Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
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- Justitian
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Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB wird diese doch eigentlich endgültig beendet. Wie ist das aber nun, wenn z.B. noch eine Forderung besteht, von der die Miterben keine Kenntnis hatten und die auch nicht zugewiesen wurde? Bleibt es bei § 2039 BGB, sodass die Gesamthandsgemeinschaft insoweit als fortbestehend gilt oder spaltet sich die Aktivlegitimation nach den Erbquoten auf? Noch prekärer wäre die Situation wohl, wenn plötzlich noch ein Gegenstand auftaucht, der im Eigentum des Erblassers stand.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Bei Teilauseinandersetzungen bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Auf subjektive Elemente kommt es dabei nicht an.
- Justitian
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Re: Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Danke
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
- Justitian
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Re: Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Hm das müsste dann ja auch für die BGB-Gesellschaft gelten. Irgendwie befremdlich dass eine Gesellschaft bis in alle Ewigkeit fortexistiert weil irgendwo noch eine Stecknadel nicht verteilt wurde.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17