- Urgestein
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Re: Begründetheit der Klage
Jedes handelsübliche Lehrbuch zum Zivilprozessrecht.
- Torquemada
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Re: Begründetheit der Klage
Womöglich beruht das Unbehagen des TE mit diesem Ergebnis ja vor allem auf der Annahme, dass B in einem solchen Fall als Unterliegender zwingend die ganzen Prozesskosten tragen müsste, obwohl er doch die Herausgabe an A zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch vollkommen zu Recht verweigert hat.
-
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Re: Begründetheit der Klage
Torquemada hat geschrieben: zwingend die ganzen Prozesskosten tragen müsste
B kann doch anerkennen.
Auch ein späteres Anerkenntnis ist ein „sofortiges“ Anerkenntnis iSd. § 93 ZPO, wenn
die den Klageanspruch begründenden Tatsachen erst nach Rechtshängigkeit eintreten, OLG Frankfurt OLGR 04, 314.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
Blade II
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